TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/12 L515 2196953-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.07.2018
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Entscheidungsdatum

12.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs1

Spruch

L515 2196952-1/8E

L515 2196981-1/5E

L515 2196953-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18 (1) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005, BGBl I 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18 (1) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005, BGBl I 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Georgien, vertreten durch den Vater als gesetzlichen Vertreter, dieser wiederum vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18 (1) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005, BGBl I 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2018, Zl. XXXX, beschlossen:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2018, Zl. XXXX, beschlossen:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Georgien, vertreten durch den Vater als gesetzlichen Vertreter, dieser wiederum vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2018, Zl. XXXX, beschlossen:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP3" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 23.12.2017 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein.

I.1.1. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und die Eltern der minderjährigen bP3.

In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):

"...

(Es folgen entscheidungsrelevante Auszüge aus der Erstbefragung)

Bei der niederschriftlichen Erstbefragung bei der PI gaben Sie vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Fluchtgrund und einer allfälligen Rückkehrgefährdung befragt im Wesentlichen Folgendes an:

11. Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund): (Die Befragung ist durch den Antragsteller in eigenen Worten abschließend zu beantworten, ohne zu hinterfragen [Wer, Wann, Was, Wo, Wie, Wieso])

Mein Kind leidet seiner Geburt an e. Gehörschaden. Eine Operation für e. Implantat in Georgien hätte ca. US$ 27.000.- gekostet, Soviel geld haben wir aber nicht. Wir haben uns daher entschieden, sofort nach der Geburt unseres zweiten Kindes (Tochter XXXX, geb. XXXX) unverzüglich nach Österreich zu reisen, in der Hoffnung, dass unserem Sohn XXXX hier in Österreich medizinisch geholfen werden kann und er später e. gutes Leben führen kann. Andere politische oder sonstige Probleme habe ich, bzw. unsere Familie nicht.

11.1 Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

Ich habe nichts zu befürchten, ich mache mir aber Sorgen um meinen Sohn wegen seiner Probleme mit seinem Gehör.

11.2. Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung,

unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen?

Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen?

Wenn ja, welche?

keine.

[...]

(Es folgen entscheidungsrelevante Auszüge aus der Einvernahme bei der bB in Bezug auf die bP1)

[...]

LA: Sie haben bereits bei Ihrer Erstbefragung Ihren georgischen Reisepass abgegeben. Dieser Pass befindet sich noch bei der Dokumentenprüfung. Verfügen Sie über weitere Identifikationsdokumente?

VP: JA, ich lege meinen georgischen Personalausweis vor.

Anmerkung:

Der Personalausweis XXXX wird sichergestellt und zum Akt gegeben.

LA: Haben Sie außerdem Dokumente vorzulegen?

VP: Ja, ich lege vor:

Medizinische Unterlagen bezüglich meiner Augen.

Audiogramm und medizinische Unterlagen von meinem Sohn XXXX der XXXX vom 02.02.2018;

Anmerkung: Die vorgelegten Dokumente wurden kopiert, die Originale dem Asylwerber zurückgestellt.

LA: Welche Beeinträchtigungen haben Sie bezüglich Ihrer Augen?

VP: Ich habe Schmerzen in meinem rechten Auge und sehe an diesem Auge nur 40 % Ich leide an einem grauen Star.

LA: Welche Behandlung ist bei Ihnen erforderlich?

VP: Ich benötige eine Operation, es muss die Augenlinse getauscht werden.

LA: Befinden Sie sich in Österreich diesbezüglich in Behandlung?

VP: Nein, weil meine Frau aufgrund ihrer Geburt verhindert war, sich um XXXX zu kümmern. Dies musste ich wahrnehmen.

LA: Seit wann besteht dieses Problem mit Ihrem Auge?

VP: Seit über einem Jahr.

LA: Wann waren Sie in Georgien diesbezüglich beim Augenarzt?

VP: Vor 8 Monaten.

LA: Kann diese Operation an Ihrem Auge in Georgien durchgeführt werden?

VP: Ja.

LA: Und nun zu Ihrem Sohn. Wie geht es XXXX?

