TE Vwgh Beschluss 1999/12/20 94/17/0010

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Veröffentlicht am 20.12.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
55 Wirtschaftslenkung;

Norm

ViehWG §13 Abs1 idF 1992/374;
ViehWG §13 Abs2 idF 1992/374;
ViehWG §13 Abs3 Z1;
ViehWG §28 idF 1992/374;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §48 Abs1 Z2;
VwGG §49 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek sowie Senatspräsident Dr. Puck und Hofrat Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, in der Beschwerdesache der F GmbH, vertreten durch Dr. K und Dr. H, Rechtsanwälte in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 11. August 1993, Zl. 17.355/117-I A 7b/93, betreffend Erteilung einer Tierhaltungsbewilligung nach § 13 des Viehwirtschaftsgesetzes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom 11. August 1993 wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 18. September 1991, aufrechterhalten durch Eingabe vom 27. November 1992, auf Aufstockung einer auf sie übergegangenen Tierhaltungsbewilligung für 264 Mastkälber um 236 Stück auf insgesamt 500 Mastkälber gemäß § 13 Abs. 1, 2 und 3 Z. 1 des Viehwirtschaftsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 621 in der Fassung BGBl. Nr. 374/1992 (im Folgenden: ViehWG), ab. Nach der Begründung dieses Bescheides habe die beschwerdeführende Gesellschaft mit den im Spruch zitierten Anträgen die Erteilung einer Aufstockungsbewilligung für die Haltung von 264 Mastkälber gemäß § 13 Abs. 3 ViehWG beantragt. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter Einholung von Gutachten der zuständigen Fachabteilungen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft und Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer seien diese Anträge abzuweisen gewesen, weil dadurch die Erhaltung der bäuerlichen Veredelungsproduktion gefährdet und stabile Verhältnisse am Mastkälbermarkt nicht gewährleistet gewesen wären.

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 30. November 1993, B 1728/93, die Behandlung dieser Beschwerde ab. Antragsgemäß wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

1.3. In der Ergänzung ihrer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die beschwerdeführende Gesellschaft in ihrem Recht auf Erteilung der Tierhaltungsbewilligung verletzt. Geltend gemacht werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

1.4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift. Darauf replizierte die beschwerdeführende Partei.

1.5. Der Verwaltungsgerichtshof hat die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 13. November 1998 um Stellungnahme zu folgender Frage ersucht:

" Das Viehwirtschaftsgesetz 1983 ist mit 31. Dezember 1995 außer Kraft getreten (§ 28 in der Fassung BGBl. Nr. 374/1992). Damit trat auch die angewendete Gesetzesbestimmung, zuletzt in der Fassung BGBl. Nr. 664/1994, außer Kraft. Dieses Außerkrafttreten des Bewilligungstatbestandes (gleiches gilt auch für den Bewilligungstatbestand des § 13a leg. cit. in der Fassung BGBl. Nr. 664/1994) bewirkt, dass selbst bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides ein Ersatzbescheid über den Bewilligungsantrag im Sinne einer Stattgebung desselben nicht mehr erfolgen könnte.

Im Hinblick auf diese Gesetzeslage wird daher um Mitteilung ersucht, ob und in welchen Rechten sich die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid auch noch nach dem Außerkrafttreten des Bewilligungstatbestandes des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 mit 31. Dezember 1995 verletzt erachtet oder ob auch sie die Beschwerde im Hinblick auf die die Wirkungen des angefochtenen Bescheides überholende Rechts- und Sachlage als gegenstandslos geworden ansieht (§ 33 Abs. 1 VwGG)."

Die beschwerdeführende Partei hat dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 9. Dezember 1998 mitgeteilt, dass auch sie die Beschwerde auf Grund der geänderten Rechtslage als gegenstandslos erachtet.

2.1. Das ViehWG 1983 ist mit 31. Dezember 1995 außer Kraft getreten (§ 28 leg. cit. in der Fassung BGBl. Nr. 374/1992). Damit traten auch die angewendeten Gesetzesbestimmungen außer Kraft. Dieses Außerkrafttreten des Bewilligungstatbestandes bewirkt, dass die Beschwerde im Hinblick auf die die Wirkungen des angefochtenen Bescheides überholende Rechtslage gegenstandslos geworden ist und das Verfahren aus diesem Grund in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war.

2.2. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen.

