Entscheidungsdatum
18.07.2018Norm
BBG §40Spruch
W201 2186656-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland, vom 05.01.2018, XXXX , betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben.
Der Grad der Behinderung beträgt 50 v.H., der Beschwerdeführerin ist ein Behindertenpass auszustellen.
2w
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Einlangend am 06.09.2017 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Ein Konvolut an medizinischen Unterlagen legte sie ihrem Antrag bei.
2. Am 13.12.2017 erfolgte die Untersuchung der Beschwerdeführerin durch einen Arzt für Allgemeinmedizin. Das Sachverständigengutachten enthält auszugsweise:
"Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb
1
Wirbelsäulenabnützung Unterer Rahmensatz dieser Position, da in der Magnetresonanztomografie ein Bandscheibenschaden beschrieben ist, funktionell eine mittelgradige Einschränkung besteht,
02.01.02
30
2
Zustand nach Hüfttotalendoprothese rechts Oberer Rahmensatz dieser Position, da funktionell eine geringe Einschränkung besteht.
02.05.07
20
3
Mäßige Hypertonie Fixer Rahmensatz dieser Position bei Mehrfachmedikation.
05.01.02
20
4
Zustand nach Hemithyreoidektomie rechts Unterer Rahmensatz dieser Position, da derzeit ohne Medikation eine euthyreote Stoffwechsellage besteht.
09.01.01
10
5
Chronische Bronchitis Unterer Rahmensatz dieser Position, da derzeit ohne Medikation stabil.
06.06.01
10
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die Gesundheitsschädigung unter laufender Nummer 1 wird von der Gesundheitsschädigung unter laufender Nummer 2 um eine Stufe erhöht, da der Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflusst wird, Leiden 3 bis 5 erhöhen nicht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Hallux valgus beidseits, Hyperlipidämie, Verdacht auf Steatosis hepatis.
X Dauerzustand"
3. Die belangte Behörde erließ am 05.01.2018 den nunmehr angefochtenen Bescheid, in dem sie den Antrag der Beschwerdeführerin abwies. Begründet wurde die Abweisung mit dem Ergebnis der ärztlichen Begutachtung, die einen Grad der Behinderung von 30% ergeben hatte.
4. Die Beschwerdeführerin brachte mit Schreiben vom 15.02.2018 fristgerecht Beschwerde ein.
Sie habe im September 2018 ein Hüftimplantat bekommen, dabei dürfte ein Muskel verletzt worden sein, worunter sie leide. Das Gehen ohne Hilfe falle ihr schwer, sie könne auch nicht normal eine Stiege hinaufgehen. Den rechten Fuß könne sie überhaupt nicht belasten.
5. Die belangte Behörde übermittelte den Beschwerdeakt am 20.02.2018 an das Bundesverwaltungsgericht.
6. Mit Schreiben vom 16.03.2018 ersuchte das BVwG einen Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie um neuerliche Begutachtung der Beschwerdeführerin.
7. Am 19.04.2018 erfolgte die Untersuchung der Beschwerdeführerin durch einen Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie. Das Sachverständigengutachten lautet auszugsweise:
Tabelle kann nicht abgebildet werden.
Gesamtgrad der Behinderung 50%
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1, wird durch die Leiden 2 - 6 nicht weiter erhöht, da diese für eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung zu gering sind.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: -
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten ergeben sich folgende Änderungen:
Das Wirbelsäulenleiden wird aufgrund der derzeit vorliegenden massiven klinischen Beschwerdesymptomatik mit nunmehr 50 v. H. in die Bewertung aufgenommen.
Das Hüftleiden wird im Vergleich zum Vorgutachten nun ebenfalls mit 30 v. H. bewertet. Der Bluthochdruck, der Z. n.
Schilddrüsenteilresektion sowie die chronische Bronchitis bleiben unverändert in der Bewertung. Neu aufgenommen wird der Spreizfuß beidseits, welcher mit 30 v. H. taxiert ist.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Insgesamt ergibt sich damit eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50 v. H.
Fragenbeantwortung lt. BVwG:
Nach Begutachtung der Beschwerdeführerin sowie nach Durchsicht der medizinischen Unterlagen erfolgt die Neueinschätzung der einzelnen Leiden sowie des Gesamtgrades der Behinderungen wie oben im Detail ausgeführt.
Damit ergibt sich eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 50 v. H.
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.
Die Feststellung des neuen Gesamtgrades der Behinderung ist mit 19.04.2018 anzunehmen.
X Dauerzustand"
8. Das BVwG setzte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.05.2018 über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit ein, eine Stellungnahme abzugeben.
9. Die Beschwerdeführerin bestätigte den Erhalt des Schreibens und gab an, sie könne aus dem Schreiben nicht herauslesen, ob sie nun einen Behindertenpass erhalte oder nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz in Österreich.
1.2. Sie stellte einlangend am 06.09.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
1.3. Nachdem die belangte Behörde den Antrag aufgrund des im Vorverfahrens festgestellten Grad der Behinderung von 30% abgewiesen hat, wurde im Beschwerdeverfahren nunmehr ein Grad der Behinderung von 50% festgestellt.
1.4. Der Beschwerdeführerin ist ein Behindertenpass auszustellen (Feststellung des GdB ab 19.04.2018).
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und aus den ergänzenden fachärztlichen Gutachten.
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde insgesamt auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Das ergänzend eingeholte Sachverständigengutachten vom 19.04.2018 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Sachverständigengutachten - in dem ein Grad der Behinderung von 50% festgestellt wurde - wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Auf den Beschwerdefall bezogen:
Beschwerdegegenstand war die festgestellte Höhe des Grades der Behinderung von 30%.
Im ergänzend eingeholten Sachverständigengutachten stellte der Facharzt für Orthopädie fest, dass das Leiden 1 aufgrund der derzeit vorliegenden massiven klinischen Beschwerdesymptomatik einen Grad der Behinderung von 50% erreicht. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde nunmehr mit 50% festgestellt.
Das Beschwerdevorbringen war daher geeignet, eine Neubewertung des Grades der Behinderung zu veranlassen, die schlussendlich zu einer Erhöhung auf 50% geführt hat.
Die Beschwerdeführerin erfüllt somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher weitere ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt.
Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Schlagworte
Behindertenpass, Grad der Behinderung, SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W201.2186656.1.00Zuletzt aktualisiert am
31.08.2018