RS Vwgh 2018/8/2 Ra 2018/19/0147

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.08.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/19/0149 Ra 2018/19/0148

Rechtssatz

Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hierbei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinn der obigen Ausführungen dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2018/01/0107). Dasselbe gilt auch hinsichtlich des ausführenden Verhaltens eines Rechtsanwaltsanwärters oder eines anderen juristischen Mitarbeiters (vgl. VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0332; 31.5.2017, Ra 2017/22/0064).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190147.L01

Im RIS seit

27.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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