RS Lvwg 2018/3/29 LVwG 80.5-550/2018

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Veröffentlicht am 29.03.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

29.03.2018

Index

L41006 Fremdenrecht Grundversorgung Steiermark

Norm

GrundversorgungsG Stmk 2016 §13 Abs1
GrundversorgungsG Stmk 2016 §13 Abs3
VwGVG §8 Abs1

Rechtssatz

Die Gewährung der Grundversorgung erfolgt gemäß § 13 Abs 1 GrundversorgungsG Stmk 2016 (StGVG) – mit Ausnahme der in § 13 Abs 3 StGVG genannten Fälle – im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Sofern somit nicht ein Fall des § 13 Abs 3 StGVG vorliegt, löst ein Antrag auf Gewährung der Grundversorgung keine behördliche Entscheidungspflicht aus, sodass eine Säumnisbeschwerde mangels Verletzung einer Entscheidungspflicht gemäß § 8 Abs 1 VwGVG unzulässig ist.

Schlagworte

Gewährung Grundversorgung, Privatwirtschaftsverwaltung, Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.80.5.550.2018

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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