Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.03.2018Index
L41006 Fremdenrecht Grundversorgung SteiermarkNorm
GrundversorgungsG Stmk 2016 §13 Abs1Rechtssatz
Die Gewährung der Grundversorgung erfolgt gemäß § 13 Abs 1 GrundversorgungsG Stmk 2016 (StGVG) – mit Ausnahme der in § 13 Abs 3 StGVG genannten Fälle – im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Sofern somit nicht ein Fall des § 13 Abs 3 StGVG vorliegt, löst ein Antrag auf Gewährung der Grundversorgung keine behördliche Entscheidungspflicht aus, sodass eine Säumnisbeschwerde mangels Verletzung einer Entscheidungspflicht gemäß § 8 Abs 1 VwGVG unzulässig ist.
Schlagworte
Gewährung Grundversorgung, Privatwirtschaftsverwaltung, SäumnisbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.80.5.550.2018Zuletzt aktualisiert am
31.08.2018