TE Vwgh Beschluss 2018/8/7 Ra 2018/11/0150

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Veröffentlicht am 07.08.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/11/0151

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revisionen des M P in A, vertreten durch Mag. Doris Riedler, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Dr.-Koss-Straße 3, gegen die Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 1. Juni 2018, 1) Zl. LVwG-301788/12/BMa/TK und

2) Zl. LVwG-301789/12/BMa/TK, jeweils betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Angelegenheit nach dem AVRAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1 1.1. Mit Beschlüssen jeweils vom 29. März 2018 wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich Beschwerden des Revisionswerbers gegen zwei Straferkenntnisse der belangten Behörde vom 14. Dezember 2017, mit denen dem Revisionswerber jeweils Übertretungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) zur Last gelegt worden waren, zurück. In seinen Begründungen führte das Verwaltungsgericht jeweils, auf das Wesentliche zusammengefasst, aus, trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung in beiden Straferkenntnissen hätten die selbstverfassten, dagegen gerichteten Beschwerden des Revisionswerbers weder eine Begründung noch einen Antrag enthalten. Auch über schriftliche Aufforderung durch das Verwaltungsgericht, in denen auf die Folgen einer nicht gehörigen Verbesserung der Beschwerden hingewiesen worden sei, sei eine solche gehörige Verbesserung nicht erfolgt, weil der Revisionswerber in seinen Stellungnahmen nur knapp vorgebracht hätte, dass beide Strafen für ihn ungültig wären, da er in beiden Unternehmen nicht mehr beschäftigt wäre und "für diese Kontrollen ... beide von meine alte Firmen schon Strafe bezahlt" worden wäre. Es sei nicht erkennbar, aus welchen Gründen der Revisionswerber die Straferkenntnisse für rechtswidrig halte (gegen diese Beschlüsse richten sich die zu den hg. Zlen. Ra 2018/11/0130, 0131 protokollierten außerordentlichen Revisionen).

2 1.2. Mit den nunmehr angefochtenen Beschlüssen jeweils vom 1. Juni 2018 wies das Verwaltungsgericht die nach Zustellung der eingangs genannten Zurückweisungsbeschlüsse eingebrachten Anträge des Revisionswerbers auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Mängelbehebungsfrist ab. Unter einem wurde jeweils ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

3 In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Revisionswerber vertrete die Auffassung, drei wesentliche Umstände - seine Eigenschaft als slowakischer Staatsangehöriger, nur mäßige Deutschkenntnisse und mangelnde Rechtskenntnis - stellten ein unabwendbares Ereignis iSd. § 71 AVG dar und bildeten einen Wiedereinsetzungsgrund. Dem sei entgegenzuhalten, dass nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Gründen die bloße Ausländereigenschaft ein Ereignis iSd. § 71 AVG darstellen sollte, rechtzeitig entsprechende Rechtshandlungen vorzunehmen. Die angeführten nur mäßigen Deutschkenntnisse seien aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbar, habe der Revisionswerber doch sowohl die Beschwerden als auch weitere Stellungnahmen in deutscher Sprache, wenn auch grammatikalisch und in Bezug auf Rechtschreibung nicht einwandfrei, eingebracht. Zur behaupteten mangelnden Rechtskenntnis sei darauf hinzuweisen, dass es am Revisionswerber gelegen wäre, sich über den Inhalt der einschlägigen Rechtsvorschriften zu informieren. Aus dem Bescheid der belangten Behörde seien diese ersichtlich gewesen. In den Verbesserungsaufträgen sei im Übrigen auf die Folgen einer fehlenden Verbesserung hingewiesen worden.

4 2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. aus vielen den Beschluss VwGH 20.2.2018, Ra 2018/11/0010 bis 0011, und die dort zitierte Vorjudikatur).

11 2.2.1. Die Revisionen führen zu ihrer Zulässigkeit aus, mangelnde Sprachkenntnis stelle bei Ausländern einen Wiedereinsetzungsgrund dar. Mit seiner zu restriktiven Entscheidung setzte sich das Verwaltungsgericht über die herrschenden Kriterien bei der Beurteilung des Verschuldens von nicht anwaltlich vertretenen Ausländern hinweg und weiche damit grundlos von der "höchstgerichtlichen Rechtsprechung" ab. Auch die Verletzung des rechtlichen Gehörs in allen Instanzen stelle einen derart schweren Verstoß gegen tragende Grundsätze des Verwaltungsverfahrens dar, dass jedenfalls eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege.

12 2.2.2. Die Revisionen zeigen damit schon deshalb nicht auf, dass ihre Behandlung von der Beantwortung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt, weil mit diesem Vorbringen die Begründung für die Zulässigkeit der Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Es wird nämlich nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen sein soll (vgl. abermals VwGH 20.2.2018, Ra 2018/11/0010 bis 0011 mit Verweis auf VwGH 6.10.2015, Ra 2015/02/0187).

13 2.2.3. Die - aufgrund ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen - Revisionen waren daher zurückzuweisen. Wien, am 7. August 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110150.L00

Im RIS seit

31.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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