RS Vwgh 2018/8/2 Ra 2017/05/0076

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Veröffentlicht am 02.08.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
VwGG §63 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1992/58 E 26. Februar 1960 VwSlg 5223 A/1960 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn sich auch die aus § 63 Abs 1 VwGG erwachsene Bindung nur auf die im Erkenntnis der VwGH zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung, nicht aber auf den Sachverhalt bezieht, so ist doch die Behörde nicht der Verpflichtung enthoben, die bisherigen Verfahrensergebnisse im Zusammenhalt mit den neu erhobenen Sachverhaltselementen zu würdigen und im besonderen auch die Gründe für die Änderung der ursprünglich eingeschlagenen Verfahrenslinie darzutun.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050076.L02

Im RIS seit

30.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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