RS Vwgh 2018/8/2 Ra 2018/19/0147

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Veröffentlicht am 02.08.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/19/0149 Ra 2018/19/0148

Rechtssatz

Gerade in Fällen besonderer Dringlichkeit ist das Fehlen, bzw. die Unzulänglichkeit eines Kontrollsystems, insbesondere ob zur Postaufgabe vorgesehene Sendungen tatsächlich zur Post gegeben und versendet wurden, nicht mehr als minderer Grad des Versehens zu werten (vgl. VwGH 14.10.2016, Ra 2016/09/0001, mwN). Dies gilt gleichermaßen für die fristgebundene Abfertigung von Schriftstücken im elektronischen Rechtsverkehr (VwGH 22.2.2017, Ra 2016/17/0296).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190147.L02

Im RIS seit

27.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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