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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z23;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/19/0295 Ra 2018/19/0298 Ra 2018/19/0297 Ra 2018/19/0296Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/19/0018 B 24. Juni 2014 RS 1(hier: nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gekommen ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist (Hinweis Erkenntnisse vom 29. Juni 2000, 99/01/0400, und vom 7. Mai 1997, 95/09/0203).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190294.L02Im RIS seit
27.08.2018Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019