VP: Mein Sohn ist körperlich völlig gesund, er leidet an einer Hörbeeinträchtigung und ist, weil er uns ja nicht verstehen kann, ständig gereizt.

LA: Welche medizinischen Schritte wurden bezgl. Ihres Sohnes XXXX bis jetzt in Österreich unternommen?

VP: Wir waren in XXXX bei einem Arzt, uns hat man gesagt, dass XXXX an seinem linken Ohr ein bisschen hört, was aber nicht ausreicht, um zu verstehen und die Sprache zu erlernen. In XXXX waren wir bis jetzt drei Mal in der HNO - Abteilung des XXXX. Am 27.02.2018 haben wir ein Gespräch mit einem HNO-Facharzt und am 28.02.2018 wird XXXX stationär aufgenommen. Dann wird alles genau untersucht. Am 08.03.2018 haben wir den nächsten Termin. Es wird uns erklärt, welches Gerät für das Kind erforderlich ist und wie diese Operation verlaufen könnte. Auch soll da der Operationstermin vereinbart werden.

LA: Bedeutet dies, dass Ihr Sohn in Österreich ein entsprechendes Gerät implantiert bekommen wird?

VP: Ja. Aber zuerst müssen noch diese Untersuchungen durchgeführt werden.

LA: Handelt es sich dabei um ein sogenanntes "Cochlear Implantat"?

VP: Ja, und soweit es uns bekannt ist, wird dies nur in Österreich hergestellt.

LA: Ist Ihr Sohn bis auf diese Hörbehinderung sonst gesund?

VP: Ja.

...

LA: Wie geht es Ihnen? Leiden oder litten Sie an irgendwelchen gesundheitlichen Problemen, gibt es bestehende Krankheiten oder benötigen Sie aktuell bestimmte medizinische Betreuung oder Medikamente?

VP: Ich bin gesund - bis auf das Leiden an meinem rechten Auge. Ich nehme keine Medikamente ein.

...

LA: Haben Sie Verwandte in Georgien?

VP: Ja.

...

LA: Von was bestritten Sie die letzten Jahre Ihren Lebensunterhalt?

VP: Wir lebten von der Landwirtschaft und arbeiteten gelegentlich auch in anderen Landwirtschaften.

LA: Gibt es Angehörige in Österreich?

VP: Nein.

LA: Warum kommen Sie gerade nach Österreich?

VP: Weil ich hörte, dass dieses Cochlear Implantat nur in Österreich hergestellt wird.

LA: Woher haben Sie diese Information?

VP: Wir hörten, dass sämtliche an Kleinkindern durchgeführten Operationen erfolgreich verliefen. In Georgien würden 9 von 10 solchen Operationen erfolglos verlaufen.

LA: Müssen diese Geräte gewartet werden - müssen Batterien getauscht werden?

VP: Das eigentliche Implantat wird eingesetzt. Nach einem Monat kommt von außen der zweite Teil, das eigentliche Hörgerät drauf, welches von einem Techniker immer wieder kontrolliert wird. Die Wartungsarbeiten können sodann von außen durchgeführt werden.

LA: Werden diese Wartungsarbeiten in Georgien auch durchgeführt?

VP: Ja. Die ersten Einstellungen werden aber in Österreich gemacht. Auch braucht das Kind dann logopädische Hilfe, was auch in Georgien möglich ist.

LA: Ist dieser Eingriff bei Ihrem Sohn "überlebensnotwendig"?

VP: Nein, es ist aber wichtig, dass mein Sohn nicht taubstumm bleibt.

LA: Wer arrangierte Ihre Ausreise aus Georgien?

VP: Ich und meine Gattin.

LA: Wie viel haben Sie für die Reise bezahlt?

VP: Etwa 2.000 Lari.

LA: Woher hatten Sie dieses Geld?

VP: Wir verkauften ein Grundstück, bekamen aus der Verwandtschaft finanzielle Unterstützung und hatten Ersparnisse.

...

LA: Was waren alle Ihre konkreten, die genauen und zeitlich aktuellen Gründe, dass Sie Georgien verlassen mussten und Sie nicht zurück nach Georgien können, erzählen Sie bitte?

