RS Vwgh 2018/8/2 Ra 2018/05/0158

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.08.2018
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauO NÖ 1996 §5 Abs1;
BauO NÖ 2014 §5 Abs1;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/05/0176 E 18. November 2014 RS 2

Stammrechtssatz

Selbst mündliche Zusagen baubehördlicher Organe vermögen eine erforderliche Bescheiderlassung nicht zu ersetzen und kann eine Baubewilligung auch nicht durch eine Art konkludentes Verhalten der Bauaufsichtsorgane begründet werden.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Baurecht PlanungswesenBaubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050158.L01

Im RIS seit

31.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten