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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
GEG §1 Z5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des D, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Wels vom 11. September 1997, Zl. Jv 1688-33a/97, betreffend Gerichtskosten, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Beschluss vom 15. September 1994 bestimmte das Bezirksgericht Gmunden für das über gerichtlichen Auftrag erstattete Gutachten vom 14. Juli 1994 die Gebühren des Sachverständigen mit S 24.800,--, wies den Rechnungsführer an, den Betrag aus den Amtsgeldern zu überweisen und entschied, die Verpflichtung zum Ersatz treffe dem Grunde nach sowohl die Antragstellerin als auch den Beschwerdeführer.
Dem gegen diese Gebührenbestimmung erhobenen Rekurs wurde vom Landesgericht Wels nicht Folge gegeben.
Mit dem Zahlungsauftrag vom 10. Juli 1997 schrieb der Kostenbeamte dem Beschwerdeführer die Hälfte der Sachverständigengebühr in der Höhe von S 12.400,-- zuzüglich der Einhebungsgebühr nach § 6 GEG von S 100,-- vor. Zusätzlich sind Vollzugsgebühren im Gesamtbetrag von S 419,-- angefallen.
Gegen diesen Zahlungsauftrag stellte der Beschwerdeführer den Berichtigungsantrag mit der Begründung, vor Ergehen des Zahlungsauftrages hätte die Entscheidung über die bereits gestellten Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewartet werden müssen.
Die belangte Behörde gab dem Berichtigungsantrag mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. September 1997 nicht statt. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, auch wenn nach § 64 Abs. 3 ZPO die Befreiungen nach Abs. 1 Z. 1 lit. b bis e dieser Bestimmung wirksam noch bis zur Entrichtung dieser Kosten und Gebühren beantragt werden könnten, hindere dies die Vorschreibung dieser Kosten im Sinne des § 6 GEG jedenfalls dann nicht, wenn im Zeitpunkt der Entstehung die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe für den Beschwerdeführer nicht gegeben gewesen seien. Sämtliche Verfahrenshilfeanträge des Beschwerdeführers seien jeweils rechtskräftig abgewiesen und im Beschluss des Fristsetzungssenates des Landesgerichtes Wels vom 4. Juni 1997 sei ausdrücklich ausgesprochen worden, aus der Sicht des § 91 GEG sei nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht über den am 28. Dezember 1995 (rechtsmissbräuchlich) gestellten Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers nicht mehr mit Beschluss abgesprochen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Befreiung von der Entrichtung der Sachverständigengebühren bei Vorliegen der Voraussetzung für die Bewilligung der Verfahrenshilfe verletzt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Über die Höhe des Gebührenanspruches des Sachverständigen hat das Gericht durch Beschluss zu befinden, der Kostenbeamte kann als Verwaltungsorgan die Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Richters nicht überprüfen. Der Kostenbeamte war an den Beschluss des Gerichtes gebunden und eine Überprüfung dieser Entscheidung des Gerichtes ist im Berichtigungsverfahren ausgeschlossen (Tschuguell-Pötscher, Gerichtsgebühren 5, E 7, 8 und 9 zu § 2 GEG).
In der Beschwerde wird eine Unrichtigkeit der Bestimmung der Zahlungsfrist oder ein Widerspruch des Zahlungsauftrages zum Beschluss des Gerichtes vom 15. September 1994 nicht behauptet. Die Beschwerde macht geltend, es seien Verfahrenshilfeanträge unerledigt geblieben und vor Entscheidung über diese Verfahrenshilfeanträge hätte eine Kostenvorschreibung wegen Befreiung von der Entrichtung der Sachverständigengebühren nicht erfolgen dürfen.
Mit dieser Auffassung übersieht der Beschwerdeführer, dass die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag keine Voraussetzung für die Vorschreibung der Gerichtskosten ist. Sollte die Verfahrenshilfe später bewilligt werden, wäre von der Einbringung jener Gerichtskosten, die nach dem Verfahrenshilfeantrag aufgelaufen sind, Abstand zu nehmen, wurden sie aber bereits bezahlt, so wären sie zurückzuerstatten (vgl. ähnlich bei Gerichtsgebühren das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1998, Zl. 96/16/0153).
Im Beschwerdefall hinderte entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers somit ein - wie von ihm behauptet - unerledigter, diesen Kostenfall betreffender Verfahrenshilfeantrag die Vorschreibung der mit Beschluss des Gerichtes bestimmten Kosten nicht.
Die Beschwerde war daher aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 20. Dezember 1999
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998170186.X00Im RIS seit
11.07.2001