VP: Beginn der freien Erzählung:

Wir sind ausschließlich wegen der Behinderung von XXXX ausgereist. Als wir über dieses Problem informiert wurden, dass mein Sohn fast taubstumm ist, haben wir Informationen gesucht. Wir haben uns informiert und erfahren, dass in Georgien die Erfolgschancen sehr niedrig sind und dass in Österreich ihm geholfen werden kann. Wir haben uns sofort entschieden, alles zu machen, um unseren Kind zu helfen. Nach der Geburt unserer Tochter XXXX sind wir ausgereist. Das ist unser einziger Ausreisegrund.

Ende der freien Erzählung.

LA: Handelt es sich um ein sogenanntes "Cochlear-Implantat"?

VP: Ja.

LA: Ist das Einsetzen eines Cochlear - Implantats in Georgien möglich?

VP: Ja, aber die Erfolgsaussichten sind verschwindend gering.

LA: Wie gestaltet sich die Finanzierung eines Cochlear -Implantates? Gibt es alternative Hörhilfen?

VP: In Georgien wird es teilweise vom Staat finanziert. Die Wartezeit beträgt 1 bis 2 Jahre. Während dieser Zeit verschlimmert sich der Zustand meines Sohnes. Die Chancen werden mit jedem Tag geringer.

LA: Gibt es alternative Hörhilfen?

VP: Nein, für Kleinkinder nicht.

LA: Wird ein anderes Implantat von der staatlichen Gesundheitsvorsorge finanziert?

VP: In Georgien wurde gesagt, dass er ein Cochlear - Implantat benötigt. Es wurde auch gesagt, dass mein Sohn überhaupt nichts hört. Das ist in Österreich widerlegt worden.

Anmerkung:

Das Audiogramm von Georgien wird mit dem von Österreich verglichen und festgestellt, dass an beiden Ohren auf fast allen Frequenzen eine Verbesserung von 5 bis 10dB diagnostiziert wurde.

LA: Wie wurde Ihr Sohn in Georgien untersucht?

VP: Ich weiß es nicht. Wir waren in TIFLIS in einer HNO-Klinik. Ich hatte keine Möglichkeit, eine zweite ärztliche Meinung einzuholen.

LA: Welche Einschränkungen bestehen in Georgien für "hörbehinderte" Personen?

VP: Es gibt keine Schule und das weitere Leben ist einfach beeinträchtigt. Man wird auch isoliert und hat als Erwachsener wenig Aussicht auf einen entsprechenden Arbeitsplatz.

LA: Wie würde sich das Aufwachsen Ihres Sohnes ohne ein entsprechendes Implantat gestalten?

VP: Mein Sohn müsste die Gebärdensprache erlernen und kann nicht mit entsprechender Förderung aufwachsen.

LA: Könnte Ihr Sohn in weiterer Folge die Gebärdensprache erlernen?

VP: Ja.

LA: Es gibt doch in Georgien bestimmt mehrere solche Fälle. Was können Sie über andere beeinträchtigte Kinder sagen?

VP: Ich kenne einige Eltern, welche klagen, dass die Operation in Georgien erfolglos verlaufen wäre und die deshalb versuchen, ihre Kinder erneut in der Türkei oder anderswo im Ausland operieren lassen.

...

LA: Sie leben in einer betreuten Unterkunft der Grundversorgung in XXXX. Stimmt das?

VP: Ja.

LA: Haben Sie außerhalb der Betreuungsstelle bereits soziale Kontakte zur österreichischen Gesellschaft?

VP: Nein.

...

Die belangte Behörde zog die folgenden Beweismittel heran:

Von Ihnen vorgelegte Beweismittel:

-

Ihr georgischer Reisepass Nr. XXXX;

-

Ihr georgischer Personalausweis XXXX;

-

Verständigung vom Rücktritt von der Verfolgung unter Bestimmung einer Probezeit der Staatsanwaltschaft XXXX vom 21.03.2018.

