Entscheidungsdatum
20.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I415 2108990-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 06.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit einer Bedrohung durch Salafisten begründete.
2. Am 13.08.2013 wurde dem Beschwerdeführer die Ausreise aus Österreich nach Ägypten mit dem Flugzeug gewährt. Laut seinen Angaben gegenüber den Organen der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 13.08.2013 sei sein Vater, der in Kairo lebte, gestorben und deshalb wolle er nach Kairo fliegen.
3. Mit dem Bescheid vom 08.05.2015, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist und dass die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.).
4. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurden zusammengefasst erneut religiöse Gründe als Fluchtmotiv vorgebracht, der von der belangten Behörde beigezogene Dolmetscher wurde aufgrund dessen Glaubens der Voreingenommenheit bezichtigt und wurde im Falle einer Einvernahme ein Dolmetscher christlichen Glaubens beantragt. Zudem brachte er erstmals vor, an einer posttraumatischen Belastungsstörung und an Depressionen und Insomnie zu leiden.
5. Am 18.09.2017 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters sowie des nichtamtlichen Sachverständigen Dr. XXXX die mündliche Verhandlung statt. In dieser Verhandlung erstattete der nichtamtliche Sachverständige Dr. XXXX ein Gutachten aus dem Fachbereich der Medizin - Psychiatrie und wurde der Beschwerdeführer als Partei einvernommen.
Der nichtamtliche Sachverständige erstattete - nach vorgehrgehender eingehender Untersuchung - in der mündlichen Verhandlung nachstehendes Gutachten: "Herr XXXX zeigt bei Untersuchung auffälliges Verhalten. Er ist verlangsamt wirkt müde, wirkt abwesend und dies wird auch durch den Dolmetscher bestätigt. Einmalig stellt er auch eine akustische und einmalig eine optische Halluzination dar. Dazu genauer befragt kann er wie auch zu einfachsten biographischen Fragen, keine gerichtete oder hinlängliche Antwort geben. Die fachärztliche Exploration wird durch dieses Verhalten sehr deutlich erschwert, auch die Befundlage ist wenig schlüssig, zumal ein stationärer psychiatrischer Befund gar nicht vorliegt, trotz ebensolcher Aufnahme in den letzten Jahren. Es bestehen Schwierigkeiten seitens des BF auch sein Alter, seinem Wohnort, seinem bislang ausgeübten Beruf in seinem Heimatland zu benennen. Diese Einschränkungen sind mit der Diagnose einer vordiagnostizierten paranoiden Schizophrenie nicht ohne weiteres in Deckung zu bringen. Während des gesamten Gespräches ist die Beantwortung der Fragen kurz, wenig zielführend, die Verhaltensbeobachtung ergibt eine starke Diskrepanz zum Verhalten vor und nach der psychiatrischen Begutachtung. Die Medikation, die dzt. Fachärztlich verordnet ist, ist zur Behandlung einer eher schweren Verlaufsform der oben genannten Erkrankung geeignet, regelmäßig treten unter dieser auch Nebenwirkungen auf, die sich in Müdigkeit oder Reaktionsverlangsamung sowie Bewegungsstörungen äußern können. Diese Nebenwirkungen können - eine regelmäßige Einnahme vorausgesetzt - auch nicht alle Beschwerden, die psychopathologisch bei Begutachtung festgestellt werden können, erklären. Es bestehen erhebliche diagnostische Unsicherheiten, weder in den Befunden noch in der fachärztlichen Befragung lassen sich Verlauf der Erkrankung, gegenwärtige Symptomatik in der Wahrnehmung des BF selbst ausreichend erheben; allerdings wäre bei der gegenwärtig eingenommen Medikation eine Wirkung auf Schizophren - wahnhafte Symptome in der Regel zu erwarten. Auch ist von raschen Schwankungen der geistigen (kognitive) Grundfunktionen bei kranken wie bei depressiven nicht auszugehen, weshalb eine Aggravation der Symptomatik bei Begutachtung nicht ausgeschlossen werden konnte. Jedenfalls steht die Befundlage, die Diskrepanz zwischen Verhalten und Leistungsfähigkeit direkt vor und nach der Untersuchung in einem gewissen Wiederspruch zur Diagnose und zur Psychopathologie bei der Begutachtung, wobei dieses Verhalten die Begutachtung durchgängig geprägt hat. Differenzialdiagnostisch können Überlegungen berechtigt angestellt werden; diese umfassen die Diagnose einer Depression, einer Persönlichkeitsstörung, möglicherweise - wenn auch eher unwahrscheinlich- auch ein posttraumatisches Geschehen. Diese Diagnosen würden das Verhalten bei Untersuchung und die dort augenfällig gemachte Symptomatik, jedoch auch psychiatrischer Sicht jedoch nicht eindeutig bestätigen, oder erklären.
Dies ist die Zusammenfassung einer komplexen psychiatrischen Überlegung, die aufgrund der anamnetischen Uneinheitlichkeit der Befund und Symptome notwendig geworden ist.
Zusammenfassend ist aus psychiatrischer Sicht schließlich festzustellen, dass eine komplexe psychiatrische Mischsymptomatik bei Begutachtung festzustellen ist, die keinem Eindeutigen Krankheitsbegriff in der Psychiatrisch zu geordnet werden kann und nicht in allen wesentlichen Einzelheiten, anamnestisch, also dem Krankheitsverlauf her nachvollzogen werden kann. Es handelt sich um eine gemischte Frage, wie man mit dieser Krankheit rechtlich umgeht. Ich kann nur festhalten, dass die Untersuchung des BF trotz Dolmetsch ein sehr schwieriges Gespräch war unabhängig von der Sprachbarriere war." Über die Frage, wie sich eine allfällige Rückkehr in den Herkunftsstaat auf die Krankheit des BF auswirken würde, führte der nichtamtliche Sachverständige aus: "Diese Frage ist sehr schwer zu beantworten, weil sie sich auf keine konkreten Krankheitsnachweise stützten kann. Es gibt Symptome und Umstände, die für das Vorliegen einer Schizophrenie vorliegen (einer tiefergreifenden psychische Störung) Diagnostik und Umstände die Zweifel an der Schwere der präsentierten Symptomatik aufkommen lassen; da jedoch das laufende Asylverfahren, was sich auch in den Befunden in gewissem Maße abbildet, eine psychische Belastung oder Krankheitsstörung entwickelt hat, ist durchaus auch möglich, dass eine Rückkehr in das Heimatland die psychische Situation verschlechtern wird. Die Angabe einer medizinischen Wahrscheinlichkeit ist nicht seriös. Die Annahme, dass eine Rückkehr ins Heimatland zu kein Risiko einer psychischen Verschlechterung mit sich bringen würde, wäre der Nachweis einer weitgehenden Beschwerdesimulation vorauszusetzen, ein solcher konnte bei Begutachtung nicht erbracht werden. Immerhin ist Herr XXXX seit Jahren nachweislich in psychiatrischen Kontakten, auch in einer psychopharmakologischen Behandlung - wenn auch in verschiedenen therapeutischen Richtungen - ist nicht grundsätzlich anzuzweifeln."
