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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 2014 §35;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision der revisionswerbenden Partei Mag. B S in G, vertreten durch die Herbst Kinsky Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Platz 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22. Mai 2018, Zl. LVwG-AV-434/001-2018, betreffend Abbruchauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde G; weitere Partei:
Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die in den Revisionszulässigkeitsgründen geltend gemachten Verfahrensmängel könnten nur dann Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stünden, die Beurteilung durch das Verwaltungsgericht grob fehlerhaft erfolgt wäre und dies zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 26.4.2017, Ra 2017/05/0015, mwN). Derartiges wird in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht dargelegt.
5 In Bezug auf die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung wird in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht substantiiert dargelegt, dass und zutreffendenfalls welche konkreten sachverhaltsbezogenen Behauptungen im Beschwerdeverfahren aufgestellt oder welche im Berufungsbescheid getroffenen beweiswürdigenden Ausführungen bzw. Feststellungen bekämpft worden seien, aufgrund derer vom Verwaltungsgericht auch ohne einen Antrag eine mündliche Verhandlung hätte durchgeführt werden müssen (vgl. wiederum VwGH 26.4.2017, Ra 2017/05/0015).
6 Auf Grund der eindeutigen Rechtslage ist es nach § 35 NÖ Bauordnung 2014 nicht erforderlich, einen Alternativauftrag zur Einholung einer nachträglichen Baubewilligung zu erteilen (vgl. den Gesetzeswortlaut und die bei Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht (2015) 177 abgedruckten Gesetzesmaterialien), sodass auch insofern in den Revisionszulässigkeitsgründen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird (vgl. VwGH 29.11.2016, Ra 2016/06/0066, mwN).
7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Wien, am 3. August 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050206.L00Im RIS seit
31.08.2018Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018