Entscheidungsdatum
29.03.2018Index
L41006 Fremdenrecht Grundversorgung SteiermarkNorm
GrundversorgungsG Stmk 2016 §13 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Miliker über die Säumnisbeschwerde des A B, geb. xx,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 3 B-VG iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Säumnisbeschwerde als unbegründet
a b g e w i e s e n.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Herr A B (im Folgenden Beschwerdeführer) hat am 09.02.2018 eine Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs 1 Z 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 11 – Referat Flüchtlingsangelegenheiten (im Folgenden belangte Behörde) eingebracht und diese damit begründet, dass er am 27.07.2017 einen Antrag auf Wiedergewährung sämtlicher per 01.07.2017 eingestellter Leistungen für ihn, seine Ehegattin und die sieben gemeinsamen Kinder gestellt habe und dies damit argumentiert habe, dass die erfolgten Leistungseinstellungen rechtswidrig gewesen seien. Im Antragsschreiben sei korrigierend festgehalten worden, dass die pauschal getätigte Argumentation, dass die Asylverfahren sämtlicher Familienmitglieder gemäß §§ 3 und 8 Asylgesetz in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden und gleichzeitig die Rückkehrentscheidungen in Rechtskraft erwachsen seien, tatsachenwidrig sei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sei per 26.04.2011 rechtskräftig abgewiesen worden und sei mit diesem Tag auch die Ausweisungsentscheidung gegen seine Person in Rechtskraft erwachsen. Betreffend seine Ehefrau und die vier älteren gemeinsamen Kinder seien gleichlautende Entscheidungen per 02.02.2011 in Rechtskraft erwachsen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.09.2012 sei weiters eine Ausweisungsentscheidung betreffend seine minderjährige Tochter C per 01.10.2012 in Rechtskraft erwachsen. Betreffend die beiden Töchter D und E würden keine durchsetzbaren bzw. rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen vorliegen und seien für diese auch nie Anträge auf internationalen Schutz gestellt worden, sodass nachweislich ein aktuelles Abschiebehindernis betreffend die gesamte Familie vorliege, zumal der Vollzug einer Abschiebung zum gegenwärtigen Zeitpunkt schon allein aus rechtlichen Gründen nicht zulässig sei und einer massiven und unzulässigen Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK gleichkommen würde. Vollständigkeitshalber würde auch erwähnt, dass aktuell die Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs 1 AsylG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig seien.
Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde auch darauf hin, dass die rechtskräftigen Ausweisungsentscheidungen bzw. Rückkehrentscheidungen seiner Ehefrau, der fünf älteren Kinder und seiner Person bereits mehrere Jahre zurückliegen würden und dass seine Ehefrau schwanger sei und die Geburt von Zwillingen bevorstehe. Als wesentlicher Verfahrensmangel lege sich der Umstand dar, dass vor der Leistungseinstellung auch keine Anhörung der Betroffenen im Sinne des § 7 Abs 4 StGVG stattgefunden habe. Es würden daher keine Aspekte im Sinne des § 7 iVm § 3 StGVG vorliegen, welche die erfolgten Leistungseinstellungen rechtfertigen würden. Daher habe er den Antrag auf Wiedergewährung sämtlicher eingestellter Leistungen für die Familie per 01.07.2017, in eventu den Antrag auf Ausfolgung eines schriftlichen Bescheides und auf Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsberatung und Rechtsvertretung im Sinne des § 14 StGVG gestellt. Eine bescheidmäßige Erledigung sei nicht erfolgt.
Zwischenzeitlich seien am xxx die beiden nunmehr jüngsten Kinder F und G zur Welt gekommen. Für diese seien beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Anträge zur Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs 1 AsylG eingebracht worden, die aktuell noch anhängig seien. Den Anträgen auf Aufnahme in die Grundversorgung und in diesem Zusammenhang auf Gewährung des Krankenversicherungsschutzes sowie finanzieller Leistungen im Rahmen der Grundversorgung betreffend die beiden nunmehr jüngsten Kinder sei seitens der belangten Behörde vollinhaltlich zugestimmt und die beantragten Leistungen zuerkannt worden. Umso mehr sei die mit schriftlicher Mitteilung der belangten Behörde ergangene Einstellung der Grundversorgung per 01.07.2017 als nicht nachvollziehbar und rechtswidrig zu werten und hätte die belangte Behörde dem am 27.07.2017 eingebrachten Antrag auf Wiedergewährung sämtlicher per 01.07.2017 eingestellter Leistungen stattzugeben gehabt.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt.