Über die Frage, ob der Beschwerdeführer suizidgefährdet sei, teilte der nichtamtliche Sachverständige mit: "Latent ja. D.h. dass eine konkrete und akute Suizidalität je nach den äußeren Umständen zu befürchten ist. Wenn sie auch bei Begutachtung nicht konkret bestanden hat." Über Frage, ob dies auch für allfällige Rückkehr in den Heimatstaat gelte, führte der nichtamtliche Sachverständige aus:
"Die Beantwortung dieser Frage ist dadurch, dass sich die sozialen Verhältnisse in seinem Heimatland (soziale Integration, wirtschaftliche Verhältnisse, bisheriger Krankheitsverlauf schon vor Verlassen des Heimatlandes) nicht erheben konnte. Ich kann nicht abschätzen, in welchen sozialen Empfangsraum Herr XXXX zurückkehren würde. Daher kann ich das Ausmaß einer möglichen sozial psychologischen Unterstützung nicht abschätzen. Weshalb die konkrete Beantwortung dieser Frage spekulativ wäre." Zur Frage, ob aus fachlicher Sicht eine medikamentöse Behandlung einer latenten Suizidalität möglich wäre, teilte der nichtamtliche Sachverständige mit: "Mitunter ja, abhängig von der Schwere der Erkrankung und der zugrundeliegenden Diagnose. Derzeit liegt der med. Behandlungsfokus jedoch nicht auf einer stimmungsaufhellenden, sondern auf antipsychiotischen Zielsetzung." Zur Frage, ob er zur medikamentösen Behandlung, wie sie sich jetzt präsentiere, etwas ausführen könne, teilte der nichtamtliche Sachverständige mit: "Es kann gesagt werden, dass die gegenwärtige Medikation - der Sachverständige wird unterbrochen, weil der Beschwerdeführer zu keuchen beginnt. Hierzu teilt der nichtamtliche Sachverständige mit, dass dies auch während der Untersuchung ansatzweise aufgetreten sei, es könnte eine Panikattacke sein. Er könne es nicht einordnen. Er könne nicht sagen, ob dies ein selbst indizierter Vorgang oder Teil der Krankheit ist. Das sei nicht zu differenzieren. Der Beschwerdeführer hyperventilierte und krampfte mit den Fingern. Hierzu teilt der Sachverständige mit, zu erwarten wäre, dass bei Hyperventilation eine Pfötchenstellung zu erwarten wäre. Die Handstellung des Beschwerdeführers sei allerdings genau in der Gegenrichtung. Der nichtamtliche Sachverständige teilte dazu mit, dass - sollte dieser Zustand gewollt herbeiführt werden - dies für einen hohen Intelligenzgrad und eine ausgesprochene medizinische Beratung spreche. Zur Frage betreffend die Einnahme des Angstlösers Temesta Medikamentes hielt der nichtamtliche Sachverständige fest, dass hierdurch die Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht erheblich eingeschränkt werde. Über Wiederholung der vor dem Zwischenfall gestellten Frage, antwortet der nichtamtliche Sachverständige: "Es liegen mir keine Befunde vor, die einen näheren Einblick in die Wirksamkeit der Medikation und in die Gründe der Präparatwahl zulassen würde. Ich bin damit nicht in der Lage die aktuell verordnete Medikation hinsichtlich einer möglichen Tauglichkeit für die Dauermedikation zu beurteilen, es ist mir nur möglich zu sagen, dass die
Medikation hoch dosiert und für eine rein ambulante Behandlung stark wirksam ist bzw. sein sollte und dass man üblicher Weise im Alter des Herrn XXXX die Medikamente im niedergelassenen Bereich nicht über Jahre verordnen sollte. Auch fehlt ein therapeutisches Begleitkonzept zur Mediakation zur Gänze soweit es aus dem Akt ersichtlich ist. Die Medikation entwickelt dzt. ein Verhältnis zum psychopathologischen Status bei Begutachtung setzt, keine ausreichende Wirkung. Das Vorliegen von Nebenwirkungen kann mitunter beobachtet werden." Zur Frage, ob der nichtamtliche Sachverständige eine Betreuung in einer Anstalt für erforderlich oder ratsam hält, teilte er mit: "In Anbetracht der bei der Begutachtung festgestellten Psychopathologie ist diese Frage zu bejahen." Zur Frage der Dauer eines solchen Aufenthaltes teilte der nichtamtliche Sachverständige mit: "Wenn die Symptomatik durchgängig und streng krankheitsbezogen vorliegt, wie sie dem Gutachten präsentiert wurde, so ist mitunter längerem stationären Aufenthalt mit der folgender ambulanter Weiterbetreuung zu rechnen. Es können 2 bis 3 Wochen auch 6 bis 8 Wochen. Es gibt Menschen die krankheitsbedingt so verhalten, sie sind schwer einzuschätzen und das Krankheitsbild unterliegt starken Schwankungen. Aus meiner Sicht ist die Krankheit behandlungsbedürftig, und zwar stationär unter der Prämisse, dass die mir präsentierte Krankheit wirklich vorliegt." Über die Frage, ob sich die Gefahr einer suizidalen Latenz verstärken würde, führte der nichtamtliche Sachverständige aus: "Ich habe keine verlässlichen Informationen zum sozialen Umfeld des BF. Ich kann nur sagen, dass die Rückkehr in das ungewollte Heimatland, den psychischen Zustand verschlechtern wird. Ich kann das Risiko einer suizidalen Gefährdung nicht abschätzen, weil mir der BF keine Informationen hierzu im Rahmen der Untersuchung geben hat. Es fehlen mir alle diesbezüglichen Informationen. Dies hat mir der BF im Rahmen der Untersuchung nicht gegeben." Über die Frage, ob - vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland bedroht wäre -diese Rückkehr dann eine unzumutbare Qual darstellen könnte, teilte der nichtamtliche Sachverständige mit: "Wenn die Krankheitssymptome wie sie bei der Untersuchung präsentiert wurden, tatsächlich bestehen, würde ich diese Frage bejahen. Das Risiko einer selbstgefährdenden psychischen Krankheit ist dann wohl gegeben. Eine psychische Qual kann ich nicht feststellen, da Qual in der Psychiatrie kein Begriff ist." Zu den dem nichtamtlichen Sachverständigen anlässlich der Untersuchung vom Beschwerdeführer übergebenen Arztbriefe des Dr. XXXX vom 19.07.2017 und 28.08.2017 sowie des Dr. XXXX vom 13.09.2017, welche als Beilagen A) bis C) zum Akt genommen wurden, gab der nichtamtliche Sachverständige an, dass sich aus diesen Briefen ableiten lässt, dass die Medikation in Analogie zur Diagnose verändert habe. Es gebe Gründe, die Zweifel an der Symptomatik aufkommen lassen, aber auch Gründe dafür, dass der Beschwerdeführer aus fachlicher Sicht nicht gesund sei. Eine Steuerungsfähigkeit hinsichtlich der Symptome sei situationsabhängig möglich. Das Verhalten des Beschwerdeführers variiere auffallend stark situationsabhängig.
In seiner Aussage gab der Beschwerdeführer erstmals im Vorverfahren an, dass er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, da er homosexuell sei, während seines Wehrdienstes fahnenflüchtig geworden sei und den Wehrdienst verweigere.
