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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §69 Abs1 Z1 idF 2013/I/033;Rechtssatz
Der Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben des Fremden bezüglich seiner Identität und der Erteilung des Aufenthaltstitels kann nicht in Zweifel gezogen werden, geht es doch in diesem Verfahren darum, einer ganz bestimmten, durch ihren Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Nationalität identifizierbaren Person einen Aufenthaltstitel zu erteilen und dadurch ihren rechtlichen Status zu gestalten. Insofern kann nicht gesagt werden, es sei belanglos, für welche Identität ein Aufenthaltstitel erteilt wird (vgl. VwGH 8.6.2006, 2004/01/0470).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220076.L03Im RIS seit
31.08.2018Zuletzt aktualisiert am
03.09.2018