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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kienesberger, über die Revision des M K in D, vertreten durch Mag. Thomas Klein, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sackstraße 21, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2018, Zl. W208 2177115-1/6E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen Afghanistans, hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt und eine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Die vorliegende außerordentliche Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, der VfGH habe in seinem Erkenntnis vom 6. Juni 2014, Zl. U 2276/2013, ausgesprochen, dass einem Revisionswerber subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei, "solange also nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers (...) eine Gefahr für sein Leben drohe". Es liege - so die Revision nach weiteren (allgemeinen) Ausführungen zur Sicherheits- und Menschenrechtslage in Afghanistan - hinsichtlich des Revisionswerbers ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK vor, weshalb das gegenständliche Erkenntnis jedenfalls gegen die "ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung", wonach die Sicherheitslage für den Revisionswerber im Einzelfall zu prüfen sei, verstoße.
6 Mit diesem Vorbringen wird dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG schon deshalb nicht entsprochen, weil nicht konkret angegeben wird, von welcher "ständigen Rechtsprechung" des Verwaltungsgerichtshofes nach Ansicht der Revisionswerber abgewichen sein soll (vgl. etwa VwGH 19.12.2017, Ra 2017/01/0402, und 12.6.2018, Ra 2018/01/0254, jeweils mwN). In den Zulässigkeitsgründen ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. neben den zitierten Beschlüssen etwa auch VwGH 19.9.2017, Ra 2017/01/0281, mwN).
7 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 2. August 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010335.L00Im RIS seit
28.08.2018Zuletzt aktualisiert am
07.09.2018