6. Mit Beschluss vom 22.09.2017 bestellte das Bundesverwaltungsgericht Dr. XXXX, Facharzt für Gerichtsmedizin mit einem Gutachten aus dem Fachbereich Medizin - forensische Medizin zu folgendem Beweisthema:
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Ist aus gerichtsmedizinischer Sicht die Narbe am Bauch des Beschwerdeführers, welche vom Nabel in gerader Linie abwärts führt, auf eine Stichwunde mit einem Messer zurückzuführen, oder handelt es sich hierbei um eine Narbe, die auf einen anderen Grund, etwa eine Operation zurückzuführen ist?
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Ist es aus gerichtsmedizinischer Sicht nachweisbar, dass dem Beschwerdeführer an den Handrücken befindliche Tätowierungen eines Kreuzes mit Säure weggeätzt wurden? Wovon rühren die Narben an den Handrücken aus gerichtsmedizinischer Sicht her? Kann aus gerichtsmedizinischer Sicht eine vormalige Tätowierung festgestellt werden und falls ja, kann rekonstruiert werden, was eine solche Tätowierung darstellte?
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Kann aus gerichtsmedizinischer Sicht eine Aussage darüber getroffen werden, ob die sonst am Körper des Beschwerdeführers, zB an den Oberarmen, erkennbare Narben von einer Misshandlung oder Folter herrühren? Wenn ja, welche Narben sind dies und mit welcher Wahrscheinlichkeit stammen diese von Misshandlung oder Folter?"
7. Mit Gutachten vom 23.10.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 25.10.2017, erstattete der nichtamtliche Sachverständige Dr. XXXX ein Gutachten, in dem er zusammengefasst zu folgenden Schlussfolgerungen gelangte: "Zusammenfassend kann ausgeführt werden, dass, im Hinblick auf die zur Verfügung gestellten, lückenhaften Unterlagen sowie die gerichtsärztliche Untersuchung und Befragung, bei XXXX in der Unterbauchmitte eine annähernd geradlinige, noch leicht gerötete aber entzündungsfreie Operationsnarbe zu sehen war. Diese Narbe steht nicht im Widerspruch dazu, dass XXXX zuvor eine Stichwunde mit einem Messer zugefügt wurde und diese Wunde operativ vergrößert wurde, um einerseits eine entsprechende Wundreinigung durchzuführen und andererseits eine genaue Inspektion des Wundgebietes an der darunterliegenden Struktur zu ermöglichen, was einem state of the art procedere entspricht. Hinsichtlich der Narben an den Handrücken kann aus gerichtsmedizinischer Sicht gesagt werden, dass es sich beidseits um kleine, scharf umschriebene Narben handelt. Die Narbe am linken Handrücken war annähernd kreuzförmig konfiguriert und ließ an zwei Stellen noch schwarze Farbreste erkennen, die mit einer vormals bestanden habenden Tätowierung in Einklang gebracht werden könnten. Die gegenständlichen Narben an den Handrücken lassen sich durch eine Verbrühung oder eine Verätzung erklären und stehen damit nicht im Widerspruch zu den Angaben des XXXX. Folgt man jedoch seinen Aussagen, einerseits anlässlich der am 25.08.2012 getätigten Anzeige bei der Sicherheitsdirektion in XXXX, Polizeikommissariat XXXX und andererseits im Zuge seiner gerichtsärztlichen Befragung am ZGM Wien am 10.07.2017, dass seine Hände im Zuge eines Überfalls durch mehrere Männer mit einer ätzenden Flüssigkeit aus einer kleinen Flasche übergossen wurden, wäre aus gerichtsmedizinischer Sicht mit größerflächigen Narbenbildungen mit unregelmäßiger Begrenzung zu rechnen. An weiteren Narbenbildungen konnten in der rechten Halsregion eine zarte, weiße Narbe sowie an der kleinfingerwärts gelegenen Außenseite des linken Unterarms zwei stichförmige, zarte Narben und eine breitere, vormals mit Nahtmaterial versorgte Narbe gesehen werden, die nicht im Widerspruch zu Schnittverletzungen von unterschiedlicher Tiefe stehen. Am rechten Handrücken war zusätzlich die Narbe einer vormals operativ versorgten Verletzung zu erkennen, die laut XXXX durch eine Bissverletzung verursacht worden sein soll und damit auch im Einklang gebracht werden kann. Weiters zeigen sich anlässlich der gerichtsärztlichen Untersuchungen, dass im Oberkiefer die beiden ersten Schneidezähne sowie die beiden Eckzähne fehlten und die Zahnfächer verschlossen waren. Ein krankheitsbedingter Zahlverlust kann im Hinblick auf das junge Alter sowie das gute Erscheinungsbild des restlichen Zahlapparates eher ausgeschlossen werden. Ein traumatisch bedingter Zahlverlust, zB durch Schläge, ist hier am ehesten anzunehmen. Die beschriebenen Verletzungen können mit einer Misshandlung oder Folter in Einklang gebracht werden, wenngleich einzelne Widersprüche zwischen den Aussagen zur Verletzungsentstehung und den Verletzungsbildern bestehen."
8. Am 02.10.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schriftsatz ein, in dem "für XXXX" XXXX als Zeugen für seine Integration namhaft gemacht wurden und vorgebracht wurde, dass der homosexuelle Partner des Beschwerdeführers "Albert" N. sich absolut weigere, sich im Zuge der Zeugeneinvernahme zu outen und erklärt habe, keine weiteren Kontakte mit dem Beschwerdeführer haben zu wollen, weshalb der Beschwerdeführer auf dessen Einvernahme verzichte. Außerdem legte der Beschwerdeführer folgende Urkunden vor: Dienstvertrag abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX, 1110 Wien, unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung unbeschränkt bzw Niederlassungsbewilligung beschränkt und der Vorlage eines Befreiungsscheines seitens des Beschwerdeführers.
Empfehlungsschreiben vom XXXX, Attest von Dr. XXXX vom 28.08.2017 mit folgendem Inhalt: "Herzlichen Dank für die Zuweisung des Patienten XXXX, geb XXXX Scheinbar, soweit erhebbar Offensichtlich akustische und optische Halluzinationen, über bisherige Medikamentation nur fragmentarische Angaben. Todessehnsucht. Beginn meiner Medikamentation im April 17. Bei der heutigen Kontrolle unter dieser Therapie zunächt bei der heutigen KO wieder mehr akust. Hall.
Nun zusätzlich Risperidon Diagnose: chron. paranoide Schitzophrenie,
Major Depression Med. Therapie: Haldol Tbl 10mg 1-0-1 Risperidon 4 mg 1-0-1 Quetialan Xr Ret Tbl 200mg 0-0-1 Dominal Ftbl Fte 80mg 0-0-1 Kemandrin Tbl 5mg 0-1-0 Temesta 1mg 0-0-2", Bestätigung von Dr. XXXX über die regelmäßige Behandlung des Beschwerdeführers seit 23.12.2016. Der psychische Zustand des Patienten sei instabil und er befinde sich in medikamentöser Therapie. Diagnose: Chron. paranoide Schitzophrenie, Maojor Depression, Todessehnsucht, Halluzinationen.
