TE Vwgh Beschluss 2018/8/2 Ra 2018/05/0183

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Veröffentlicht am 02.08.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision der C B in B, vertreten durch Mag. Heinz Kupferschmid und Mag. Gerhard Kuntner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Frauengasse 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 25. Jänner 2017, LVwG-AV-311/002-2016, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde B; mitbeteiligte Partei: E GmbH in W; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde B. vom 27. Jänner 2016, mit welchem der mitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung für den Teilabbruch sowie den Um- und Zubau einer bestehenden Wohnhausanlage erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision bringt die Revisionswerberin vor, das Verwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern ab, "als es entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach etwaige Aktenwidrigkeit und Verfahrensfehler der belangten Behörde unabhängig davon, ob sie von einer Partei eingewendet wurde, von Amts wegen aufzugreifen ist".

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme.

6 Bei Verfahrensmängeln muss in den Zulässigkeitsgründen auch die Relevanz des Verfahrensmangels dargetan werden. Das heißt, dass der behauptete Verfahrensmangel geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die Revisionswerberin günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. etwa VwGH 25.1.2018, Ra 2017/06/0257 und 0258, mwN). Diesen Anforderungen entspricht die vorliegende Revision nicht. Abgesehen davon wird schon nicht ansatzweise dargetan, inwiefern eine Aktenwidrigkeit und welche Verfahrensmängel konkret vorliegen sollen.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Wien, am 2. August 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050183.L00

Im RIS seit

31.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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