Entscheidungsdatum
25.07.2018Norm
ASVG §293Spruch
W194 2191610-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabetzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 20.12.2017, GZ 0001743192, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit am 08.11.2017 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für seine Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.
Auf dem Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer, geb. 1938, unter der Rubrik "wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die dort angegebenen Auswahlmöglichkeit "Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung" an und gab zudem an, dass eine weitere Person mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebe (seine Ehefrau).
Dem Antrag waren folgende Unterlagen angeschlossen:
-
eine Verständigung der PVA vom Jänner 2017 an den Beschwerdeführer über die Leistungshöhe an Alterspension (zuzüglich Pflegegeld in der Höhe von 290,00 Euro) zum 01.01.2017 (Anweisungsbetrag: 2.438,44 Euro),
-
eine Verständigung der PVA vom Jänner 2017 an die Ehefrau des Beschwerdeführers über die Leistungshöhe an Alterspension zum 01.01.2017 (Anweisungsbetrag: 343,84 Euro) sowie
-
die Meldezettel des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau.
2. Am 10.11.2017 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel "ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME" folgendes Schreiben:
"[...] wir haben Ihren Antrag [...] auf
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
geprüft und dabei festgestellt, dass
* Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung [...] maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.
Bitte Abzugsposten nachreichen. Danke zB Mietvertrag, außergew. Belastungen lt. Einkommenssteuerbescheid etc.
Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins - einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietszins- oder Wohnbeihilfen) berücksichtigt. Um die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten.
Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, Abteilung Befreiung, [...], eine schriftliche Stellungnahme abgeben. [...]
Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.
[...]
BERECHNUNGSGRUNDLAGE [...]
ANTRAGSTELLER/IN
[Beschwerdeführer]
Einkünfte--
Pension-€ 2.148,44
-monatl.
HAUSHALTSMITGLIEDER
[Ehefrau]
Einkünfte--
Pension-€ 343,84
-monatl.
Summe der Einkünfte
Sonstige Abzüge
Wohnungsaufwand (Pauschalbetrag)
Summe der Abzüge-€ 2.492,28
€ -140,00
€ -140,00-monatl.
monatl.
monatl.
Maßgebliches Haushaltseinkommen-€ 2.352,28-monatl.
Richtsatz für 2 Haushaltsmitglieder-€ -1.494,27-monatl.
RICHTSATZÜBERSCHREITUNG-€ 858,01-monatl."
Bitte Abzugsposten nachreichen. Danke zB Mietvertrag, außergew. Belastungen lt. Einkommenssteuerbescheid etc."
3. Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin keine Stellungnahme bzw. keine weiteren Unterlagen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.12.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung [...] maßgebliche Betragsgrenze übersteigt".
Konkret wurde ergänzt: "Abzugsposten wurden nicht nachgereicht. zB Mietvertrag, außergew. Belastungen lt. Einkommenssteuerbescheid". Hinsichtlich der herangezogenen "Berechnungsgrundlage" enthielt der angefochtene Bescheid die bereits im unter I.2. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.01.2018, bei der belangten Behörde eingelangt am 22.01.2018, Beschwerde und führte aus, dass entgegen der Feststellung im gegenständlichen Bescheid das Haushaltseinkommen des Beschwerdeführers die für die Gebührenbefreiung maßgeblichen Betragsgrenzen nicht übersteigen werde. Dies ergebe sich aus dem Einkommensteuerbescheid 2017. Dieser sei noch nicht ergangen und werde der Behörde umgehend nach dessen Ergehen zum Beweis des Nichtüberschreitens der maßgeblichen Grenze über das Haushaltseinkommen übermittelt werden.
6. Mit hg. am 06.04.2018 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zum vorliegenden Verfahren.
7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme unter Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme übermittelt, welche auszugsweise lautete:
"[...]
Aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen ist daher vorläufig nicht davon auszugehen, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gebührenbefreiung Folge zu geben ist.