Medikamentation: Haldol Tbl 10mg 1-0-1, Risperidon 4mg 1-0-1, Quetialan XR ret Tabl 200mg 0-0-1, Dominal FTbl FTE 80mg 0-0-1, Kemadrin Tbl 5mg 0-1-0, Temesta 1mg 0-0-2; Bestätigung des Koptisch-Orthodoxen Patirachats Diözese Österreich vom 10.09.2017 über die Taufe und Firmung des Beschwerdeführes; beglaubigte Übersetzung aus dem Arabischen eines undatierten Schreibens betreffend die Flucht des Rekruten XXXX während seines Militärpflichtdienstes am 31.03.2014 samt Kopie eines in arabischer Sprache abgefassten Dokuments; beglaubigte Übersetzung aus dem Arabischen eines Polizeiprotokolls vom 02.01.2014 samt Kopie eines in arabischer Sprache abgefassten Dokuments.
9. Am 15.12.2017 fand in Gegenwart des Beschwerdeführers und seines ausgewiesenen Rechtsvertreters eine weitere mündliche Verhandlung statt, in der das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer angebotenen und teilweise stellig gemachten Zeugen XXXX, Bischof XXXX, XXXX und XXXX einvernommen hatte. In dieser Verhandlung legte der Beschwerdeführer weitere Urkunden, und zwar ein Schreiben von
XXXX vom 30.11.2017 über den Kontakt des Beschwerdeführers zur Organisation Queer Base, eine Bestätigung von Pater XXXX der koptischen Kirche "Jungfrau vom Zentrum", dass der Beschwerdeführer in der koptischen Kirche in Ägypten getauft und gefirmt wurde sowie zwei Photographien, die den Beschwerdeführer vor einer Fahne mit der Aufschrift "lesbisch, transsexuell, schwule Gemeinschaft Wien" in mehreren Sprachen zeigen.
10. Mit Schreiben vom 20.12.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 11.01.2018, gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur mündlichen Verhandlung am 15.12.2017 ab, in der er die Zeugenaussagen kommentierte.
11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.03.2018, Zl. I413 2108990-1/50E, wurde der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes III. wie folgt zu lauten hat: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird XXXX nicht erteilt." (Spruchpunkt II.). Das Bundesverwaltungsgericht konnte entgegen seinem Fluchtvorbringen nicht feststellen, dass der Beschwerdeführer aus religiösen oder politischen Gründen, aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Wehrdienstverweigerung in Ägypten verfolgt wird. Er verließ Ägypten aus wirtschaftlichen Gründen.
Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in Ägypten keine reale Gefahr, in seinem Leben bedroht zu werden, Folter oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung zu erleiden oder in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt zu droht. Ihm droht im Falle der Rückkehr nach Ägypten weder die Todesstrafe, noch besteht eine reale Gefahr, dass sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in seinem Herkunftsstaat gefährdet wäre. Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich intensiv mit der erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2017 behaupteten Homosexualität auseinander und führte aus, warum dies nicht glaubhaft ist. Zudem stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer gesund ist.
12. Am 03.05.2018 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am folgenden Tag erklärte der Beschwerdeführer: "Ich habe neue Asylgründe, ich werde in Ägypten von islamischen Parteien verfolgt. Der Name dieser Partei ist HIZB ALNUR und HIZB ALWASAT diese Parteien wollen mich umbringen, weiters habe ich Probleme mit der ägyptischen Regierung, da man mittlerweile weiß, dass ich in Österreich um Asyl angesucht habe. Weiters sind in Ägypten 30 Mill. mit der Krankheit Tuberkulose und mit Virus C (Leberkrankheit), weiters gibt es noch weitere islamische und terroristische Gruppierungen, welche die Christen verfolgen und die Anschläge auf die Kirche verüben. Das sind meine neuen Gründe und weitere habe ich nicht."
13. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 16.05.2018 gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage an, seit einem Jahr eine Freundin zu haben. Diesbezüglich legte er einen Meldezettel, einen Personalausweis der Freundin, einen Brief der Freundin sowie neue Befunde vor. Auf Nachfrage verneinte der Beschwerdeführer der Behörde im Erstverfahren von dieser Beziehung erzählt zu haben. Er habe der Erstbehörde auf Nachfrage deshalb nichts über das Bestehen der Beziehung mitgeteilt, weil sie ja eine kurze Pause gemacht hätten. 2015, 2016 seien sie ein Paar gewesen. Nach einem halben Jahr Pause seien sie nunmehr seit Dezember 2017 wieder ein Paar. Seine Freundin heiße XXXX, sei Österreicherin, am
XXXX geboren und habe der Beschwerdeführer im Jahr 2015 mit ihr zusammengelebt und lebe auch aktuell wieder mit ihr zusammen. Sie sei krank, leide an Leberzirrhose und sei daher in Pension und lebe von der Pensionsversicherung. Der Beschwerdeführer habe zwischenzeitlich ein Studium begonnen. Der Beschwerdeführer erhalte finanzielle Unterstützung von seinem Partner und manchmal von einem seiner Onkel, der österreichischer Staatsbürger sei und bei dem er von 2016 bis 2017 gewohnt habe. Auf Nachfrage, was seine neuen (Flucht-)Gründe seit März 2018 seien, führte der Beschwerdeführer aus: "Die Unruhen in Ägypten. Terroristische Anschläge. Weil ich in Österreich um Asyl angesucht habe, werde ich in Ägypten sofort in Haft genommen, die ägyptischen Behörden wissen bescheid." Auf Nachfrage führte er aus, dass er dies von seinem Onkel wisse, dem das seine Mutter erzählt habe. Seine Mutter wisse dies von der Polizei. Befragt seit wann die Polizei bescheidwisse, gab er an wie folgt: "Seit April diesen Jahres. Nachgefragt gebe ich an, dass die Polizei bescheid weiß, da ich in Ägypten politisch tätig war und im April hat die Polizei meine Mutter diesbezüglich befragt und sie hat sich leider verredet und erzählt, dass ich in Österreich um Asyl angesucht habe." Politisch tätig sei er auf Nachfrage 2012 gewesen und er habe er auch seine politische Tätigkeit im Erstverfahren erwähnt. Auch sei der ägyptischen Behörde auf Nachfrage bekannt gewesen, dass er politisch tätig sei. Danach befragt, warum die Polizei gerade 2018 zu seiner Mutter gekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Mutter seine Tante besucht habe und dabei von der Polizei "erwischt" worden sei. Auf Vorhalt der belangten Behörde, dass sein erstes Asylverfahren bereits rechtskräftig negativ entschieden worden wäre, der entscheidungsrelevante Sachverhalt aber gleich geblieben sei und er hiermit manuduziert werde, dass in Österreich eine Angelegenheit inhaltlich nicht zwei Mal entschieden werde, gab der Beschwerdeführer an, zum katholischen Glauben gewechselt zu haben. Auf Nachfrage gab er an, dass dies 2018 in der Peterskirche geschehen sei. Befragt warum er neuerlich einen Asylantrag stelle, führte er aus: "Weil meine Asylantragstellung in Ägypten ein Verbrechen ist. Wegen der allgemeinen terroristischen Lage in Ägypten und weil ich politisch engagiert bin und wegen meiner Erkrankung." Befragt, ob er Einsicht in die Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat Ägypten nehmen wolle, gab der Beschwerdeführer an: "Nein." Als der Organwalter der belangten Behörde die Befragung beenden wollte und noch einmal nachfragte, ob der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt habe alles vorzubringen, was ihm wichtig erscheine, führte dieser aus: "Ja, es gibt einen Virus in Ägypten. Ich meine Tuberkulose und Hepatitis C. Es gibt die Medikamente nicht in Ägypten, die ich brauche."
14. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 12.06.2018, zugestellt am selben Tag, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.05.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.). Der Antrag wurde auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde "ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005" nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.). Es wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.).
15. Dagegen wurde mit FAX vom 18.07.2018 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch den MigrantInnenverin St. Marx vorgelegt. Der Bescheid wurde zur Gänze angefochten. Es wurde beantragt, den Bescheid inhaltlich zu behandeln, dem Beschwerdeführer Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu ihm einen Aufenthaltstitel zu erteilen, eines landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in Ägypten befasst, allenfalls die Rückkehrentscheidung zu beheben und die Abschiebung für unzulässig zu erklären, allenfalls den Bescheid aufzuheben und das Verfahren an die Behörde zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beweiswürdigung der Erstbehörde wird bestritten. Aufgrund der zwischenzeitlich massiv veränderten Umstände in Ägypten müsse die Zulässigkeit Ausweisung bzw. Abschiebung im Lichte der Art 2 und 3 EMRK unmittelbar auf die Person des Beschwerdeführers bezogen überprüft werden. Weiters sei zur Beweiswürdigung festzustellen, dass die Behauptung der Beschwerdeführer hätte zu den Hintergründen der Vorfälle keine ausreichend genauen Angaben machen können, unrichtig sei, angesichts dessen dass seine Aussagen dem entsprechen, was von jemandem mit seinem Bildungsgrad bei tatsächlich erlebten Ereignissen zu erwarten sei. Dies, obwohl es die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers deutlich erhöhe, dass er wahrheitsgemäß angibt, wenn er eine Frage nicht beantworten kann, anstatt irgendetwas zu erfinden. Zur gegenwärtigen Situation in Ägypten sei weiters festzustellen, dass aus den Länderberichten hervorgehe, dass gravierende Veränderungen seit der Entscheidung des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers vorliegen. Das BFA habe es abgelehnt, auf das Vorbringen des Beschwerdeführers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Der Bescheid des BFA erfülle diese Anforderung mangels aktueller Recherche im Herkunftsland des Beschwerdeführers nicht, und stelle dies eine Verletzung des Willkürverbots nach Art 7 B-VG bzw. dem Verbot der Ungleichbehandlung Fremder untereinander gemäß Art I des BVG über die Beseitigung rassistischer Diskriminierung dar.
16. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 17.07.2018 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Verfahrensgang (I.) dargestellte Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt. Zudem werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Ägypten und bekannte sich im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren zum christlichen Glauben (koptisch-orthodoxes Bekenntnis). Es kann entgegen seinem Vorbringen nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vom koptisch-othodoxen zum katholischen Glauben gewechselt ist. Eine Konvertierung fand nicht statt. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet.
Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus dem Vater XXXX, der Mutter XXXX, dem Bruder XXXX und der Schwester XXXX lebt in Ägypten. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über Verwandte in Form seiner Onkel XXXX und XXXX, zu denen der Beschwerdeführer abgesehen von Besuchskontakten keine nähere Bindung hat. Im Übrigen verfügt er in Österreich über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.
Der Beschwerdeführer besuchte neun Jahre lang die Grundschule und weitere drei Jahre die AHS in XXXX, studierte anschließend vier Jahre Jus an der Universität in XXXX und arbeitete anschließend als Rechtsanwalt, zuletzt in Kairo, wo er auch wohnhaft war. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Ägypten hat er eine Chance auch hinkünftig im ägyptischen Arbeitsmarkt unterzukommen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.
Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht laufend Leistungen von der staatlichen Grundversorgung in Form von Sonderbetreuung, Taschengeld und Krankenversicherung. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Am 30.11.2017 meldete der Beschwerdeführer das Gewerbes "Botendienst" und am 04.12.2017 das Gewerbe "Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik" an. Der Beschwerdeführer ist gegenwärtig nicht erwerbstätig.
Der Beschwerdeführer besuchte regelmäßig christlich-orthodoxe Gottesdienste in der Hl. Mina-Kirche sowie Bibelstunden bei Pater XXXX in XXXX sowie christlich-orthodoxe Gottesdienste in der XXXX in XXXX.
Der Beschwerdeführer verfügt über soziale Kontakte zu Personen der koptisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft in Wien. Zudem frequentierte er in jüngster Zeit auch Queer Base-Veranstaltungen.
Der Beschwerdeführer erlernte bereits in Ägypten Deutsch und spricht Deutsch auf dem Niveau B1.
Ein Bemühen des Beschwerdeführers um eine kulturelle und soziale Integration in Österreich kann nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in beruflicher, sozialer und kultureller Hinsicht auf.
1.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Sein erster Antrag auf internationalen Schutz vom 06.05.2013 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.05.2015 abgewiesen; die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen am 18.09.2017 und am 15.12.2017 durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.03.2018 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im ersten Verfahren auf internationalen Schutz erwies sich als unglaubhaft. Im Laufe des Verfahrens steigerte er sein Fluchtvorbringen ausgehend von seiner Glaubenszugehörigkeit, Verfolgung durch Dritte bis hin zu einer psychischen Erkrankung. In der ersten mündlichen Verhandlung "änderte" er sein Vorbringen und "ersetzte" die religiöse Verfolgung und psychische Erkrankung durch die Behauptung, aufgrund sexueller Verhältnisse zu Männern verfolgt worden zu sein und zudem wegen Wehrdienstverweigerung in Ägypten verfolgt zu werden.
Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Asylverfahren, das er etwa eineinhalb Monate nach dem rechtskräftigen negativen Abschluss des Erstverfahrens beantragte, keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vor. Er behauptet, aus religiösen Gründen und wegen seiner politischen Tätigkeit verfolgt zu werden; weiters machte er Unruhen in Ägypten, terroristische Anschläge und seinen schlechten Gesundheitszustand geltend. Dies war bereits Gegenstand des am 23.03.2018 negativ abgeschlossenen Asylverfahrens, weswegen nicht von einem geänderten Sachverhalt ausgegangen werden kann. Die Situation in Ägypten hat sich in den letzten vier Monaten auch nicht entscheidungswesentlich verändert. Auch die Rechtslage blieb, soweit entscheidungsrelevant, unverändert.
1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat:
Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
Ägypten durchlebte im Zuge des sog "arabischen Frühlings" im Jahr 2011 eine Periode der politischen Instabilität, die nach massiven Protesten gegen die Regierung des gewählten Präsidenten Mursi durch das Militär am 03.07.2013 beendet wurde. Nach der Suspension der Verfassung trat am 18.01.2014 die neue Verfassung in Kraft, nach welcher Ägypten ein demokratischer Rechtsstaat mit dem Islam als Staatsreligion, Arabisch als Amtssprache und den Prinzipien der Scharia die Hauptquelle der Gesetzgebung ist. Seit Juni 2014 amtiert die Regierung des Präsidenten Abdel Al-Sisi zunächst ohne Parlament, seit 11.01.2016 wieder mit einem Abgeordnetenhaus. Seit 2011 ist die Sicherheitslage in Ägypten instabil. Die Kräfte des politischen Islam wurden durch den Sturz des Präsidenten Mursi geschwächt, dennoch bleiben religiöse Kräfte stark. Politische Auseinandersetzungen sind häufig mit Gewaltausbrüchen begleitet. Die sicherheitspolitischen Herausforderungen bleiben infolge verschiedentlicher Angriffe islamischer Terrornetzwerke, zB in der westlichen Wüste oder am Sinai beträchtlich. Es besteht landesweit ein erhöhtes Risiko terroristischer Anschläge und der Gefahr von Entführungen. Infrastruktureinrichtungen zählen zu besonderen Zielen terroristischer Anschläge. Vereinzelt sind auch westliche Einrichtungen Ziele von Anschlägen. Besonders gefährdet ist die Halbinsel Sinai, wo es wiederholt zu schweren terroristischen Anschlägen auch durch die Terrororganisation ISIS gekommen ist und im nördlichen Teil der Ausnahmezustand verhängt wurde.
