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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1992/58 E 26. Februar 1960 VwSlg 5223 A/1960 RS 1Stammrechtssatz
Wenn sich auch die aus § 63 Abs 1 VwGG erwachsene Bindung nur auf die im Erkenntnis der VwGH zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung, nicht aber auf den Sachverhalt bezieht, so ist doch die Behörde nicht der Verpflichtung enthoben, die bisherigen Verfahrensergebnisse im Zusammenhalt mit den neu erhobenen Sachverhaltselementen zu würdigen und im besonderen auch die Gründe für die Änderung der ursprünglich eingeschlagenen Verfahrenslinie darzutun.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050076.L02Im RIS seit
30.08.2018Zuletzt aktualisiert am
03.09.2018