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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §294;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision des S K in W, vertreten durch Mag. Hubert Wagner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Wattmanngasse 8/5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12. März 2018, Zl. LVwG-AV-882/001-2016, betreffend einen Bauauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Marktgemeinde H; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
4 Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Darin ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Dieser ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 21.11.2017, Ra 2016/05/0092, mwN).
5 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
6 Im Hinblick darauf, dass - wie sich aus den vorgelegten Verfahrensakten ergibt - dem Revisionswerber sowohl der erstinstanzliche Bescheid vom 3. Mai 2016 (dieser an den Revisionswerber persönlich durch Hinterlegung, Beginn der Abholfrist am 17. Mai 2016) als auch der darüber ergangene Berufungsbescheid vom 21. Juni 2016 (dieser laut dem Beschwerdevorbringen am 28. Juni 2016 an den Rechtsanwalt Dr. K., der als Rechtsvertreter des Revisionswerbers und der Elfriede K. als weiteren Adressatin des mit diesen Bescheiden erteilten baupolizeilichen Auftrages gegenüber der Baubehörde eingeschritten ist und namens dieser Parteien auch die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid sowie die Beschwerde gegen den Berufungsbescheid an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) erhoben hat) zugestellt worden sind, geht die Revision mit ihrem Vorbringen, es liege eine Nichtigkeit bzw. ein äußerst erheblicher Verfahrensfehler darin, dass die beiden Bescheide an den Revisionswerber niemals zugestellt worden seien, fehl. Der in diesem Zusammenhang getroffene - nicht näher konkretisierte - Hinweis des Revisionswerbers, dass "seine Vorbringen zu den Zustellungsmängeln nicht gewürdigt wurden", führt zu keiner anderen Beurteilung, weil daraus nicht hervorgeht, worin diese Zustellmängel begründet seien, zumal ein allfälliger Zustellmangel gemäß § 7 Zustellgesetz durch das tatsächliche Zukommen des Dokumentes an den Empfänger geheilt worden wäre. Dass dem Revisionswerber bzw. dessen Rechtsvertreter Dr. K. die genannten Bescheide auch tatsächlich zugekommen sind, ergibt sich bereits aus den von diesem namens des Revisionswerbers erhobenen Rechtsmitteln.
7 Wenn die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung weiters vorbringt, es widerspreche die Gestion der belangten Behörde Art. 6 EMRK, weil der Revisionswerber über viele Jahre im von dieser Behörde geschürten scheinbaren Irrglauben gelassen worden sei, dass seine Container rechtmäßig aufgestellt seien, und er habe daher auf Grund der Kenntnis der Behörden von den aufgestellten Containern seit dem Jahr 2000 durchaus von einem Konsens ausgehen können, so zeigt sie mit diesem Vorbringen bereits im Hinblick darauf, dass nach der hg. Judikatur (vgl. etwa VwGH 18.11.2014, 2013/05/0176) eine erforderliche baubehördliche Bewilligung durch ein konkludentes Verhalten (oder eine mündliche Zusage) von Bauaufsichtsorganen nicht begründet werden könnte, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Im Übrigen unterlässt es die Revision in diesem Zusammenhang auch darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. dazu nochmals VwGH 21.11.2017, Ra 2016/05/0092, mwN).
8 Schließlich stellt die Revision auch mit ihrem weiteren Vorbringen, dass rechtlich zu klärende Fragen im Zusammenhang mit den "Containern (Superädifikate?)", nämlich die "(notwendige) Existenz für das zulässige Bestehen notwendige Bestandverhältnis zwischen Grundeigentümern und Eigentümer der Superädifikate", ungeklärt geblieben seien (Hinweis auf die Rechtsprechung des OGH, RIS-Justiz RS0069261), dass auch die Grundeigentümer Adressaten "des gegenständlichen Bescheides" in diesem Zusammenhang sein müssten, weil "der Eigentümer" allein das Grundstück ohne entsprechendes Bestandverhältnis nicht einmal betreten "geschweige denn abreißen" dürfte, und dass der Abbruchauftrag auch der Ehegattin des Revisionswerbers als Grundeigentümerin hätte erteilt werden müssen, weshalb das angefochtene Erkenntnis rechtswidrig sei, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar, und zwar aus den folgenden Gründen:
9 Wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis - (u.a.) unter Hinweis auf hg. Judikatur - zutreffend dargelegt hat, trifft die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues dessen jeweiligen Eigentümer und ist daher im Falle eines Superädifikates der Bauauftrag dem Eigentümer des Superädifikates zu erteilen. Die Erteilung dieses Auftrages sowohl an den Grundeigentümer als auch an den von diesem verschiedenen Eigentümer der Baulichkeit wäre somit rechtswidrig (vgl. dazu auch Moritz, BauO Wien5, zu § 129 Abs. 4 BO, 356 zweiter Absatz). Im Übrigen lässt die Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht erkennen, inwieweit der Eigentümer eines Superädifikates unter Zugrundelegung des von der Revision zitierten Rechtssatzes des OGH (RIS-Justiz RS0069261) - nach diesem Rechtssatz unterliegt der Bestandvertrag über ein Grundstück, auf dem sich ein mit Zustimmung des Grundeigentümers vom Vormieter errichtetes Superädifikat befindet, das nach dem Willen der vertragschließenden Parteien der dauernden Wohnraumversorgung oder der geschäftlichen Betätigung des Mieters dienen soll, den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes (somit auch den Kündigungsbeschränkungen gemäß §§ 30 ff leg. cit.) - die Entfernung seines Eigentums (Superädifikates) nicht vornehmen dürfte.
10 Mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG war die Revision daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 2. August 2018
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Baurecht PlanungswesenBaubewilligung BauRallg6Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050158.L00Im RIS seit
31.08.2018Zuletzt aktualisiert am
03.09.2018