-

Medizinische Unterlagen, Ihre Augen betreffend aus Georgien;

-

Medizinische Unterlagen, Ihren Sohn XXXX betreffend, aus Georgien und Österreich.

Weitere von der Behörde herangezogene Beweismittel:

-

Die mit Ihnen aufgenommene Erstbefragung vom 24.12.2017;

-

Die mit Ihnen aufgenommene Einvernahme vom 08.02.2018;

-

Landeskundliche Feststellungen zu Georgien vom 22.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 15.11.2017 (im Akt vollständig einliegend und Ihnen nachweislich zur Kenntnis gebracht);

-

Herkunftsstaatenverordnung (BGBl. II Nr. 177/2009 idgF.);

-

Entlassungsbrief des Landeskrankenhauses XXXX, Ihren Sohn XXXX betreffend vom 30.03.2017;

-

Schriftverkehr zwischen dem BFA und dem Landeskrankenhauses XXXX vom 29.03.2018 bzw. 30.03.2018;

-

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "Georgien - Cochlear Implantat" vom 20.01.2015;

-

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "Georgien - Augenerkrankung, Erblindung, Therapie, Kosten" vom 09.01.2018;

-

Meldung über die Straftat eines Asylwerbers gem. § 30 Abs. 2 BFA-VG vom 12.03.2018."

bP2 - bP3 beriefen sich auf die Gründe der bP1 und auf den gemeinsamen Familienverband.

I.2. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgiengemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18

(1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.

I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP als glaubhaft, aber nicht asylrelevant und führte hierzu auszugsweise Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid betreffend bP1):

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

"...

Sie leiden gemäß Ihren Angaben vom 08.02.2018 an keinerlei lebensbedrohlichen Krankheiten und sind auch nicht auf die Einnahme bestimmter Medikamente angewiesen. An Ihrem rechten Auge würden Sie an einer "Grauen Star" - Erkrankung leiden. Sie bestätigten, dass an Ihnen die erforderliche Operation in Georgien vorgenommen werden kann. Das Bundesamt hat die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "Georgien-Augenerkrankung, Erblindung, Therapie, Kosten" vom 09.01.2018 herangezogen, um zu ermitteln, ob Ihre Augenerkrankung in Georgien behandelt werden kann. Bei einem "Grauen Star", diese Erkrankung wird auch als "Katatakt" bezeichnet, handelt es sich um eine weit verbreitete Augenerkrankung. Die erforderliche Operation ist eine der am Meisten durchgeführten Operationen überhaupt. Wie in der genannten Anfragebeantwortung ersichtlich, sind in Georgien Augenoperationen gewährleistet. Das Bundesamt sieht in Ihrer "Katatakt" - Erkrankung keinerlei Rückkehrhindernis, da dies eine der häufigsten Augenerkrankungen ist und gemäß Anfragebeantwortung vom 09.01.2018 eine Behandlung in Georgien verfügbar ist. Es konnte somit festgestellt werden, dass Ihr Gesundheitszustand keinerlei Rückkehrhindernis darstellt.

Gemäß Meldung der Polizeiinspektion XXXX vom 12.03.2018 hätten Sie versucht in einem Einkaufszentrum Gegenstände zu stehlen. Sie wären vom Ladendetektiv beobachtet worden und konnten gestellt werden. Gemäß Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 21.03.2018 wird von der Durchführung eines Strafverfahrens abgesehen. Unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren unterbleibt somit die Strafverfolgung. Sie haben deshalb, sofern Sie nicht erneut straffällig werden, keine Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich, welche sich im Asylverfahren nachteilig auswirken können.

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:

Sie begründeten Ihren Asylantrag damit, dass Ihr Sohn XXXX seit seiner Geburt taub wäre und Sie ihm helfen möchten, dass er ein entsprechendes Implantat erhält.

