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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §69 Abs1 Z1 idF 2013/I/033;Rechtssatz
Das "Erschleichen" eines Bescheides/Erkenntnisses liegt vor, wenn dieser/s in einer Art zustande kam, dass bei der Behörde bzw. dem VwG von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht und diese Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, sofern die Behörde bzw. das VwG auf die Angaben der Partei angewiesen ist und ihr bzw. ihm nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Erhebungen durchzuführen (vgl. VwGH 8.6.2006, 2004/01/0470).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220076.L01Im RIS seit
31.08.2018Zuletzt aktualisiert am
03.09.2018