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist mit seiner Ehegattin und vier Kindern (H, I, J und K) im Jahr 2010 illegal nach Österreich eingereist und wurde die Familie am 12.02.2010 in die Grundversorgung aufgenommen.
Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes wurden die Anträge des Beschwerdeführers, seiner Ehegattin und der vier Kinder gemäß § 3 AsylG negativ entschieden und erwuchsen mit 02.02.2011 in Rechtskraft. Ebenfalls mit 02.02.2011 wurden die Anträge der Familie gemäß § 8 AsylG auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigte in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien rechtskräftig abgewiesen. Gleichzeitig erwuchs die ausgesprochene Ausweisung in die Russische Föderation für die genannten sechs Personen in Rechtskraft.
Am xxy wurde ein weiteres Kind (C) geboren und mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.08.2011 in die Grundversorgung aufgenommen. Verfahren gemäß § 3 und § 8 AsylG wurden am 01.10.2012 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Mit gleichem Datum erwuchs auch die Ausweisung für das Kind C in Rechtskraft.
Am xyy wurde das Kind D geboren und mit Bescheid vom 04.12.2012 in die Grundversorgung aufgenommen. Am yy wurde das Kind E geboren und mit Bescheid vom 27.01.2014 in die Grundversorgung aufgenommen. Zu keinem Zeitpunkt wurden für diese beiden Kinder Anträge auf internationalen Schutz eingebracht, jedoch Anträge auf Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG. Diese Verfahren wurden in erster Instanz (BFA) negativ entschieden, sind jedoch nicht rechtskräftig, da seit 29.01.2015 Beschwerden dagegen beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind.
Im Zuge einer Identitätsprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.08.2016 wurde der Verfahrensverlauf der Familie B dokumentiert und gab der Beschwerdeführer dabei an, dass die Familie nicht bereit sei, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates würde die Familie nicht mitwirken und die erforderlichen Fragen nicht beantworten bzw. die diesbezüglichen Formulare nicht ausfüllen. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2016 über die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr informiert.
Mit Schreiben vom 01.06.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der belangten Behörde gemäß § 29 Abs 2 Z 1 BFA-VG mit, dass aufgrund der durchsetzbaren aufenthaltsbeendeten Maßnahmen die Parteien mehrmals gemäß § 58 Abs 1 FPG nachweislich über die Pflicht zur unverzüglichen Ausreise informiert worden seien. Dabei sei unter einem auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise und Rückkehrhilfe bei gleichzeitigen behördlichen Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung hingewiesen worden. Berücksichtigungswürdige Umstände, die eine Verzögerung der Ausreise rechtfertigen würden, seien von den Parteien nicht vorgebracht worden. In der niederschriftlichen Einvernahme am 30.08.2016 habe die Familie angegeben das Bundesgebiet nicht freiwillig zu verlassen.
In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.07.2017 mitgeteilt, dass sein Asylverfahren und das seiner Familie gemäß § 3 und § 8 AsylG in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden worden seien. Gleichzeitig sei die Rückkehrentscheidung in Rechtskraft erwachsen. Da keinerlei der Behörde bekannte Abschiebungshindernisse vorliegen würden, sei die Grundversorgung insofern eingeschränkt worden, als dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin sämtliche Leistungen mit Ausnahme der Leistung „Krankenversicherung“ und „Unterbringung“ per 01.07.2017 beendet würden. Für die minderjährigen Kinder würden sämtliche Leistungen mit Ausnahme der Leistungen „Krankenversicherung“, „Unterbringung“ und „Verpflegung“ per 01.07.2017 beendet. Wenn sich die rechtliche Situation ändern sollte, könne der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedergewährung der vollen Leistungen gemäß § 3 Abs 2 Z 4 StGVG unter Anschluss der relevanten (fremdenbehördlichen) Dokumente einbringen. Diese hätten zu enthalten, dass der Beschwerdeführer und seine Familie zurzeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar seien.
In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 31.07.2017 einen Antrag auf Wiedergewährung von finanziellen Leistungen für sich, seine Ehefrau und die sieben minderjährigen Kinder und begründete dies im Wesentlichen damit, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine durchsetzbaren bzw. rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen vorliegen würden, dass Verfahren gemäß § 55 Abs 1 AsylG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig seien und dass die Ehefrau des Beschwerdeführers aktuell schwanger sei und die Geburt von Zwillingen erwarte. Er stelle den Antrag auf Wiedergewährung sämtlicher eingestellter Leistungen per 01.07.2017, in eventu die Ausfolgung eines schriftlichen Bescheides sowie die Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsberatung und Rechtsvertretung im Sinne des § 14 StGVG.
