TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/23 I408 2200374-1

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Veröffentlicht am 23.07.2018
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Entscheidungsdatum

23.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AVG §68 Abs1
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

I408 2200374-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch: DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 06.06.2018, Zl. 1066939508-180084012, zu Recht erkannt:

A I.)

Die Beschwerde wird zu den Spruchpunkten I. und II. als unbegründet abgewiesen.

A II.)

In Stattgebung der Beschwerde wird der Bescheid zu den Spruchpunkten III., IV. und V. ersatzlos behoben

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 02.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.09.2016 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung getroffen wurde. Dieser Entscheidung erwuchs am 18.10.2016 in Rechtskraft.

2. Am 14.11.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.12.2016 abgewiesen wurde.

3. Am 24.01.2018 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 06.06.2018 wies die belangte Behörde diesen Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. und II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.).

5. Mit Beschwerde vom 04.07.2018 bekämpfte der Beschwerdeführer über seine bevollmächtigte Rechtsvertretung diesen Bescheid in vollem Umfang.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. zur Person:

Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und seit 25.05.2018 mit einer ungarischen Staatsangehörigen verheiratet. Er lebt mit seiner Ehefrau und deren 3 Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Seine Ehefrau steht seit 13.02.2018 in einem Beschäftigungsverhältnis (AS 215) und ist lt. ärztlicher Bestätigung vom 01.06.2018 schwanger und wird am 22.01.2019 entbinden.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten, gesund und arbeitsfähig.

1.2. zu seinen Fluchtgründen: Bereits in seinem ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren hat der Beschwerdeführer angegeben, politisch tätig gewesen zu sein, und zwar zunächst bei der PDP und später, weil er bei der PDP nicht zum Zug kam, bei der APC. Als am Tag der Präsidentschaftswahl, am 28.05.2015, in Enugu eine Bombe explodierte, hätte man dem Beschwerdeführer und seinem Bruder seitens der PDP vorgeworfen, dafür verantwortlich zu sein. Als kurze Zeit später bei den Gouverneurswahlen in Enugu State die PDF gewann, wurde ihm dann seitens APC vorgeworfen, heimlich für die PDF gearbeitet zu haben und für die Wahlniederlage verantwortlich gewesen zu sein. Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer geschilderten Bedrohungs- und Verfolgungsszenarien, insbesondere die Entführung seiner Person und seines Bruders, wurden als unglaubwürdig und konstruiert befunden.

In diesem Verfahren brachte der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe vor. Unter Hinweis auf sein Vorbringen im ersten Verfahren führte er als weiteres Beispiel für eine Verfolgung seiner Person in Nigeria an, dass im September 2017 neuerlich eine Bombe explodierte wäre und er, weil er bereits 2015 bei einer Bombenexplosion unter Verdacht stand, auch für diese Tat verantwortlich gemacht wird. Außerdem führte er Unruhen an, bei denen es zu Todesfällen kam, als Beispiel dafür, dass die Behörden nicht in der Lage sind, für Schutz und Sicherheit zu sorgen. Auch sein Vater soll von Leuten, die mitbekommen haben, dass sein (Asyl)Verfahren negativ entschieden wurde, getötet worden sein, weil sie von ihm erfahren wollten, wo er sich befinde.

Dieses Vorbringen enthält keinen Sachverhalt, dem Glauben zu schenken ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Identität des Beschwerdeführers sowie seine Staatsangehörigkeit wird den Urkunden, die der Beschwerdeführer bei seiner Eheschließung vorgelegt hat (Identifikationsschreiben vom 27.11.2017, Schreiben der staatlichen Bevölkerungskommission, Büro des Bundesstaates Enugu vom 28.11.2017, Schreiben der Regierung des Bundesstaates Enugu vom 27.11.2107) und die vom BVwG beim Standesamt Graz eingeholt worden sind, entnommen.

Der Sachverhalt, dass eine Ehe mit einer aufenthaltsberechtigten Unionsbürgerin besteht und er mit ihr und deren Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (Heiratsurkunde AS 243).

Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Abfrage aus dem Strafregister vom 10.07.2018.

Die belangte Behörde hat im verfahrensgegenständlichen Bescheid widerspruchs- und zweifelsfrei dargelegt, warum das neuerliche Vorbringen als unglaubhaft eingestuft und entschiedene Sache vorliegt (Bescheid S 67-72). Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten, sodass der erkennende Richter zur Vermeidung von Wiederholungen diese zu seinen eigenen erhebt. Die Verfolgungen seiner Person aufgrund seiner politischen Tätigkeiten sind schon im ersten Verfahren als unglaubhaft und unglaubwürdig angesehen worden. Die nunmehr behaupteten Vorfälle (Verantwortung für einen Bombenanschlag 2017, Tötung seines Vaters im Zuge von Nachfragen zu seiner Person) sind unplausibel und unglaubhaft.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A I.) :

Bestätigung der Abweisung des neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz (Spruchpunkt I. und II.)

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.

"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684; 11.11.2008, Zl. 2008/23/1251; 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 und 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050). Bei der Beurteilung der Identität der Sache ist zudem in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzuhalten, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist (VwGH 24.03.2011, 2007/07/0155). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556 und 26.07.2005, Zl. 2005/20/0343 mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen.

Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich bereits aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhaltes stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. das Erk des VwGH vom 6.11.2009, Zl. 2008/19/0783, mwN). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich ein Asylwerber auf sie, so liegt eben kein geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird jener Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein Fortbestehen und Weiterwirken behauptet) über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde (vgl. das Erk. des VwGH vom 20.3.2003, Zl. 99/20/0480).

Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Verfahren der Bescheid vom 28.09.2016, welcher in Rechtskraft erwuchs. Wie oben dargelegt sprach die belangte Behörde dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht den glaubhaften Kern ab. Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer auch nicht einmal ansatzweise gelungen, das nunmehrige Vorbringen glaubhaft darzulegen, weshalb die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auch das nunmehrige Vorbringen nicht glaubhaft ist.

Der Bewertung des von der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren neu erstatteten Fluchtvorbringens durch das BFA war vollinhaltlich zu folgen.

3.2 Zu A II.)

Behebung der Spruchpunkte III. bis V. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Der Beschwerdeführer ist seit 25.05.2018 mit einer ungarischen Staatsangehörigen verheiratet, die über eine Anmeldebescheinigung verfügt. Der Beschwerdeführer ist damit begünstigter Drittstaatsangehöriger.

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des Asylgesetzes - u. a. nach § 57 AsylG - kommt gemäß § 54 Abs. 5 AsylG nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer begünstigter Drittstaatsangehöriger ist. Daher war Spruchpunkt III. ersatzlos zu beheben.

Gegen begünstigte Drittstaatsangehörige kann auch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG nicht erlassen werden (vgl. VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0133; 15.03.2018, Ra 2018/21/0014). Die Spruchpunkte IV. und VI. des angefochtenen Bescheides waren daher ersatzlos zu beheben.

3.3. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen wirft keine neuen oder noch zu klärenden Sachverhaltsfragen auf. Er ist aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb keine neuen Beweise aufzunehmen waren.

Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Aufenthaltstitel, Ehe, ersatzlose Behebung, EU-Bürger, Folgeantrag,
Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache,
Rechtskraftwirkung, Rückkehrentscheidung behoben,
Spruchpunktbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I408.2200374.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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