RS Vwgh 2018/8/9 Ra 2018/22/0076

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Veröffentlicht am 09.08.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §69 Abs1 Z1 idF 2013/I/033;
NAG 2005 §41a Abs9;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben des Fremden bezüglich seiner Identität und der Erteilung des Aufenthaltstitels kann nicht in Zweifel gezogen werden, geht es doch in diesem Verfahren darum, einer ganz bestimmten, durch ihren Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Nationalität identifizierbaren Person einen Aufenthaltstitel zu erteilen und dadurch ihren rechtlichen Status zu gestalten. Insofern kann nicht gesagt werden, es sei belanglos, für welche Identität ein Aufenthaltstitel erteilt wird (vgl. VwGH 8.6.2006, 2004/01/0470).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220076.L03

Im RIS seit

31.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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