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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision der Dipl. Ing. Dr. K F in W, vertreten durch Dr. Günther Sulan, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Biberstraße 10/9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 12. April 2018, Zlen. LVwG-151179/39/DM und LVwG-151224/2/DM - 151225/2, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Gemeinde I; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei:
T K in P, vertreten durch die Braun Königstorfer Rechtsanwälte OG in 5020 Salzburg, Rainerstraße 9), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
5 § 24 der Oö Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66 (BO), in der Fassung LGBl. Nr. 34/2013 lautet auszugsweise:
"§ 24
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
(1) Folgende Bauvorhaben bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung), soweit die §§ 25 und 26 nichts anderes bestimmen:
1. der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden;
2. die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung
sonstiger Bauwerke über oder unter der Erde, die auf Grund ihrer Verwendung, Größe, Lage, Art oder Umgebung geeignet sind, eine erhebliche Gefahr oder eine wesentliche Belästigung für Menschen herbeizuführen oder das Orts- und Landschaftsbild zu stören; ...
..."
6 § 25 BO in der Fassung LGBl. Nr. 34/2013 lautet auszugsweise:
"§ 25
Anzeigepflichtige Bauvorhaben
(1) Folgende Bauvorhaben sind der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige), soweit § 26 nichts anderes bestimmt:
...
8. die Veränderung der Höhenlage einer nach dem
Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundfläche um mehr als
1,50 Meter;
...
14. Stützmauern und freistehende Mauern mit einer Höhe von
mehr als 1,50 Meter über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände, sowie Stützmauern mit einer aufgesetzten Einfriedung mit einer Gesamthöhe von mehr als 2,50 Meter über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände;
...
(1a) Bei den im Abs. 1 Z 3 bis 15 angeführten Bauvorhaben entfällt eine eigene Bauanzeige, wenn sie in Verbindung mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben gemäß § 24 erfolgen und im Bauplan gemäß § 29 dargestellt sind.
..."
7 § 25a BO in der Fassung LGBl. Nr. 34/2013 lautet auszugsweise:
"§ 25a
Anzeigeverfahren
...
(5) Im Übrigen gilt für anzeigepflichtige Bauvorhaben Folgendes:
1. für Bauvorhaben gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 und 2 gelten alle Vorschriften über vergleichbare bewilligungspflichtige Bauvorhaben sinngemäß, ausgenommen die §§ 32 bis 35,
2. für alle anderen Bauvorhaben nach § 25 Abs. 1 gelten die Vorschriften der §§ 36, 38, 39, 41 und 45 bis 49 sinngemäß, für Bauvorhaben nach § 25 Abs. 1 Z 3 lit. b zusätzlich § 40; ...
..."
8 § 31 BO in der Fassung LGBl. Nr. 34/2013 lautet auszugsweise:
"§ 31
Einwendungen der Nachbarn
...
(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.
(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. ...
..."
9 § 39 Oö Bautechnikgesetz 2013, LGBl. Nr. 35 (BTG), lautet:
"§ 39
Rauch- und Abgasfänge
Rauch- und Abgasfänge sind entsprechend dem Stand der Technik zu planen, zu errichten und zu erhalten, wobei insbesondere ein wirksamer Brandschutz und ein möglichst geringer Energieverbrauch erzielt werden sollen sowie die Interessen der Luftreinhaltung zu beachten sind."
10 In den Revisionszulässigkeitsgründen wird ausgeführt, als wesentliche Rechtsfrage sei zu klären, ob Veränderungen der Höhenlage um mehr als 1,5 m und die Errichtung von Stützmauern mit einer Höhe von mehr als 2,5 m über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände als bloß anzeigepflichtige Bauvorhaben in einem Baubewilligungsverfahren gemäß § 24 BO als Teil des eingereichten Projektes zu gelten hätten, auf die § 24 BO Anwendung finde. Dies insbesondere, wenn diese Maßnahmen zur Verwirklichung eines Bauvorhabens des Bauwerbers notwendigerweise geplant seien, insbesondere wenn ihre Eintragung in ergänzende Unterlagen von der Behörde gefordert worden sei und die Eintragungen durch den Bauwerber in den Bauplan tatsächlich erfolgt seien, somit die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1a BO erfüllt seien. Die Rechtsansicht, dass die Bestimmung des § 25 Abs. 1a BO lediglich der Verwaltungsvereinfachung diene und nicht bewirke, dass bezüglich der dort angeführten Baumaßnahmen den Parteien Nachbarrechte zustünden, sei unzutreffend.
