RS Vwgh 2018/8/2 Ra 2018/05/0198

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Veröffentlicht am 02.08.2018
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §24;
BauO OÖ 1994 §25 Abs1a;
BauO OÖ 1994 §25a Abs5;
BauO OÖ 1994 §29;
BauO OÖ 1994 §31;
BauRallg;

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 1a OÖ BauO 1994 entfällt bei den im Abs. 1 Z 3 bis 15 leg. cit. angeführten Bauvorhaben eine "eigene" Bauanzeige, wenn sie in Verbindung mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben gemäß § 24 erfolgen und im Bauplan gemäß § 29 dargestellt sind. Dass diese Bauvorhaben damit ihrerseits bewilligungspflichtige Bauvorhaben würden oder nicht mehr "anzeigepflichtige Bauvorhaben" im Sinne des § 25a Abs. 5 OÖ BauO 1994 wären und damit allenfalls § 31 OÖ BauO 1994 für sie zum Tragen kommen könnte, besagt diese Regelung schon ihrem Wortlaut nach nicht.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050198.L02

Im RIS seit

28.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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