TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/18 L512 1317483-2

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Veröffentlicht am 18.07.2018
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Entscheidungsdatum

18.07.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §92 Abs1 Z3
FPG §94 Abs5

Spruch

L512 1317483-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der islamischen Republik Iran, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 20.12.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 94 Abs. 5 iVm 92 Abs. 1 Z 3

Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Dem Beschwerdeführer, (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), einem Staatsangehörigen der islamischen Republik Iran (in weiterer Folge "Iran" genannt), wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, Zl.: XXXX, rechtskräftig mit 17.05.2011, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. In weitere Folge wurde dem Beschwerdeführer ein Konventionsreisepass - gültig bis 15.08.2015 - ausgestellt.

I.2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl.: XXXX, rechtskräftig mit XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15 StGB, 28a Abs. 1, zweiter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG und § 27 Abs. 1 Z 1, erster und zweiter Fall, und Abs. 2 SMG unter Anwendung von § 28 Abs. 1 nach § 28a Abs. 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.

I.3. Am 01.08.2017 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gem. § 94 Abs. 1 FPG.

I.4. Mit Schreiben vom 27.11.2017 wurde der BF über die bisherigen Ergebnisse der Beweisaufnahme seitens des BFA informiert und dem BF die Möglichkeit eingeräumt eine Stellungnahme abzugeben.

I.5. Mit Schreiben vom 30.11.2017 teilte der BF mit, dass er am XXXX in den elektronisch überwachten Hausarrest überstellt und am XXXX unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aus der Strafhaft entlassen wurde. Es hätte keinerlei Beschwerden während des Hausarrests gegeben. Er arbeite seit der Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrests fast durchgängig. Seine Mutter im Iran sei schwer krank. Er möchte sie nochmals sehen. Dazu müsste der BF in die XXXX reisen, um dort die Familie zu treffen. Es würde auch ein zeitlich befristetes Reisedokument für die Dauer von 10 Tagen genügen.

I.6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit dem im Spruch genannten Bescheid den Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gem. § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Ziffer 3 FPG ab.

Begründend führte es aus, dass eine Verurteilung nach dem Suchtgiftgesetz bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls einen Versagungsgrund darstelle, wobei Haftzeiten außer Betracht zu bleiben hätten. Da seit der Entlassung des BF aus der Freiheitsstrafe erst rund 1 Jahr bzw. seit Überstellung in den elektronisch überwachten Hausarrest erst rund 2 Jahre vergangen seien, sei für seine Person - trotz Abwägung seiner privaten Interessen - derzeit keine positive Zukunftsprognose möglich. Wegen seiner Nähe zum Suchtgiftmilieu bestehe daher die gerechtfertigte Annahme, dass er den Konventionsreisepass dazu benützen wolle, weiterhin gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen und sei zu befürchten, dass er diesen dazu verwenden werde, auch weiterhin grenzüberschreitenden Suchtgifthandel zu betreiben. Da somit ein Versagungsgrund für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses bestehe, sei dem BF dieser zu versagen gewesen. Ein Ermessenspielraum der Behörde bestehe nicht.

I.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde, in der moniert wurde, dass er schon in seiner Stellungnahme der Behörde mitgeteilt habe, dass er seit über zwei Jahren sich wohlverhalten habe. Weiters habe er der Behörde mitgeteilt, dass seine Mutter schwer krank sei und dass er seine Familie in der XXXX treffen möchte. Der BF sehe ein, dass ein Fehlverhalten - wie seines - bestraft werden müsse und verhalte sich seitdem gesetzestreu. Es sei ihm wichtig, der Behörde klar zu verdeutlichen, dass er ein solches Verhalten in Zukunft nicht mehr setzen werde und er daraus gelernt habe. Der BF sei seit dieser Straftat vom Jahr 2014 und seit seiner Entlassung im Jahr 2016 unbescholten geblieben und habe sich wohlverhalten. Im Falle des BF liege seit der Tatbegehung von vor 3 Jahren ein Wohlverhalten vor. Die Behörde hätte diesem Verhalten des BF bei der Prognosebeurteilung maßgebliche Bedeutung zumessen müssen.

Die Einreise in die XXXX sei für den BF notwendig, um seine Familie besuchen zu können. Dies wäre ihm ohne Reisedokument nicht mehr möglich. Die belangte Behörde sei verpflichtet gewesen, das Bestehen eines Privatlebens zu überprüfen und dieses bei der Nichtausstellung des Konventionsreisepasses zu berücksichtigen. Die Versagung des Passes stelle daher einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte des BF gemäß Art. 8 EMRK dar. Es seien auch hier Begründungsmängel vorgelegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen der islamischen Republik Iran, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, Zl.: XXXX, rechtskräftig mit 17.05.2011, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. In weitere Folge wurde dem Beschwerdeführer ein Konventionsreisepass - gültig bis 15.08.2015 - ausgestellt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl.: XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15 StGB, 28a Abs. 1, zweiter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG und § 27 Abs. 1 Z 1, erster und zweiter Fall, und Abs. 2 SMG unter Anwendung von § 28 Abs. 1 nach § 28a Abs. 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Am XXXX wurde der BF - bei einer Probezeit von 3 Jahren - bedingt aus der Strafhaft entlassen.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, durch Einsichtnahme in das Strafregister, in das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl.:

XXXX, Einsichtnahme in aktuelle Auszüge aus Strafregister, GVS, IZR und ZMR sowie aus dem Vorbringen des BF im Verfahren.