Die neue Verfassung gewährleistet die Unabhängigkeit der Justiz und die Immunität der Richter. In der Regel handeln Gerichte unparteilich, wobei vereinzelt politisch motivierten Urteilen vorkommen. Die Urteile werden in der Regel von der Regierung akzeptiert. Strafgerichte folgen westlichen Standards mit Unschuldsvermutung, detaillierter Information über die Anklagepunkte und dem Recht auf eine anwaltliche Vertretung und Verteidigung.
Ägypten verfügt über einen sehr ausgeprägten internen Sicherheitsapparat, welcher eine effektive Kontrolle der Bevölkerung durch die Regierung ermöglicht. In der Vergangenheit waren wichtige Aufgaben des Sicherheitsdienstes die Überwachung der Opposition und der Einsatz bei Demonstrationen. In den vergangenen Jahrzehnten herrschte die überwiegende Zeit der Ausnahmezustand, wodurch den Sicherheitsbehörden außerordentliche Befugnisse bei der Überwachung und der Inhaftierung, vornehmlich von Angehörigen der Moslembrüderschaft, eingeräumt wurden.
Dem Innenministerium und den Armeekräften werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen. Gewalttätige Angriffe auf Demonstrationen und Tätlichkeiten gegenüber Demonstrationen durch Sicherheitskräfte sind durch Aktivisten und Blogger dokumentiert. Die Anwendung von Folter und Gewalt durch die Polizei und den Sicherheitsapparat ist verboten. Es bestehen Berichte über die Anwendung von Folter oder Schlägen zur Erlangung von Geständnissen bei Verhaftungen. Schwerwiegende Fälle von Foltervorwürfen werden untersucht.
Die neue ägyptische Verfassung enthält einen Grundrechtekatalog.
Die Religionsfreiheit ist in Ägypten eingeschränkt. Die Verfassung von 2014 erhebt den Islam zur Staatsreligion. Auch wenn die Glaubensfreiheit für Offenbarungsreligionen (Muslime, Christen, Juden) staatlich anerkannt wird, bestehen im Alltag Diskriminierungen aufgrund der Religionszugehörigkeit. Angriffe auf christliche Kirchen und koptisches Eigentum sind dokumentiert. Insbesondere in Oberägypten kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und damit einhergehend zu regelmäßigen Benachteiligungen von Christen im Rahmen der Streitschlichtung. Vertreibungen christlicher Familien aus ihren angestammten Dörfern bei Konflikten kommen vor. Der Straftatbestand der Blasphemie mit der Drohung von Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren wird nicht nur mit drakonischer Härte exekutiert - so etwa im Falle von fünf koptischen Jugendlichen, die sich in einem Video über ISIS lustig machen - sondern auch als Vorwand dafür verwendet, Angehörige religiöser Minderheiten unter Druck zu setzen und Gewalt gegen sie zu legitimieren. Unter diesem Tatbestand werden auch bevorzugt Christen, nie aber Angehörige des Islam verurteilt. Ca. 9 % gehören der orthodoxen ägyptischen koptischen Kirche und ca. 1 % gehören anderen christlichen Konfessionen an. Das Religionsverständnis hat sich in den letzten Jahren jedoch je nach sozialer Gruppe in unterschiedlicher Form gewandelt. Mit dem Aufstieg des politischen Islam wurde in manchen Schichten eine engere und stärker auf äußere Formen orientierte Auslegung und Praktizierung der islamischen Religion populär (GIZ 03.2017b). In ihrer Eigenwahrnehmung stellen Kopten keine Minderheit in Ägypten dar. Den ägyptischen Behörden wird zudem vorgeworfen, nichts gegen religiöse Diskriminierungen koptischer Christen zu unternehmen. Kopten sehen sich vielfach als Opfer von Diskriminierungen, die des Öfteren auch in Gewalt münden (AA 02.2017a). Das Eigentum koptischer Christen wird durch den ägyptischen Staat nicht adäquat vor immer wieder aufflammender konfessioneller Gewalt geschützt. Während der Welle der Gewalt im August 2013, die seit Mai 2016 wieder aufflammte, wurden koptische Kirchen attackiert und Christen ermordet. Im August 2016 verabschiedete das ägyptische Parlament ein einerseits lange erwartetes, andererseits hoch umstrittenes Gesetz über den Bau von Kirchen in Ägypten. Obwohl die Führungspersönlichkeiten der drei großen christlichen Kirchen dem Gesetz zugestimmt haben, lassen vage Formulierungen darin Raum für Diskriminierung in der Praxis; dem Kirchenbau sind weiterhin gesetzliche Hürden in den Weg gelegt (AA 15.12.2016).
Homosexualität ist in Ägypten ein gesellschaftliches Tabu. Homosexuelle Handlungen stehen in Ägypten nicht explizit unter Strafe. Sie sind nicht in Ägypten verboten. Homosexuelle führen in Ägypten "zwei Leben", eines in der Öffentlichkeit, der ihre sexuelle Neigung verheimlicht wird, und eines "im Kopf", im Geheimen. Das ägyptische Strafgesetzbuch stellt lediglich "Unzucht" (debauchery) unter Strafe. Zwar ist Homosexualität nicht ausdrücklich erwähnt, doch berufen sich die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte auf den entsprechenden Artikel und ein Gesetz zur Bekämpfung der Prostitution von 1961. Es sind in diesem Zusammenhang sowohl Geldals auch Gefängnisstrafen vorgesehen und können unter Rückgriff auf den Tatbestand der "Unzucht" strafrechtlich verfolgt sowie Betroffe öffentlich vorgeführt werden. Es bestehen Berichte, dass ägyptische Sicherheitskräfte Dating-Portale nutzen, um Homosexuelle zu verfolgen (AA 15.12.2016) und sie wegen "Ausschweifung" gerichtlich belangen (AI 22.02.2017).
Es bestehen Berichte über Übergriffe der ägyptischen Sicherheitskräfte gegen lesbische, schwule, bisexuelle, trans- und intersexuelle (LGBTI) Personen. Dabei ist es üblich, beschuldigte Personen "medizinischen Untersuchungen" von Neigungen und begangenen Handlungen zu unterziehen. Da homosexuelle Handlungen zudem ein gesellschaftliches Tabu sind, kann davon ausgegangen werden, dass die Dunkelziffer der Übergriffe sehr hoch ist. Das repressive Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen NRO-en, die sich für die Rechte von LGBTI einsetzen, hat sich verschärft. Dabei ist es zu Verhaftungen und Durchsuchungen von Büroräumen gekommen. Das ägyptische Gesetz kriminalisiert aber die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Aktivität nicht explizit. Eine medial groß aufgemachte Verhaftung von 26 Männern mit dem Vorwurf, sie hätten eine Orgie gefeiert, endete mit Freisprüchen. Dennoch ermöglicht es der Polizei gegen LGBTI-Personen vorzugehen. Es gab nur wenige Fälle von Gewalt gegen LGBTI-Einzelpersonen und keine staatlichen Bemühungen gegen Diskriminierung vorzugehen (USDOS 03.03.2017).
