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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/05/0176 E 18. November 2014 RS 2Stammrechtssatz
Selbst mündliche Zusagen baubehördlicher Organe vermögen eine erforderliche Bescheiderlassung nicht zu ersetzen und kann eine Baubewilligung auch nicht durch eine Art konkludentes Verhalten der Bauaufsichtsorgane begründet werden.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Baurecht PlanungswesenBaubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050158.L01Im RIS seit
31.08.2018Zuletzt aktualisiert am
03.09.2018