3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt. § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.

II.3.3. Zu A)

§ 94 FPG regelt die Ausstellung von Konventionsreisepässen für Fremde, denen der Status eines Asylberechtigten zukommt:

"Konventionsreisepässe

§ 94. (1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.

(2) Konventionsreisepässe können darüber hinaus Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.

(3) Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.

(4) Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt.

(5) §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt."

Die Bestimmung des § 92 FPG, auf die hinsichtlich Konventionsreisepässe gemäß § 94 Abs. 5 leg.cit. sinngemäß verwiesen wird, hat folgenden Wortlaut:

"Versagung eines Fremdenpasses

§ 92. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;

2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;

3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;

4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;

5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

(1a) Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.

(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.

(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992."

Die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 iVm § 94 Abs. 5 FPG sind vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Statusrichtlinie) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise - wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen - für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (vgl. VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003 sowie 05.05.2015, Ro 2014/22/0031). Voraussetzung für die Passversagung ist in den angeführten Fällen jeweils eine durch die Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu treffende Prognoseentscheidung. Dabei liegt keine Bindung an die einem allenfalls vorangegangenen gerichtlichen Verfahren getroffenen Erwägungen vor [...] (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 92 FPG, K6).

Nach dem Wortlaut der Bestimmung ("... ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen ...") ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung erlaubt (VwGH 17. 2. 2006, 2006/18/0030; 24. 9. 2009, 2009/18/0155). Auf die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Fremden ist im Falle des Vorliegens eines Versagungsgrundes keine Rücksicht zu nehmen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 92 FPG, K7).

In der Beschwerde bleibt unbestritten, dass der Beschwerdeführer die im angefochtenen Bescheid festgestellte Straftat begangen hat und deshalb in der dort festgestellten Weise rechtskräftig verurteilt worden ist. Den Ausführungen in der Beschwerde, dass die belangte Behörde das Wohlverhalten des BF seit der Tat und die von ihm vorgebrachten privaten Umstände hätte berücksichtigen müssen, konnte im Ergebnis nicht gefolgt werden. Vielmehr ist für die Versagung der Ausstellung eines Konventionspasses das Vorliegen eines der Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 FPG ausreichend, welcher als lex specialis gegenüber den allgemeinen Bestimmungen des Passgesetzes für Fremdenpässe und Konventionsreisepässe Tatbestände normiert, dessen Vorliegen einer Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereichs oder Änderung des Reisedokumentes entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 92 FPG, K3). Die Bestimmung, auf die der Beschwerdeführer in der Beschwerde offensichtlich abstellt, ist die des § 94 Abs. 3 FPG, welche für die Ausstellung von Konventionsreisepässen gem. § 94 Abs. 2 FPG normiert, dass das Bundesamt bei Ausübung des ihm in § 94 Abs. 2 FPG eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen hat. Im Gegensatz zu dieser Bestimmung ist den Behörden hinsichtlich der Versagungsgründe des § 92 FPG, wie schon ausgeführt, kein Ermessen eingeräumt. Es bleibt daher zu prüfen, ob ein Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 FPG vorliegt und ist bei Vorliegen eines solchen die Ausstellung eines Passes zu versagen.

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, dass seit der Tatbegehung von vor 3 Jahren ein Wohlverhalten vorliege, ist anzuführen, dass gemäß § 92 Abs. 3 FPG bei strafbaren Handlungen - wie hier vorliegend - bis zum Ablauf von drei Jahren jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen ist, wobei Haftzeiten außer Betracht zu bleiben haben. Gegenständlich steht folglich der Berücksichtigung der privaten Umstände der Wortlaut der gesetzlichen Anordnung entgegen. Seit der Entlassung des BF aus der Haft sind jedenfalls noch nicht drei Jahre vergangen.

Wie bereits festgestellt, weist der Beschwerdeführer eine strafrechtliche Verurteilung aus dem Jahr XXXX auf. Es handelt sich dabei um die Bestrafung u.a. wegen eines Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. Der Verurteilung lag eine Suchtgiftlieferung für den BF in der Größenordnung von mehr als XXXX Opium aus der XXXX zugrunde.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. E. v. 04.06.2009, 2006/18/0204, u.a.) stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß ist, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes (SMG) zu verstoßen. Auch wurde eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen. In diesem Zusammenhang ist auch das bereits getilgten Verurteilungen zugrunde liegende Fehlverhalten zu berücksichtigen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 94 FPG, E6.)

Es ist daher unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers im Sinne einer Prognoseentscheidung aufgrund seiner Vorgeschichte davon auszugehen, dass dieser einen Konventionsreisepass dazu benützen würde, um erneut Suchtgiftdelikte zu begehen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer angab, er wolle in die XXXX reisen, um dort seine Familie (besonders die kranke Mutter) zu treffen.

Nach § 94 Abs. 5 FPG gelten die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.

Nach § 92 Abs. 1 Z 3 FPG ist die Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Nach den vorhergehenden Ausführungen ist folglich anzunehmen, dass der Beschwerdeführer den Konventionspass verwenden will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Es liegt daher nach Ansicht des erkennenden Gerichtes jedenfalls ein Versagungsgrund gem. § 92 Abs. 1 Z 3 FPG vor.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Gefährdungsprognose, Konventionsreisepass, mangelnder
Anknüpfungspunkt, persönlicher Eindruck, strafrechtliche
Verurteilung, Suchtgifthandel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L512.1317483.2.00

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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