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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision der revisionswerbenden Partei Dipl.-HTL-Ing. H S in L, vertreten durch Mag. Karen Hötzinger-Reisner, Rechtsanwältin in 2500 Baden, Grabengasse 17, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20. März 2018, Zl. LVwG-M-20/002-2017, betreffend Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde L; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
5 Mit dem angefochtenen Beschluss wurden zwei Schreiben der Marktgemeinde L unter Zitierung von Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes nicht als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert. Die Revisionszulässigkeitsgründe setzen sich mit dieser Judikatur nicht auseinander sondern behaupten, dass das Verwaltungsgericht im Widerspruch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entschieden habe, ohne allerdings konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - diesen Widerspruch aufzuzeigen (vgl. VwGH 27.1.2016, Ra 2015/05/0042, mwN). Liegt aber kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor, geht auch das Vorbringen in den Revisionszulässigkeitsgründen, es fehle eine gesetzliche Grundlage für das Vorgehen der Gemeinde, es gehe um das Eigentum des Revisionswerbers und es sei ihm ein Gebrauchsrecht für das öffentliche Gut eingeräumt worden, im hier gegebenen Zusammenhang (Zulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde) ins Leere.
6 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Wien, am 2. August 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050161.L00Im RIS seit
31.08.2018Zuletzt aktualisiert am
03.09.2018