Sie wurden genauer zu Ihrem Ausreisevorbringen befragt, wobei Sie angaben, dass die Bewilligungszeit für eine Operation in Georgien ein bis zwei Jahre dauern würde, diese Operation jedoch im jungen Kleinkindalter vorgenommen werden müsse, da sich das Sprachgedächtnis eines Kleinkindes während dieser Zeit entwickeln würde. Auch waren Sie aufgrund der georgischen Diagnosen bereits in Kenntnis, dass Ihr Sohn ein Cochlear - Implantat benötigen würde, um hören zu können. Es wäre bei den österreichischen Untersuchungen festgestellt worden, dass Ihr Sohn in der Lage ist, doch Geräusche wahrzunehmen. Die sogenannten "Audiogramme" wurden verglichen, eine Verbesserung von 5 bis 10 dB konnte abgelesen werden. Diese Verbesserung würde jedoch nicht ausreichen, ohne technische Hilfe hören zu können. Befragt, was Sie befürchten würden, bzw. welche Einschränkungen Ihr Sohn in seinem weiteren Leben haben wird, gaben Sie zu Protokoll, dass XXXX die Gebärdensprache erlernen und Einschränkungen während seines weiteren Lebens in Kauf nehmen müsste. Sie stimmten zu, als Sie gefragt wurden, ob das Bundesamt bei den behandelnden Ärzten Ihres Sohnes Erhebungen zum Gesundheitszustand einholen kann.

Gemäß Entlassungsbrief vom 30.03.2018 wäre Ihrem Sohn am 29.03.2018 ein Cochlear - Implantat eingesetzt worden. Am 30.03.2018 berichtete der behandelnde Primar, dass eine entsprechende Nachbetreuung in einer Audiologie notwendig ist, diese jedoch auch in einem anderen Land erfolgen könne.

Das Bundesamt zog deshalb die Anfragebeantwortung vom 20.01.2015 "Georgien- Cochlear-Implantat" heran, aus welcher hervorgeht, dass in Georgien die ambulante Nachbetreuung durch einen HNO-Spezialisten (Hals - Nasen - Ohren - Facharzt) gewährleistet ist.

Es mangelt somit in Gesamtschau an einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Fluchtgrund im Hinblick auf Ihre Person. Zumal jene Gründe, welche gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl führen würden und in dieser taxativ - also erschöpfend - aufgezählt sind, von Ihnen nicht vorgebracht wurden, war aus diesem Vorbringen und in Ermangelung einer Deckung mit der GFK bzw. dem AsylG Ihr Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen.

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Aus den aktuellen Länderfeststellungen der Staatendokumentation des Innenministeriums, geht nicht hervor, dass im Land Georgien landesweit eine solche extreme Gefährdungslage besteht, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Georgien zählt auch laut Herkunftsstaatenverordnung zu den "sicheren Herkunftsstaaten".

Sie haben Familienangehörige in Georgien und sind in der Lage ein sicheres und normales Leben zu führen. Auf die bestehende heimische Landwirtschaft und Ihre Beschäftigungsmöglichkeit wird hingewiesen. Auch gaben Sie zu Protokoll, regelmäßig Kontakt mit Ihren Angehörigen in XXXX zu halten. Ihre vier Monate alte Tochter XXXX ist auch bei Ihren Eltern aufhältig. Sie sprechen Georgisch auf Muttersprachenniveau und kennen die kulturellen und sozialen Gepflogenheiten Ihres Herkunftslandes.

Wie bereits im letzten Würdigungspunkt begründet, ist sowohl die Nachbetreuung, als auch die technische Wartung des eingesetzten Cochlear - Implantats in Georgien möglich. Es werden nach gegenwärtiger Beurteilung keinerlei Rückkehrhindernisse gesehen, welche Ihrer Heimkehr entgegenstehen. Ihrem Sohn wurde ein entsprechendes Implantat eingesetzt und es kann davon ausgegangen werden, dass er die Sprache erlernen und ohne Beeinträchtigung leben kann.