Am xxx wurden die Zwillinge G und F geboren und am 17.01.2018 für diese Kinder ein Antrag auf Neuaufnahme in die Grundversorgung gestellt. Diesem Antrag wurde am 25.01.2018 in Form einer Mitteilung der belangten Behörde stattgegeben.
Ebenfalls am 17.01.2018 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG für die beiden jüngsten Kinder. Diese Verfahren sind in erster Instanz (BFA) bis dato nicht abgeschlossen.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde.
Rechtliche Beurteilung:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu Spruchpunkt I:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 122/2013 idgF (im Folgenden VwGVG) und des Steiermärkischen Grundversorgungsgesetzes, LGBl. Nr. 111/2016 (im Folgenden StGVG) lauten wie folgt:
„(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.“
„3. schutzbedürftige Fremde: Fremde,
a) ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz oder eines Asylantrages (Asylwerberin/Asylwerber) bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder zur Gegenstandslosigkeit des Asylverfahrens;
b) mit Aufenthaltsrecht gemäß § 57 Abs. 1 Z. 1 oder 2 AsylG 2005 oder auf Grundlage einer Verordnung nach § 62 AsylG 2005;
c) die kein Aufenthaltsrecht haben und die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind;
d) die durch das Wiederaufleben der asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung infolge der vom Verwaltungsgerichtshof im Zuge einer Revision oder vom Verfassungsgerichtshof im Zuge einer Beschwerde gegen die asylrechtliche Entscheidung zuerkannten aufschiebenden Wirkung, ein Aufenthaltsrecht haben;
e) denen nach asylrechtlichen Vorschriften der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde;
f) denen Asyl gewährt wird (Asylberechtigte), während der ersten vier Monate nach Asylgewährung.“
„(1) Grundversorgung wird Fremden gewährt, die – soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist – ihren Aufenthalt und Hauptwohnsitz in der Steiermark haben oder diesen im Fall der Zuweisung unmittelbar in der Steiermark begründen.
(2) Keinen Anspruch auf Grundversorgung haben Fremde, die
1. in einer Betreuungseinrichtung des Bundes oder eines anderen Bundeslandes untergebracht sind oder sich im asylrechtlichen Zulassungsverfahren befinden;
2. nach Maßgabe der Grundversorgungsvereinbarung-Art. 15a B-VG (im Folgenden Grundversorgungsvereinbarung) von der zuständigen Bundesstelle einem anderen Bundesland zur Betreuung zugewiesen wurden;
3. Leistungen der Grundversorgung beantragen, ohne dass die in der Grundversorgungsvereinbarung durch die zuständige Bundesstelle vorgesehene Zuweisung vorgenommen oder abgewartet wurde;
4. kein Aufenthaltsrecht haben und aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind, wenn
a) von der Fremdenpolizeibehörde über die Nichtabschiebbarkeit keine entsprechende Feststellung oder Mitteilung getroffen wurde oder
b) die Nichtabschiebbarkeit schuldhaft herbeigeführt wurde; dies ist zu beurteilen nach
aa) dem Verhalten bei der Abschiebung insbesondere der erforderlichen Mitwirkung zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes und
bb) der Bereitschaft, ab Vollstreckbarkeit der abweisenden fremdenrechtlichen oder asylrechtlichen Entscheidung und dem damit verbundenen Verlust der Aufenthaltsberechtigung, unverzüglich auszureisen oder zurückzukehren.“
„(1) Leistungen werden nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bei der Landesregierung zu stellen. Die Befolgung der Zuweisung durch die Koordinationsstelle des Bundes in eine organisierte Unterkunft mit Zustimmung der Landesregierung gilt als Antrag.
(2) Bei Wiedererlangung der Eigenschaft als Asylwerberin/Asylwerber, insbesondere bei Fortsetzung des Asylverfahrens nach dessen Einstellung, sowie bei sonstigen Leistungsunterbrechungen ist ein neuerlicher Antrag zu stellen.“
„(1) Die Gewährung, Verweigerung, Einstellung oder Einschränkung von Leistungen erfolgen – vorbehaltlich des Abs. 3 – durch die Landesregierung im Weg der Privatwirtschaftsverwaltung.
(2) Fremde sind innerhalb von 15 Tagen ab Leistungsgewährung über die gewährten Leistungen und über die Verpflichtungen, die sich aus der Grundversorgung ergeben, zu informieren. Die Information erfolgt nach Möglichkeit in einer Sprache, bei der davon ausgegangen werden kann, dass die/der Fremde diese versteht.