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Heranziehung zum Militärdienst an gruppenbezogenen Merkmalen orientiert ist. Die Art und Weise des Einsatzes von Wehrpflichtigen folgt allerdings nach Kriterien der sozialen Zugehörigkeit. So werden wehrpflichtige Angehörige niedriger, insbesondere ländlicher, Bevölkerungsschichten häufig für (bereitschafts-)polizeiliche Aufgaben unter harten Bedingungen eingesetzt. Die Möglichkeit des Ersatzdienstes besteht nicht. Vom Bestehen inoffizieller Möglichkeiten des "Freikaufs" ist auszugehen. Amnestien im Bereich des Wehrdienstes sind nicht bekannt. Wehrdienstverweigerung wird mit Haftstrafen von im Normalfall bis zu zwei Jahren in Verbindung mit dem Entzug politischer Rechte und der Verpflichtung, den Wehrdienst nachträglich abzuleisten, bestraft (AA 15.12.2016). Männer, die den Wehrdienst nicht abgeschlossen haben, dürfen nicht ins Ausland reisen oder auswandern. Nationale Identifikationskarten indizieren den Abschluss des Militärdienstes (USDOS 03.03.2018). Artikel 154 des Kriegsrechts 25 1966 normiert, dass jeder, der vor dem ägyptischen Militär flieht - außer in Kriegszeiten - mit einer Haft- oder Geldstrafe zu bestrafen ist.
Totalgefälschte Reisedokumente bzw. Personenstandsurkunden sind ohne größere Schwierigkeiten in Ägypten auf dem Schwarzmarkt zu erlangen. Gleiches gilt für echte Dokumente mit zweifelhafter Beweiskraft (AA 15.12.2016).
Aktuell sind Rückkehr- und Reintegrationsprojekte nicht bekannt. Es gibt keine gesonderten Aufnahmeeinrichtungen. Zur Situation von Rückkehrern liegen keine Erkenntnisse vor. Staatliche Maßnahmen als Reaktion auf Asylanträge im Ausland sind nicht bekannt (AA 15.12.2016).
2. Beweiswürdigung:
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Verfahrensgang und zur Person des Beschwerdeführers:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht wurde auch genommen in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. 23.03.2018, Zl. I413 2108990-1/50E und damit zum Beschwerdeverfahren des vorangegangenen Asylverfahrens. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Dass sich der Beschwerdeführer zum christlichen Glauben (koptisch-orthodoxes Bekenntnis) bekennt, ergibt sich aus seiner diesbezüglich glaubhaften Aussage vor den Organen der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 08.05.2013, vor der belangten Behörde vom 08.04.2015 und vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18.09.2017, aus den glaubhaften Aussagen der Zeugen Bischof XXXX und XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.12.2017 sowie aus den vorgelegten Bestätigungen von Pater XXXX vom 08.02.2015 (AS 207), von Bischof XXXX vom 10.09.2017 (Beilage ./L), der Bestätigung von Pater XXXX vom 09.12.2017 und aus der Bestätigung von XXXX (Beilage ./H). Wenn der Beschwerdeführer vor dem BFA nunmehr einsilbig angibt zwischenzeitlich zum christlichen Glauben gewechselt zu haben, so ist dies nicht glaubhaft und dienst dieses Vorbringen erkennbar einen weiteren Fluchtgrund zu kreieren.
Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus dem vollständigen, schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen Dr. XXXX im Vorverfahren. Seine Schlussfolgerungen zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden und Attesten bezüglich einer psychischen Erkrankung sprechen eine klare und eindeutige Sprache. Seinem Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen, dass die Befundlage nicht schlüssig ist und die vordiagnostizierte paranoide Schizophrenie nicht mit den festgestellten Einschränkungen anlässlich der Befundaufnahme durch den Sachverständigen selbst in Einklang zu bringen ist. Weder aus den Befunden noch aus der fachärztlichen Befragung konnte der nichtamtliche Sachverständige, ein anerkannter und erfahrener Psychiater, den Verlauf der Erkrankung und die bei Befunderhebung gegenwärtige Symptomatik erheben, sodass kein eindeutiger Krankheitsbegriff psychiatrisch festzustellen war. Der Beschwerdeführer machte in der mündlichen Verhandlung am 18.09.2017, solange der Sachverständige im Gerichtssaal anwesend war, einen müden, niedergeschlagenen, abwesenden und verängstigten Eindruck. Diese Haltung änderte sich - wie das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 18.09.2017 selbst feststellen konnte - schlagartig in dem Moment, als der Sachverständige Dr. XXXX den Gerichtssaal verlassen hatte. Dieser plötzliche, persönlich vom Richter im Vorverfahren wahrgenommene Wandel in der Haltung erschien diesem als zu plötzlich und unvermutet, sodass der Richter im Vorverfahren zur Überzeugung gelangte, dass der Beschwerdeführer eine psychische Krankheit mimte. Hierbei bezieht das Bundesverwaltungsgericht auch den im Rahmen der Gutachtenserstattung am 18.09.2017 zugetragenen Vorfall ein, als der Beschwerdeführer plötzlich zu keuchen und zu krampfen anfing, und der Sachverständige Dr. XXXX hierzu mitteilte, dass der Beschwerdeführer hiermit eine Panikattacke darstellte, jedoch in die Gegenrichtung krampfe; zu erwarten wäre eine Pfötchenstellung, der Beschwerdeführer krampfte in die entgegengesetzte Richtung. Dieser Vorfall zeigte nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts vor dem Hintergrund der schlüssigen Aussagen des Sachverständigen Dr. XXXX und der persönlichen Wahrnehmung des Richters im Vorverfahren, dass der Beschwerdeführer eine Panikattacke simulierte. In der mündlichen Verhandlung am 15.12.2017 - zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer längst einen neuen Fluchtgrund der Homosexualität und der Desertion behauptete, war der Beschwerdeführer für die gesamte Dauer der (langen) Verhandlung klar und wach und zeigte keine Spur von psychischer Beeinträchtigung. Im Gegenteil: Er verfolgte die Zeugenaussagen mit Argusaugen und kommentierte jede auch noch so geringfügig für seinen Standpunkt nachteilige Aussage eines Zeugen - wie er auch nach dem Verlassen des Gerichtssaales durch Dr. XXXX am 18.09.2017 rege und wach an der mündlichen Verhandlung teilnahm und durchaus zu erkennen gab, dass er seinen erlernten Beruf als Rechtsanwalt beherrschte. Auch aus dem bemerkenswerten Zufall, dass der Beschwerdeführer sich ausgerechnet im Vorfeld der für 17.03.2017 anberaumten mündlichen Verhandlung am 16.03.2017 stationär in der psychiatrischen Abteilung aufnehmen ließ und unmittelbar nach erfolgter Abberaumung diese Abteilung noch am 17.03.2017 wieder verließ, zeigt deutlich auf, dass es hier dem Beschwerdeführer um nichts anderes als um die Illustration seiner angeblichen Krankheit gegangen ist. Dass auch nie ein Befund dieses stationären Aufenthalts vorgelegt wurde, ist ebenfalls bezeichnend - andere Befunde wurden vom Beschwerdeführer sogar wiederholt vorgelegt - was deutlich macht, dass die angebliche psychische Erkrankung tatsächlich nicht existiert. Hieraus und auf Basis des in der mündlichen Verhandlung erstatteten, unbestritten gebliebenen Gutachtens des nichtamtlichen Sachverständigen Dr. XXXX ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer an keiner psychischen Erkrankung leidet, sondern eine solche gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht simulierte, weshalb die Feststellung zu treffen war, dass der Beschwerdeführer gesund ist. Aufgrund seiner festgestellten Gesundheit ist der Beschwerdeführer auch arbeitsfähig, wie dies auch aus den zuletzt vorgenommenen Anmeldungen von Gewerben auch hervorgeht. Der Beschwerdeführer würde nicht Gewerbe anmelden, wenn er nicht in der Lage wäre, zu arbeiten. Dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht keine Medikamente benötigt, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Gutachten von Dr. XXXX, der keinerlei Indikation für die behauptete Medikamentation finden konnte, zumal nicht einmal eine klare, eine Diagnose ermöglichende Befundung des Beschwerdeführer vorfand. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bestimmte Medikamente regelmäßig bezieht, bedeutet mangels diesbezüglich eindeutiger medizinischer Begründung nicht, dass der Beschwerdeführer solche Medikamente tatsächlich benötigt. Das Bundesverwaltungsgericht war im Erkenntnis vom 23.03.2018 - also vor nicht einmal vier Monaten - aufgrund des persönlich gewonnenen Eindrucks vom Beschwerdeführer und des Gutachtens des nichtamtlichen Sachverständigen Dr. XXXX der Überzeugung, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Behauptungen und den beigebrachten, inhaltsleeren medizinischen Attesten keiner Medikamente bedarf, da er gesund ist.
