TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/1 L521 1422696-2

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Veröffentlicht am 01.06.2018
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Entscheidungsdatum

01.06.2018

Norm

AsylG 2005 §8
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

L521 1422696-2/20E

Gekürzte Ausfertigung des am 28.03.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von Sulav XXXX Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, Wattgasse 48, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2017, Zl. 810834804, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.03.2018 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde von XXXX wird Folge gegeben und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2017, Zl. 810834804, dahingehend abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat:

"Dem Antrag von XXXX vom 16.09.2016 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte wird Folge gegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von zwei Jahren erteilt."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.03.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist seitens der hiezu berechtigten Parteien des Beschwerdeverfahrens nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, befristete
Aufenthaltsberechtigung, gekürzte Ausfertigung, mündliche
Verkündung, subsidiärer Schutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L521.1422696.2.00

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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