11 Die Berücksichtigung und Prüfung dieser Baumaßnahmen habe jedenfalls im Baubewilligungsverfahren zu erfolgen, da der Einwand der mangelnden Standsicherheit einer an der Grundstücksgrenze situierten, äußerst steil geböschten Aufschüttung und einer Stützmauer eine berechtigte Einwendung eines Nachbarn gemäß § 31 Abs. 4 BO im Sinne eines Schutzes gegen Immissionen darstelle. Hangrutschungen und einstürzende Mauern gefährdeten evidentermaßen die körperliche Unversehrtheit (Gesundheit). Stützmauern und dadurch ermöglichte Aufschüttungen hätten wesentlich höhere Anforderungen betreffend die Standsicherheit und Tragfähigkeit zu erfüllen, wenn sie zur Realisierung eines weiteren Bauvorhabens, in dessen Zuge es zu erheblich höheren Bodenpressungen als bei ausschließlichen Aufschüttungen komme, erforderlich seien. Dies stelle einen wesentlichen Unterschied zu dem Fall dar, wenn ausschließlich die Realisierung von anzeigepflichtigen Bauvorhaben geplant sei. Ein Einwand hinsichtlich Tragfähigkeit des Untergrundes und Statik sei damit nicht gegeben, der richtigerweise dann kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht darstelle, wenn nur die Sicherheit des Bauwerbers betroffen sei, sondern die geforderte Prüfung diene vielmehr im Bauverfahren auch dem gesundheitlichen Schutz des Nachbarn.
12 Der Verweis des Verwaltungsgerichtes auf die hg. Erkenntnisse VwGH vom 15.6.1999, 98/05/0135, und vom 25.4.2002, 2000/05/0135 (gemeint wohl: 2000/05/0267), sei insoweit jedenfalls unzutreffend, weil zum damaligen Zeitpunkt die Bestimmung des § 25 Abs. 1a BO noch nicht dem Rechtsbestand angehört habe.
13 Die Parteistellung der Nachbarn sei jedenfalls auch deshalb geboten, weil für den Fall, dass erhebliche Veränderungen der Höhenlage (z.B. Aufschüttungen), die im Zuge der Realisierung eines Bauvorhabens geplant seien, im Baubewilligungsverfahren nicht beachtet werden dürften, die Vorschriften betreffend die Gebäudehöhe unterlaufen würden. Wenn erhebliche Aufschüttungen geplant seien, die im Baubewilligungsverfahren nicht zu berücksichtigen seien, wäre die Errichtung von Bauwerken auf Hügeln, die die Bauwerke der Umgebung um mehrere Meter überragten, zulässig.
14 Weiters sei damit zusammenhängend zu klären, ob Aufschüttungen von mehr als 1,5 m dazu führen dürften, dass unter diesen Aufschüttungen "eingebaute" Bauwerke dadurch, dass die Aufschüttungen nicht mitberücksichtigt, sondern als lediglich anzeigepflichtige Bauvorhaben behandelt würden, im Bauverfahren gemäß § 24 BO als unterirdische Bauwerke gelten dürften. Dies sei abzulehnen, weil damit durch allenfalls im Bauverfahren von Nachbarn nicht thematisierbare Aufschüttungen die Einhaltung von Abstandsvorschriften und Vorschriften betreffend die Gebäudehöhe zu Lasten des Nachbarn unterlaufen würde. Die Bauordnung lasse die Errichtung von unterirdischen Bauwerken näher an den Nachbargrenzen zu als jene von oberirdischen. Es sei daher nicht einsichtig, dass die Errichtung von Gebäuden über dem gewachsenen Grund, die durch Veränderung der Höhenlage "eingedeckt" werden sollten, näher an der Grundstücksgrenze zulässig sein sollte als die Errichtung von "nicht eingedeckten" Gebäuden.