Wenn der Beschwerdeführer nunmehr im gegenständlichen Folgeverfahren ein zweizeiliges Attest des Allgemeinmediziners Dr. XXXX datiert vom 16.05.2018 beibringt, wonach der Beschwerdeführer unter chron. paranoider Schizophrenie und Major Depression leide - und damit dieselbe Diagnose darlegt wie im Vorverfahren - und deshalb Med. Therapie benötige, so sei auf das oben Ausgeführte verwiesen. Weiters wurde der Befund vom 16.05.2018 von einem Allgemeinmediziner ausgestellt und nicht von einem Psychiater.
2.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im Erstverfahren erwies sich als unglaubhaft wie das Bundesverwaltungsgericht im oben genannten Erkenntnis sehr detailliert ausführt:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Flucht im ersten Verfahren kann in mehrere Phasen eingeteilt werden. Zu Beginn, bei seiner Ersteinvernahme am 08.05.2013 und bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am 08.04.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, aus Gründen seiner Religion in Ägypten einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. In einer zweiten Phase, beginnend mit der Beschwerde, brachte der Beschwerdeführer vor, psychisch krank zu sein und legte diesbezügliche Belege (Befunde, Bestätigungen, Atteste) vor. Dieses Vorbringen zielte erkennbar darauf ab, darzulegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Krankheit nicht nach Ägypten zurückkehren kann. Zuletzt wurde in der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2017 das Vorbringen religiöser Verfolgung und psychischer Erkrankung aufgegeben und durch die Behauptung, aufgrund sexueller Verhältnisse zu Männern verfolgt worden zu sein und zudem wegen Wehrdienstverweigerung in Ägypten verfolgt zu werden, ersetzt. Eine glaubhafte Antwort auf die Frage des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung am 18.09.2017, warum er diese Umstände nicht bereits in der Erstbefragung oder in der Befragung vor der belangten Behörde genannt hatte, konnte der Beschwerdeführer nicht geben. Er habe die Wehrdienstverweigerung schon erzählt, aber der Dolmetscher habe gesagt, das würden sie schon wissen. Er habe nicht gewusst, ob er das richtig gedolmetscht habe oder nicht. Hierzu ist zu bemerken, dass diese Behauptung unglaubhaft ist, zumal die Protokolle vom 06.05.2013 und vom 08.04.2015 beide in das Arabische zurückübersetzt wurden und der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt bereits Deutsch konnte, da er selbst in der mündlichen Verhandlung am 18.09.2017 angegeben hatte, dass er bereits in Ägypten Deutsch gelernt habe. Es ist ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer, der selbst Rechtsanwalt ist, ein Protokoll unterfertigen würde, das nicht den Inhalt der jeweiligen Einvernahme vollständigen wiedergeben würde. Daher war die Behauptung, er habe die angebliche Wehrdienstverweigerung angeben, aber der Dolmetscher habe diese nicht zu Protokoll gegeben, nicht glaubhaft. Vielmehr hat der Beschwerdeführer erstmals in der mündlichen Verhandlung am 18.09.2017 seine Wehrdienstverweigerung behauptet und auch in weiterer Folge hierzu ein übersetztes Gerichtsurteil, wonach der Beschwerdeführer am 31.03.2014 ohne Erlaubnis und Genehmigung den Wehrpflichtdienst verlassen, den Schutz seines Bataillons nicht wahrgenommen habe und aus der Kaserne geflüchtet sei, vorlegte. Hierzu sei festgestellt, dass zu dem Zeitpunkt des 31.03.2014, dem Zeitpunkt der angeblichen Wehrdienstverweigerung, der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben trotz entsprechender Vorhalte, er sei am 13.08.2013 und am 20.04.2014 von Österreich nach Ägypten ausgereist, der belangten Behörde gegenüber darauf beharrte, in Österreich gewesen zu sein und Österreich seit seinem Asylantrag am 25.03.2013 nie verlassen zu haben (Protokoll vom 08.04.2015, AS 297, 298). Damit steht die Urkunde im diametralen, unauflöslichen Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Zudem ist zu berücksichtigten, dass in Ägypten gefälschte Urkunden und echte Dokumente mit zweifelhafter Beweiskraft ohne größere Schwierigkeiten am Schwarzmarkt erlangt werden können, weshalb der übersetzten Urkunde, der eine Kopie einer handschriftlichen arabisch verfassten Notiz zugrunde liegt, welcher jegliche Förmlichkeit fehlt, keineswegs die behauptete Wehrdienstverweigerung und das darauf ergangene Urteil beweist, sondern eine sog. Lugurkunde darstellt. Daher ist vor diesem Hintergrund die behauptete Wehrdienstverletzung unglaubhaft und daher nicht als wahr anzunehmen.
Gleiches gilt für seinen weiteren im Laufe des Erstverfahrens behaupteten Fluchtgrund der Homosexualität, über welche der Beschwerdeführer ebenfalls weder in der Ersteinvernahme am 08.05.2013, noch anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme am 08.04.2015 auch nur einen Anhaltspunkt verloren hatte. Seine diesbezügliche Angabe, er habe sich kurz und ohne Details zu schildern bei der Ersteinvernahme fassen müssen, vermag nicht glaubhaft zu erklären, weshalb er diesen möglicherweise wesentlichen Fluchtgrund nicht genannt hatte. Vor dem Hintergrund seiner Profession als Rechtsanwalt musste dem Beschwe