Gemäß § 13 Abs. 3 Z. 1 ViehWG 1983 ist eine Bewilligung für das Halten größerer Tierbestände als nach Abs. 1 zu erteilen, wenn dadurch die Erhaltung einer bäuerlichen Veredelungsproduktion nicht gefährdet wird und stabile Verhältnisse auf den betroffenen Märkten gewährleistet erscheinen. Die belangte Behörde verneint das Vorliegen dieser gesetzlichen Voraussetzungen, da sie nach Einholung der Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer für Vorarlberg und der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 9. Oktober 1991 und 3. Dezember 1991 (ergänzt durch Stellungnahmen vom 10. April 1992 sowie vom 5. Mai 1992), der Stellungnahme der Fachabteilung II C 13 des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der sich das Referat III B 7b des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft mit Schreiben vom 23. Jänner 1992 (ergänzt durch eine Stellungnahme vom 17. Juni 1992) vollinhaltlich anschloss, für den Fall der Bewilligung des Aufstockungsantrages zum Schluss kommt, dass damit die bäuerliche Veredelungsproduktion gefährdet würde und dass weiters auf längere Sicht wieder von einer mengenmäßigen Labilität der Rinder- und Kalbfleischproduktion und damit von instabilen Verhältnissen auf dem Mastkälbermarkt auszugehen sei. Univ. Doz. Dipl. Ing. Dr. B, gerichtlich beeideter Sachverständiger für Landwirtschaft, hingegen stellte in seinem von der beschwerdeführenden Partei in Auftrag gegebenen Gutachten vom 23. November 1992 zusammenfassend fest, dass durch eine Aufstockung des Tierbestandes der Beschwerdeführerin um

236 Mastkälberstandplätze weder die bäuerliche Veredelungsproduktion noch die Verhältnisse am Saugkälbermarkt oder Mastkälbermarkt gefährdet würden und es keine begründeten Argumente gebe, die beantragte Bewilligung nach § 13 Abs. 3 ViehWG nicht zu erteilen. Der Privatgutachter replizierte in seiner Stellungnahme vom 19. April 1993 auf die zum Gutachten abgegebenen Äußerungen der Landwirtschaftskammer für Vorarlberg vom 21. Dezember 1992, der Abteilung II C 13 des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 28. Dezember 1992, der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft sowie der Gruppe III B/Referat III B 7b vom 27. Jänner 1993 entgegen.

Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den Fällen, die dem hg. Erkenntnis vom 30. November 1994, Zl. 90/17/0338 = ZfVB 1996/471727, und dem hg. Beschluss vom heutigen Tag, Zl. 94/17/0480, zu Grunde lagen, dadurch, dass die beschwerdeführende Partei hier ein Privatgutachten, welchem ein gleiches fachliches Niveau, wie es die nach dem Gesetz zur Begutachtung berufenen Stellen aufweisen, nicht abgesprochen werden kann, vorgelegt hat. Damit haben sich die begutachtenden Stellen befasst, sind aber zu gegenteiligen Ergebnissen gelangt. Im Bescheid fehlt allerdings eine abwägende Auseinandersetzung mit Argumenten und Gegenargumenten und eine Begründung, warum den begutachtenden Stellen und nicht dem Privatgutachten gefolgt wird, sodass die Vereinung des ersten kumulativen Bewilligungserfordernisses, dass keine Gefährdung der Veredelungsproduktion zu befürchten sei, begründungsbedürftig geblieben ist. Auch hinsichtlich der Verneinung des zweiten kumulativen Bewilligungserfordernisses (Stabilität der Marktverhältnisse) ist die Begründung nicht tragfähig, weil die belangte Behörde sogar selbst davon ausgeht (Seite 19 des Bescheides), dass "derzeit" preislich und mengenmäßig stabile Marktverhältnisse bestünden. Die Prognose einer neuerlich instabilen Marktsituation infolge der GATT-Uruguay-Runde erscheint zu sehr gegriffen, da völlig unberücksichtigt bleibt (offenbar mangels bereits vorhandener Daten), in welchem Zeitraum sich diese Situation voraussichtlich ändern werde, und auch kein Versuch einer Abschätzung unternommen wird. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Vermeidung des aufgezeigten Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid gekommen wäre, wäre der angefochtene Bescheid aufzuheben gewesen.

2.3. Die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz ist so zu beurteilen, als ob die beschwerdeführende Gesellschaft obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Pauschalierungsverordnung

BGBl. Nr. 416/1994 gewesen wäre. Ersatz des Stempelgebührenaufwandes war nur für die Beschwerdeergänzung und die Replik, jeweils in zweifacher Ausfertigung zuzusprechen. Der pauschalierte Schriftsatzaufwand nach den §§ 48 Abs. 1 Z. 2 und 49 Abs. 1 VwGG umfasst den gesamten schriftlichen Aufwand, der mit der Einbringung der Beschwerde verbunden ist; demnach ist ein Schriftsatzaufwand für die Replik der beschwerdeführenden Partei zur Gegenschrift nicht zu ersetzen. Neben dem

pauschalierten Schriftsatzaufwandersatz kann ein weiterer Ersatz unter dem Titel von Umsatzsteuer nicht zuerkannt werden.

Wien, am 20. Dezember 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994170010.X00

Im RIS seit

31.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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