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L92006 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Steiermark;Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über die Revision des I S in G, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 25. Oktober 2016, Zl. LVwG 41.2-2393/2016-26, betreffend Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. Juli 2016 wurde die dem Revisionswerber und seiner Ehefrau mit Bescheid vom 16. Juni 2015 zuerkannte monatliche Geldleistung mit 30. Juni 2016 gemäß § 15 Abs. 7 Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz (Stmk. MSG) eingestellt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 25. Oktober 2016 wurde einer dagegen erhobenen Beschwerde insofern Folge gegeben, als dem Revisionswerber für den Zeitraum Juli bis September 2016 eine Geldleistung von EUR 1.775,06 zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes zuerkannt wurde. Weiters wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.
3 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung (u.a.) die Ansicht zugrunde, dass der Aufenthalt des Revisionswerbers "in Österreich gerade noch rechtmäßig" sei. Demgegenüber lägen für die Ehegattin des Revisionswerbers "die unionsrechtlichen Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern bzw. die Voraussetzungen gemäß § 53a NAG" nicht vor. Die Ehegattin des Revisionswerbers habe keinen Anspruch auf Mindestsicherung. Für den Revisionswerber sei trotz des Umstandes, dass er mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt lebe, aus näher ausgeführten Gründen der Mindeststandard für alleinstehende volljährige Personen heranzuziehen.
4 Seinen Ausspruch nach § 25a Abs. 1 VwGG begründete das Verwaltungsgericht lediglich damit, dass im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen gewesen sei, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukomme.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
8 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. VwGH 24.4.2018, Ro 2016/10/0037, mwN).
9 Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage "abhängt". Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. VwGH 20.12.2017, Ra 2017/04/0109, mwN). In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. VwGH 31.1.2018, Ra 2017/10/0187, mwN).
10 Der Revisionswerber erachtet sich gemäß dem von ihm geltend gemachten Revisionspunkt "insbesondere in seinem Recht auf Gewährung von (ausreichender, auf die Bedürfnisse von Ehegatten abstellender) Mindestsicherung verletzt" und bekämpft das angefochtene Erkenntnis "im Umfang der teilweisen Bestätigung des die Einstellung der weiteren Gewährung von Leistungen der
Mindestsicherung verfügenden Bescheides der ... belangten
Behörde". Er macht in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision - unter näheren Darlegungen - geltend, das Verwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (Verweis auf VwGH 16.3.2016, Ra 2015/10/0022; 9.12.2013, 2012/10/0174), wenn es davon ausgehe, dass "es zur Beurteilung des Vorliegens eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts der Ehegattin des Revisionswerbers auch auf die Prüfung ihrer wirtschaftlichen Aktivität ankomme". Sofern diese Rechtsprechung nicht übertragbar sei, fehle es an Rechtsprechung, "unter welchen Voraussetzungen auch einem Ehegatten" eines Arbeitnehmers iSd Art. 7 Abs. 1 lit. a Unionsbürgerrichtlinie bzw. § 51 Abs. 1 Z 1 NAG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme.
11 Mit diesem Vorbringen wird nicht aufgezeigt, warum das Schicksal der Revision von den angesprochenen Fragen abhängen sollte, wurde der Einstellungsbescheid der belangten Behörde vom 7. Juni 2016, soweit er den Mindestsicherungsanspruch des Revisionswerbers betrifft, vom Verwaltungsgericht doch dahin abgeändert, dass dem Revisionswerber bis September 2016 eine Geldleistung - unter Zugrundelegung des (höchsten) Mindeststandards nach § 10 Abs. 1 Z 1 Stmk. MSG - zuerkannt wurde. Weshalb aber im vorliegenden, allein vom Revisionswerber angestrengten Revisionsverfahren der Frage Relevanz zukommen sollte, ob hinsichtlich der Ehefrau des Revisionswerbers die Einstellung zu Recht verfügt wurde, wird nicht dargelegt.
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 8. August 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017100002.J00Im RIS seit
31.08.2018Zuletzt aktualisiert am
25.09.2018