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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 1a OÖ BauO 1994 entfällt bei den im Abs. 1 Z 3 bis 15 leg. cit. angeführten Bauvorhaben eine "eigene" Bauanzeige, wenn sie in Verbindung mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben gemäß § 24 erfolgen und im Bauplan gemäß § 29 dargestellt sind. Dass diese Bauvorhaben damit ihrerseits bewilligungspflichtige Bauvorhaben würden oder nicht mehr "anzeigepflichtige Bauvorhaben" im Sinne des § 25a Abs. 5 OÖ BauO 1994 wären und damit allenfalls § 31 OÖ BauO 1994 für sie zum Tragen kommen könnte, besagt diese Regelung schon ihrem Wortlaut nach nicht.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050198.L02Im RIS seit
28.08.2018Zuletzt aktualisiert am
03.09.2018