15 § 39 BTG sei zweifellos eine Schutzbestimmung zur Hintanhaltung von Brandereignissen und Gesundheitsbeeinträchtigungen, deren Einhaltung ein subjektivöffentliches Nachbarrecht gemäß § 31 Abs. 4 BO darstelle. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung drohten durch ein allfälliges Brandereignis am Grundstück des Bauwerbers auch gesundheitsbeeinträchtigende Immissionen auf die Grundstücke der Nachbarschaft. Mit Genehmigung eines Bauvorhabens, das § 39 BTG widerspreche, träte sofort die Konsequenz ein, dass die Heizanlage des Nachbarn als brandgefährlich einzustufen wäre. Spätestens bei dem erforderlichen Tausch oder der Erneuerung der Heizanlage durch den Nachbarn würde die ansonsten unproblematische Weiterverwendung des Kamins möglicherweise verhindert, und dies würde zur gänzlichen Unbenutzbarkeit des auf der Liegenschaft des Nachbarn befindlichen Wohngebäudes führen. Dass die Einhaltung des § 39 BTG ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht darstelle, ergebe sich schon aus dem Gesetzestext. Die Einhaltung des § 39 BTG erfordere die diesbezügliche Rücksichtnahme bezüglich der Lage des Bauvorhabens, die jedenfalls als subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn gesetzlich festgeschrieben sei.
16 Ferner sei die Rechtsfrage zu lösen, ob es verfahrensrechtlich zulässig sei, ein ursprüngliches Bauvorhaben erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht durch nunmehr bekannt gegebene zusätzliche, für die Realisierung des ursprünglichen Bauvorhabens notwendige Baumaßnahmen, die wesentliche Nachbarrechte vor allem hinsichtlich von Immissionen und Bauhöhe beträfen, zu ergänzen, ohne die Angelegenheit an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Einer solchen Zulässigkeit sei entgegenzutreten, und zwar schon aus dem formalen Grund, dass den Nachbarn diesbezüglich unzulässigerweise der Instanzenzug zur Gänze abgeschnitten bzw. dieser auf die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof eingeschränkt wäre.
17 Was zunächst die Frage der Parteistellung des Nachbarn im Zusammenhang mit anzeigepflichtigen Bauvorhaben betrifft, wird in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht in Abrede gestellt, dass die diesbezüglich gegenständlichen Vorhaben in der Veränderung der Höhenlage einer im Bauland gelegenen Grundfläche um mehr als 1,50 m und in der Herstellung von Stützmauern mit einer Höhe von mehr als 1,50 m über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände bestehen. Somit ist davon auszugehen, dass diese Baumaßnahmen anzeigepflichtige Bauvorhaben im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 8 und 14 BO darstellen.
18 Nach dem eindeutigen Gesetzestext des § 25a Abs. 5 Z 2 BO gelten für "anzeigepflichtige Bauvorhaben" die Vorschriften der §§ 36, 38, 39, 41 und 45 bis 49 sinngemäß. Die Regelungen des § 31 BO betreffend Einwendungen der Nachbarn fallen nach der insoweit klaren Rechtslage nicht darunter. Die Rechtslage ist somit eindeutig, dass Nachbarn bei "anzeigepflichtigen Bauvorhaben" keine Parteistellung zukommt (vgl. VwGH 25.4.2002, 2000/05/0267, und 16.9.2009, 2008/05/0246).