(3) Die Landesregierung entscheidet mit Bescheid,
1. wenn Fremden gemäß § 2 Z. 3 lit. a und d Leistungen gemäß § 4 Z 1, 2, 3 oder 11 verweigert oder nicht in vollem Umfang oder unter Auflagen, Bedingungen oder Anordnungen gewährt oder eingestellt oder eingeschränkt werden, und
2. in den Fällen des § 11.“
Grundsätzlich sind Behörden gemäß § 73 Allgemeines Verwaltungsverfahrens-gesetz 1991 (im Folgenden AVG) verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlagen den Bescheid zu erlassen.
Unter einem Bescheid im Sinne des § 56 AVG sind alle jene hoheitlichen Erledigungen von Verwaltungsbehörden zu verstehen, durch die in bestimmten einzelnen Angelegenheiten der Verwaltung gegenüber individuell bestimmten Personen in einer förmlicher und der Rechtskraft fähigen Weise abgesprochen wird. Mit einem Bescheid wird somit typischerweise das Verwaltungsverfahren erledigt.
Anträge in Angelegenheiten der nicht hoheitlichen Verwaltung können keine behördliche Entscheidungspflicht begründen, weil der Sinn des § 73 AVG darin gelegen ist, im Bereich der Hoheitsverwaltung den Parteien rechtliche Abhilfe gegen behördliche Rechtsverweigerung zu gewährleiten (VwGH 28.10.1997, 97/05/0196). Daher kann gegen eine Säumnis der Behörde bei privatrechtlichen Begehren, also solchen, die durch Akte der Privatwirtschaftsverwaltung zu erledigen sind, nicht mit Devolutionsantrag/Säumnisbeschwerde vorgegangen werden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 73).
Gemäß § 13 Abs 1 StGVG erfolgen die Gewährung, Verweigerung, Einstellung oder Einschränkung von Leistungen – vorbehaltlich des Abs 3 – durch die Landesregierung im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung. Mit Bescheid wird gemäß Abs 3 lediglich dann entschieden, wenn Fremden gemäß § 2 Z 3 lit a und d StGVG Leistungen gemäß § 4 Z 1, 2, 3 oder 11 StGVG verweigert oder nicht in vollem Umfang oder durch Auflagen, Bedingungen oder Anordnungen gewährt oder eingestellt oder eingeschränkt werden, sowie in Fällen des § 11 StGVG (Rückerstattungspflicht).
Bei den in dieser Bestimmung genannten Fremden gemäß § 2 Z 3 lit a und d StGVG handelt es sich um schutzbedürftige Fremde und zwar gemäß lit a um Fremde ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz oder eines Asylantrages bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder zur Gegenstandslosigkeit des Asylverfahrens; unter lit d sind Fremde erfasst, die durch das Wiederaufleben der asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung in Folge der vom Verwaltungsgerichtshof im Zuge einer Revision oder vom Verfassungsgerichtshof im Zuge einer Beschwerde gegen die asylrechtliche Entscheidung zuerkannten aufschiebenden Wirkung, ein Aufenthaltsrecht haben.
Für die vom gegenständlichen Verfahren betroffenen Personen wurden hinsichtlich des Beschwerdeführers, seiner Ehegattin L und der Kinder H, I, K, J und C die Asylanträge gemäß § 3 und § 8 AsylG rechtskräftig negativ abgeschlossen. Für die Kinder D, E, G und F wurden keine Anträge auf internationalen Schutz bzw. Asylanträge eingebracht.
Hinsichtlich der laufenden Verfahren betreffend Anträge gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) ist auszuführen, dass gemäß § 58 Abs 13 AsylG ein Antrag gemäß §55 AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet und der Erlassung oder Durchführung aufenthaltsbeendeter Maßnahmen nicht entgegensteht.
Somit fallen auch durch diese nicht abgeschlossenen Verfahren gemäß § 55 AsylG die jeweiligen Mitglieder der Familie B nicht unter die Begriffsbestimmung des § 2 Abs 3 lit a oder d StGVG, wodurch weder der Beschwerdeführer noch seine Familienmitglieder unter die Ausnahmebestimmung des § 13 Abs 3 StGVG fallen und damit ein Bescheid der belangten Behörde über den gegenständlichen Antrag auf Wiedergewährung von finanziellen Leistungen nach den StGVG nicht zu erlassen war.
Demnach liegt auch keine Säumigkeit der belangten Behörde vor, weshalb die Säumnisbeschwerde abzuweisen war.
Zu Spruchpunkt II:
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Gewährung Grundversorgung, Privatwirtschaftsverwaltung, SäumnisbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.80.5.550.2018Zuletzt aktualisiert am
31.08.2018