Vor diesem Hintergrund wird der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb einer Frist von 2 Wochen
• allfällige Änderungen seiner Einkommensverhältnisse bzw. des Bezuges einer Transferleistung öffentlicher Hand seit dem Antragszeitpunkt bekanntzugeben und auch zu belegen (beispielsweise durch die Vorlage der aktuellen Verständigungen der PVA über die Leistungshöhe zum 01.01.2018 betreffend den Beschwerdeführer und seine Frau),
• (soweit am verfahrensgegenständlichen Standort ein Mietverhältnis besteht) den vom Beschwerdeführer monatlich geleisteten Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten darzulegen und nachzuweisen (beispielsweise durch die Vorlage entsprechender Hauptmietzins- bzw. Entgeltvorschreibungen inklusive Betriebskostenabrechnungen) oder darzulegen, dass am verfahrensgegenständlichen Standort kein Mietverhältnis besteht, sowie
• abzugsfähige Ausgaben nach § 48 Abs. 5 Z 2 FGO durch Vorlage des aktuellen Einkommenssteuerbescheides oder Freibetragsbescheides geltend zu machen (beispielsweise durch Vorlage des Einkommenssteuerbescheides 2017, gegebenenfalls jenes von 2016).
[...]"
Das Schreiben wurde vom Beschwerdeführer persönlich übernommen.
8. Der Beschwerdeführer übermittelte dazu keine Stellungnahme bzw. legte keine Unterlagen vor. Auch die belangte Behörde übermittelte keine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Jahr 1938 geborene Beschwerdeführer hat am verfahrensgegenständlichen Standort in einer Wohnung (im Sinne des § 49 Z 4 FGO) seinen Hauptwohnsitz.
Der Beschwerdeführer lebt an diesem Standort in einem Zwei-Personen-Haushalt. Neben dem Beschwerdeführer lebt auch dessen Ehefrau an dieser Adresse.
Der Beschwerdeführer bezieht seit dem 01.01.2017 eine Alterspension (zuzüglich Pflegegeld in der Höhe von 290,00 Euro), woraus sich ein monatlicher Anweisungsbetrag von 2.438,44 Euro ergibt.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers bezieht seit dem 01.01.2017 eine Alterspension in der Höhe von 343,84 Euro monatlich.
Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass in Bezug auf die antragsgegenständliche Adresse ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen besteht.
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keinen Einkommensteuer- oder Freibetragsbescheid vorgelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Antrag des Beschwerdeführers sowie die unter I. erwähnten Schriftsätze und Unterlagen, insbesondere die Verständigungen der PVA (vgl. I.1.), welche allesamt Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, lautet auszugsweise:
"Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
[...]"
3.2. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2016 auszugsweise:
"[...]
Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich
[...]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
[...]
Verfahren
§ 6 (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
[...]"
3.3. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), in der Folge: FGO, BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:
"§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
-
der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),
-
der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."
3.4. Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FGO) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
3.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gebührenbefreiung ab, weil das festgestellte "maßgebliche Haushaltseinkommen" die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Bei der Berechnung des "maßgeblichen Haushaltseinkommens" brachte die belangte Behörde von den Einkünften im Haushalt des Beschwerdeführers in der Höhe von insgesamt 2.492,28 Euro den Posten "Wohnungsaufwand (Pauschalbetrag)" in der Höhe von 140,00 Euro in Abzug. Begründend führte die belangte Behörde insbesondere aus:
"Abzugsposten wurden nicht nachgereicht. zB Mietvertrag, außergew. Belastungen lt. Einkommenssteuerbescheid."
3.6. In der vorliegenden, rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass entgegen der Feststellung im gegenständlichen Bescheid das Haushaltseinkommen des Beschwerdeführers die für die Gebührenbefreiung maßgeblichen Betragsgrenzen nicht übersteigen werde. Dies ergebe sich aus dem Einkommensteuerbescheid 2017. Dieser sei noch nicht ergangen und werde der Behörde umgehend nach dessen Ergehen zum Beweis des Nichtüberschreitens der maßgeblichen Grenze über das Haushaltseinkommen übermittelt werden.
Weitere Unterlagen wurden vom Beschwerdeführer im Verfahren jedoch nicht übermittelt. Auch zur Verständigung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.06.2018 übermittelte der Beschwerdeführer keine Stellungnahme bzw. legte keine Unterlagen vor.
