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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/05/0051 Ra 2018/05/0053 Ra 2018/05/0052Rechtssatz
Die revisionswerbenden Nachbarn besitzen im Rahmen des baurechtlichen Bewilligungsverfahrens einen Rechtsanspruch darauf, dass im Falle einer Verletzung ihrer (entsprechend rechtzeitig geltend gemachter) - und vom VwG wahrzunehmender - Rechte eine Baubewilligung nicht erteilt wird, und es stellt auch die Aufhebung (nach der damaligen Rechtslage gemäß § 66 Abs. 2 AVG) eines das Bauansuchen abweisenden verwaltungsbehördlichen Bescheides eine Verschlechterung der Rechtsstellung der Nachbarn dar (Hinweis VwGH vom 22.11.2005, 2005/05/0135, mwN, dessen Ausführungen auf die Rechtslage nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz mit 1. Jänner 2014 übertragbar sind).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050050.L01Im RIS seit
30.08.2018Zuletzt aktualisiert am
03.09.2018