Es kamen im Verfahren keine konkreten Umstände hervor, dass Sie bei einer Rückkehr nicht wieder am Erwerbsleben teilnehmen könnten, Sie sprechen die Landes- bzw. Amtssprache auf Muttersprachenniveau und verfügen somit über entsprechende Artikulationsmöglichkeiten, die für die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses erleichternd sind, Sie sind auch mental und organisch soweit gesund und können einer Beschäftigung nachgehen. Sie konnten bislang im Inland Sprachkenntnisse sammeln und können davon in Ihrem Heimatland profitieren. Es ist hier ausdrücklich anzuführen, dass Sie auch vor Ihrer Ausreise in der Lage waren, Ihre primären Bedürfnisse in Georgien zu befriedigen. Sie waren auch in der Lage die Kosten für eine Ausreise zu bestreiten, ohne hierfür erhebliche Hindernisse oder Mühen vorgebracht zu haben. Es ist daher davon auszugehen, dass Sie auch weiterhin in der Lage sind sich selbst in Ihrem Herkunftsstaat versorgen zu können. Es ist Ihnen jedenfalls zumutbar, sich in Georgien Ihr Leben neu zu organisieren.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass Ihnen aufgrund Ihres Alters, Ihrer familiären Anknüpfungspunkte, Ihrer Sprachkenntnisse, Ihrer Schulausbildung, Ihres Gesundheitszustandes und Ihrer Arbeitsfähigkeit zugemutet werden kann, Ihre Lebensbedürfnisse zu befriedigen und Ihren Lebensunterhalt in Georgien zu sichern. Auch auf die Inanspruchnahme Ihres Familienverbundes wird hingewiesen.

Sie beherrschen nach wie vor Ihre im Herkunftsstaat gesprochene Sprache auf Muttersprachenniveau und kennen offenbar die in Georgien herrschenden kulturellen Gepflogenheiten. Hinzu kommt, dass ein weitreichender Familien- und Bekanntenkreis im Herkunftsland besteht, der Ihnen als soziales Auffangnetz zur Verfügung stünde. Ihre Familie, sowie die Familie Ihrer Ehefrau befinden sich in Georgien. Auch wäre vorstellbar, dass Sie Ihre vier Monate alte Tochter XXXX wieder bei sich haben wollen.

Selbst wenn Sie auch nach Ihrer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat für den Wiedereinstieg in das dortige Leben einige Startschwierigkeiten erwarten sollten, entsteht kein Rückkehrhindernis. Ziel des Refoulmentschutzes ist es nämlich nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern allein einen Schutz vor Lebenssituationen, die von dem im § 50 FPG aufgezählten Normen erfasst werden würden, zu gewähren. Ihr Vorbringen bzw. Ihre Situation ist jedoch nicht in diese Normen zu subsumieren.

In Summe lässt sich sowohl aus Ihrem Vorbringen als auch den Länderfeststellungen und den Anfragebeantwortungen zu Georgien entnehmen, dass Sie im Falle der Rückkehr keine wie auch immer geartete Gefährdung Ihrer Person erwartet. Gründe die einer Rückkehr nach Georgien entgegenstehen, konnten auch amtsseitig nicht festgestellt werden.

Bezüglich Ihrer Augenerkrankung ist anzumerken, dass diese nicht für die Gewähr von subsidiären Schutz geeignet ist. Wie in der rechtlichen Beurteilung dieses Bescheides durch entsprechende Rechtssätze beschrieben, liegt die "Art. 3 EMRK-Schwelle" bei medizinischen Rückkehrhindernissen sehr hoch. Subsidiärer Schutz käme nur in Frage, wenn Sie an einer Erkrankung leiden würden, welche im Herkunftsstaat gar nicht behandelt werden kann, die Behandlung "überlebensnotwendig" wäre und/oder Ihre Transportfähigkeit nicht gegeben wäre, dies ist nach gegenwärtiger Beurteilung in Ihrem Fall jedoch auszuschließen. Es wird in Ihrer Augenerkrankung kein medizinisches Rückkehrhindernis gesehen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geht in Betracht all dieser Umstände davon aus, dass keine Hinderungsgründe einer Rückführung gegeben sind und auch keine Gründe vorliegen, die zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen können. Es ergaben sich solche Gründe auch nicht aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren.

Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie leben erst seit Ihrer Einreise am 23.12.2017 im österreichischen Bundesgebiet. Ihr Aufenthalt gründet sich lediglich auf ein mit der Abwicklung eines Asylverfahrens in Zusammenhang stehendem vorläufigem Aufenthaltsrechts für Ihr gegenwärtiges Gastland Österreich. Das ergibt sich aus Ihrer Einvernahme und der Einsicht in den Inhalt des zu Ihrem Asylantrag unter ZI. XXXX angelegten Administrativaktes.

