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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §38;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über den Fristsetzungsantrag des R K, vertreten durch seinen Sachwalter Dietmar Hauser, dieser vertreten durch Mag. Mathias Kapferer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Burggraben 4/4, gegen das Landesverwaltungsgericht Tirol betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Fristsetzungsantrag vom 18. Juni 2018 begehrte der Antragsteller, dem Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) zur Entscheidung über seine Beschwerde vom 20. Oktober 2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20. Juni 2017 eine angemessene Frist gemäß § 38 Abs. 4 VwGG zu setzen.
2 Das LVwG erließ in der Folge den Beschluss vom 17. Juli 2018, mit dem das Verfahren des Antragstellers betreffend Erteilung eines Aufenthaltstitels aufgrund des vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 18. April 2018, Ro 2017/22/0002, gestellten Antrages an den Verfassungsgerichtshof zur Prüfung der Verfassungskonformität des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ausgesetzt wurde, und legte im Anschluss daran den Fristsetzungsantrag samt einer Ausfertigung der Beschlusses und den Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vor.
3 Durch die Erlassung des Aussetzungsbeschlusses wurde die Entscheidungspflicht des LVwG beendet (vgl. VwGH 25.5.2016, Fr 2015/11/0007).
4 Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren darüber einzustellen.
5 Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz und § 58 Abs. 2 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wien, am 9. August 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018220015.F00Im RIS seit
29.08.2018Zuletzt aktualisiert am
24.09.2018