3.7. Haushalts-Nettoeinkommen gemäß FGO:
Vorliegend steht fest (vgl. II.1.), dass im Haushalt des Beschwerdeführers - wie auch dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist - ein monatliches Nettoeinkommen im Sinne von § 48 Abs. 1, 3 und 4 FGO in der Höhe von 2.492,28 Euro (Summe der Einkünfte des Beschwerdeführers und seiner Frau) besteht.
Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer bezogenen Pflegegeldes war gemäß § 48 Abs. 4 FGO zu berücksichtigen, dass bei Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens ua. das Pflegegeld nicht anzurechnen ist.
3.8. Maßgebliche Betragsgrenze für die Gebührenbefreiung:
Der hier relevante Richtsatz für zwei Haushaltsmitglieder betrug im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Jahr 2017 1.494,27 Euro und beträgt seit 01.01.2018 1.527,14 Euro (vgl. II.3.4.). Das zuvor errechnete Haushalts-Nettoeinkommen im Beschwerdefall übersteigt diese Beträge jeweils.
3.9. Abzugsfähige Ausgaben:
3.9.1. Abzugsfähige Ausgaben gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO:
Gemäß 48 Abs. 5 Z 1 FGO ist als abzugsfähige Ausgabe, wenn kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen besteht, ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen.
Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass am gegenständlichen Standort ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen besteht (vgl. II.1.). Die belangte Behörde hat daher zurecht einen monatlichen Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand angerechnet.
Bei Abzug des Betrages von 140,00 Euro vom errechneten Haushalts-Nettoeinkommen in der Höhe von 2.492,28 Euro errechnet sich ein Betrag von 2.352,28 Euro.
3.9.2. Abzugsfähige Ausgaben gemäß § 48 Abs. 5 Z 2 FGO:
Des Weiteren kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988 geltend machen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können derlei geltend gemachte Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003).
Daraus ergibt sich eindeutig und unmissverständlich, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des § 48 Abs. 5 Z 2 FGO Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde diese (bescheidmäßig) anerkannt hat.
Der Beschwerdeführer wurde daher mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.06.2018 (vgl. I.7.; wie schon von der belangten Behörde; vgl. I.2.) aufgefordert, abzugsfähige Ausgaben nach § 48 Abs. 5 Z 2 FGO durch Vorlage des aktuellen Einkommensteuerbescheides oder Freibetragsbescheides geltend zu machen (beispielsweise durch Vorlage des in der Beschwerde angesprochenen Einkommensteuerbescheides 2017, gegebenenfalls jenes von 2016).
Einen entsprechenden Bescheid hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Er hat auch sonst keine Stellungnahme dazu abgegeben.
Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer im Verfahren mangels Vorlage eines Bescheides der Abgabenbehörde keine anerkannten außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht hat, welche vom errechneten Nettoeinkommen in Abzug zu bringen sind.
Dahingehend, dass im Beschwerdefall abzugsfähigen Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung vorliegen (vgl. § 48 Abs. 5 Z 2 FGO), haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben.
3.10. Ergebnis:
Das gemäß FGO errechnete relevante Einkommen im Haushalt des Beschwerdeführers beträgt damit 2.352,28 Euro (vgl. II.3.9.1.).
Dieser Betrag übersteigt die Richtsätze für zwei Haushaltsmitglieder in der Höhe von 1.494,27 Euro im Jahr 2017 und 1.527,14 Euro für das Jahr 2018.
Somit steht vorliegend fest, dass sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides als auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes das Einkommen im Haushalt des Beschwerdeführers über der maßgeblichen Betragsgrenze, hier für einen Zwei-Personen-Haushalt, lag bzw. liegt, bei deren Überschreitung gemäß § 48 Abs. 1 FGO die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung unzulässig ist.
Aus alledem war die Beschwerde abzuweisen.
3.11. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages - gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.
Schlagworte
Berechnung, Einkommenssteuerbescheid, Nachreichung von Unterlagen,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W194.2191610.1.00Zuletzt aktualisiert am
31.08.2018