TE Vwgh Beschluss 2018/8/2 Ra 2018/05/0197

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Veröffentlicht am 02.08.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs6;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision der Dr. I E in R, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Dr. Josef Broinger und Mag. Markus Miedl, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Khevenhüllerstraße 12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 10. Oktober 2017, Zl. LVwG-151181/13/WP/KHu, betreffend Versagung einer Bauplatzbewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Gemeinde N; weitere Partei:

Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

4 Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Darin ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Dieser ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 21.11.2017, Ra 2016/05/0092, mwN).

5 Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung im Wesentlichen Folgendes vor:

"Fraglich ist im gegenständlichen Fall, ob nach oberösterreichischem Gemeinde-, Bau- und Raumordnungsrecht ein vom Gemeinderat in öffentlicher Sitzung beschlossener Flächenwidmungsplan, der von der Landesregierung als Aufsichtsbehörde mit Bescheid genehmigt wurde - wobei die Landesregierung den Bescheid dem betroffenen Grundeigentümer auch aushändigte - , in einem baubehördlichen Verfahren als hinreichend bekannt geworden anzuwenden ist, auch wenn der Bürgermeister die durch § 34 Abs 5 1.Satz oö.ROG 1994 gebotene Kundmachung verweigert. Diese Frage ist von grundlegender Bedeutung, insbesondere in einem Bundesland, in dem der Bürgermeister unmittelbar vom Gemeindevolk gewählt ist und zum gleichfalls vom Volk gewählten Gemeinderat in einer natürlichen politischen Spannung steht. Eine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage fehlt bislang."

6 Diesem Vorbringen mangelt bereits die notwendige Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem vom Revisionswerber dieser konkret zugrunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt (vgl. dazu etwa VwGH 10.8.2017, Ra 2016/02/0187). Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG jedoch nicht zuständig (vgl. nochmals VwGH 21.11.2017, Ra 2016/05/0092).

7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Wien, am 2. August 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050197.L00

Im RIS seit

31.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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