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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/19/0149 Ra 2018/19/0148Rechtssatz
Gerade in Fällen besonderer Dringlichkeit ist das Fehlen, bzw. die Unzulänglichkeit eines Kontrollsystems, insbesondere ob zur Postaufgabe vorgesehene Sendungen tatsächlich zur Post gegeben und versendet wurden, nicht mehr als minderer Grad des Versehens zu werten (vgl. VwGH 14.10.2016, Ra 2016/09/0001, mwN). Dies gilt gleichermaßen für die fristgebundene Abfertigung von Schriftstücken im elektronischen Rechtsverkehr (VwGH 22.2.2017, Ra 2016/17/0296).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190147.L02Im RIS seit
27.08.2018Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019