19 Nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 1a BO entfällt bei diesen Bauvorhaben eine "eigene" Bauanzeige, wenn sie in Verbindung mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben gemäß § 24 erfolgen und im Bauplan gemäß § 29 dargestellt sind. Dass diese Bauvorhaben damit ihrerseits bewilligungspflichtige Bauvorhaben würden oder nicht mehr "anzeigepflichtige Bauvorhaben" im Sinne des § 25a Abs. 5 BO wären und damit allenfalls § 31 BO für sie zum Tragen kommen könnte, besagt diese Regelung schon ihrem Wortlaut nach nicht.
20 Ist die Rechtslage aber eindeutig, liegt insoweit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist, sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (vgl. VwGH 29.11.2016, Ra 2016/06/0066, mwN). Im hier vorliegenden Fall ist die Rechtslage, wie oben dargestellt, eindeutig, und es ist auch keine Notwendigkeit ersichtlich, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen.
21 Sollte das Vorbringen in den Revisionszulässigkeitsgründen jedoch dahingehend zu verstehen sein, dass die Gesetzeslage verfassungswidrig sei, so ist darauf hinzuweisen, dass Bedenken gegen generelle Rechtsvorschriften ebenfalls keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG begründen (vgl. VwGH 27.2.2015, Ra 2015/06/0009).
22 Betreffend die Regelung des § 39 BTG führen die Revisionszulässigkeitsgründe zwar aus, dass bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung durch ein allfälliges Brandereignis am Grundstück des Bauwerbers auch gesundheitsbeeinträchtigende Immissionen auf die Grundstücke der Nachbarschaft möglich seien. Diesem Vorbringen fehlt allerdings die Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem von der Revisionswerberin dieser konkret zugrunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzen würde zu beurteilen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage überhaupt vorliegt (vgl. VwGH 2.5.2016, Ra 2016/16/0028, und 10.8.2017, Ra 2016/02/0187, jeweils mwN). Insbesondere wird nicht dargelegt, weshalb die konkrete Beschaffenheit des Rauch- und Abgasfanges des Bauwerbers ein solches Brandereignis bedingen sollte.
23 Im Übrigen bezieht sich § 39 BTG seinem Wortlaut nach eindeutig auf die Planung, Errichtung und Erhaltung von Rauch- und Abgasfängen. Im gegenständlichen Fall geht es um den Rauch- und Abgasfang des Bauvorhabens. Um allfällige künftige Planungs-, Errichtungs- und Erhaltungsmaßnahmen eines Rauch- und Abgasfanges der Revisionswerberin als Nachbarin geht es im gegenständlichen Fall nicht. Das Vorbringen in den Revisionszulässigkeitsgründen, das sich auf solche eventuellen zukünftigen Maßnahmen am Rauch- und Abgasfang der Revisionswerberin bezieht, geht daher ins Leere.
24 Soweit in den Revisionszulässigkeitsgründen vorgebracht wird, es sei zu klären, "ob es verfahrensrechtlich zulässig ist, ein ursprüngliches Bauvorhaben erst im Verfahren vor dem oberösterreichischen Landesverwaltungsgericht durch nunmehr bekannt gegebene zusätzliche für die Realisierung des ursprünglichen Bauvorhabens notwendige Baumaßnahmen, die wesentliche Nachbarrechte insbesondere hinsichtlich Immissionen und Bauhöhe betreffen, zu ergänzen, ohne die Angelegenheit an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen", wird in den Revisionszulässigkeitsgründen wiederum keine konkrete Bezugnahme auf den Revisionsfall hergestellt, sondern es werden nur allgemeine Ausführungen gemacht, und es wird vor allem auch nicht auf die ständige hg. Rechtsprechung eingegangen, dass gesetzlich ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte festgelegt ist (vgl. z.B. VwGH 21.11.2017, Ra 2016/05/0025, mwN). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird somit nicht aufgezeigt (vgl. wiederum VwGH 2.5.2016, Ra 2016/16/0028, und 10.8.2017, Ra 2016/02/0187, jeweils mwN).
25 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Wien, am 2. August 2018
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050198.L00Im RIS seit
28.08.2018Zuletzt aktualisiert am
03.09.2018