Vom Bestehen eines nennenswerten sozialen Umfeldes hier in Österreich kann daher nicht gesprochen werden. Da Sie sich erst seit geraumer Zeit im Bundesgebiet befinden, konnten Sie sich weder mit der deutschen Sprache auseinandersetzen, noch Kontakte zu Personen, die zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, herstellen. Eine geforderte entsprechende Beziehungsintensität konnten Sie dadurch ebenfalls nicht erreichen und es konnte eine solche auch nicht von Ihnen vorgebracht oder ausgemittelt werden.

In Bezug auf die weitern bP wurde in sinngemäßer Weise argumentiert.

I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgientraf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.

Zum konkreten Vorbringen der bP stellte die bB folgendes fest:

Politische Lage [...]; Sicherheitslage [...]; Relevante Bevölkerungsgruppen (Frauen, Kinder) [...]; Bewegungsfreiheit [...]

Grundversorgung und Wirtschaft

Bedingt durch den Aufschwung im Finanz-, Immobilien-, Transport- und Bausektor verzeichnete Georgien Wachstumsraten in zum Teil zweistelliger Höhe. Der Krieg zwischen Georgien und Russland 2008 sowie die globale Wirtschafts- und Finanzkrise führten allerdings zu einem neuerlichen Einbruch. Daraufhin sagte die internationale Gebergemeinschaft Hilfszahlungen in der Höhe von insgesamt 4,5 Milliarden US-Dollar zu. Die georgische Währung hat seit November 2014 gegenüber dem US-Dollar stark an Wert verloren (über 30 Prozent). Ursachen dafür sind der aktuell sehr starke Dollar, der Rückgang von Devisenzuflüssen aufgrund geringerer Exporte und steigender Importe sowie geringeren Direktinvestitionen aus dem Ausland. Auch die Rücküberweisungen der georgischen Diaspora vor allem aus Russland gingen deutlich zurück (ca. um 30 Prozent). Die Nationalbank Georgiens versuchte, die Sicherung der Preisstabilität mit einer strafferen Geldpolitik zu gewährleisten. Die Abwertung der Georgischen Währung gegenüber dem US-Dollar ging weiter und hatte Ende November 2016 den historischen Tiefpunkt erreicht. Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung seit 2003 sind große Teile der georgischen Bevölkerung unterbeschäftigt oder arbeitslos und verarmt. Die offizielle Arbeitslosenquote lag 2014 bei 12,4 % und 2015 bei 12%. 10,1% der GeorgierInnen leben in Armut. Vor allem die BewohnerInnen der ländlichen Gebiete in den Bergregionen sind betroffen, aber auch städtische Arbeitslose sowie zumeist in Isolation lebende intern Vertriebene und Alleinerzieherinnen. Ländliche Armut führt meist zu Landflucht oder Emigration. Die Rücküberweisungen von saisonalen und permanenten AuslandsmigrantInnen machen mit ca. 24% einen nennenswerten Anteil des Volkseinkommens aus (ADA 12.2016).

Mit 1.7.2016 trat das Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien in Kraft. Dazu gehörte auch das sog vertiefte und umfassende Freihandelsabkommen (DCFTA). Bereits 2015 stiegen die georgischen Exporte in die EU um 16%. Nichtsdestoweniger blieb der georgische Handel fragil. Die makroökonomische Situation blieb stabil, sodass 2015 ein Wachstumsplus von 2,5% verzeichnet werden konnte, trotz der unvorteilhaften regionalen Lage. Das Budgetdefizit hat allerdings in den letzten Jahren zugenommen, sodass es nach 3,5% im Jahr 2015 bereits 4,5% im Jahr 2016 betrug. Die öffentliche Verschuldung betrug 2015 42,7% des Bruttoinlandsproduktes. Das angewachsene Handelsdefizit konnte durch die signifikante Zunahme von ausländischen Investitionen kompensiert werden. Die Inflation lag im September 2016 bei fast Null-Prozent. Das Geschäftsumfeld in Georgien gilt als das beste in der gesamten Region und hat sich weiterhin verbessert. Die Landwirtschaft ist weiterhin der Hauptbeschäftigungssektor in Georgien. Rund die Hälfte der aktiven Bevölkerung arbeitet in der Landwirtschaft. Die Defizite sind eine Fragmentierung des Landes, begrenzter Zugang zur Bildung, modernen Technologien und Agrarkrediten. Georgien hat sich bemüht die Produktivität seiner Wirtschaft, darunter die Landwirtschaft, zu steigern. 2016 wurde eine nationale Strategie zur Entwicklung des ländlichen Raumes gestartet, die die Produktivität und die Wettbewerbsfähigkeit der ländlichen Wirtschaft und ihrer Gemeinden unterstützen soll (EC 25.11.2016).

Quellen:

• ADA - Austrian Development Agency (12.2016): Georgien - Länderinformation,

http://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Dez2016.pdf, Zugriff 15.3.2017

• EC - European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD (2016) 423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1_en_jswd_georgia.pdf, Zugriff 8.3.2017

Sozialbeihilfen

Das Sozialsystem in Georgien umfasst die folgenden finanziellen

Zuschüsse: Existenzhilfe, Reintegrationshilfe, Pflegehilfe, Familienhilfe, soziale Sachleistungen und Sozialpakete.

Gesetzliche Renten:

Voraussetzungen (nicht alle müssen erfüllt sein):

-

Rentenalter: männlich 65 Jahre; weiblich 60 Jahre;

-

Behindertenstatus;

-

Tod des Hauptverdieners

Die monatliche staatliche Rente beträgt 180 GEL (IOM 2016).

Die staatliche soziale Unterstützung (Einzelpersonen: 60 GEL bzw. 24 EUR monatlich; Vier-Personen-Haushalt: 200 GEL bzw. 80 EUR) bleibt weit unter dem festgestellten durchschnittlichen Lebensminimum (160 GEL für einen Erwachsenen). Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband (AA 10.11.2016).

Das Recht auf Karenz- und Pflegeurlaub gewährt 730 Tage, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal 1.000 GEL (SSA o.D.b.).

Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie Vorort, wobei in der "Familiendeklaration" der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: 60 GEL für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied 60 GEL und alle anderen 48 GEL pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen "Haushaltsunterstützung" oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden (SSA o.D.a.).

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt (AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht

über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien): Bericht

über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien

• IOM - International Organisation for Migration (2016):

Länderinformationsblatt Georgien

• SSA - Social Service Agency (o.D.a.): Pecuniary Social Assistance (Subsistence Allowance),

http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=35, Zugriff 16.3.2017

• SSA - Social Service Agency (o.D.b.): Reimbursement of leave for maternity and childcare, as well as for adoption of a new-born child, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=375, Zugriff 16.3.2017

Medizinische Versorgung

Die Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care) kostenlos gewährleistet. Anhand privater Krankenversicherungen kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden. Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus Deutschland (AA 10.11.2016)

Das "Universal Health Care" umfasst ambulante und stationäre Behandlung für Begünstigte verschiedener Alters- und Sozialgruppen:

-

Offen für alle Staatsbürger, sowie Asylsuchende (während des Verfahrens) und Personen mit Flüchtlingsstatus

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Stationäre und ambulante Behandlung sind vollständig gedeckt.

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Behandlung von HIV und TB ist kostenfrei, sowie Insulin für Diabetespatienten

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Dialyse ist ebenfalls gewährleistet.

-

Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu 5 Jahren ist teilweise gedeckt, abhängig

von der Krankheit (IOM 2016).

Zugang besonders für Rückkehrer:

-

Auswahl und Voraussetzungen: Georgische Staatsbürger sind automatisch versichert, hierfür muss lediglich die nächstgelegene Klinik aufgesucht werden.

-

Registrierung: für georgische Staatsbürger genügt es im Krankheitsfall eine Klinik aufzusuchen, al

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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