RS OGH 2018/5/17 9ObA29/18g, 9ObA13/20g, 8ObA14/22z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.2018
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Norm

AZG §2 Abs1 Z1
KA-AZG §2 Z1
NÖ L-BG §32 Abs1
Nö LVBG

Rechtssatz

Umkleidezeiten und die damit verbundenen innerbetrieblichen Wegzeiten sind immer dann als Arbeitszeit (hier iSd Bestimmungen § 2 Z 1 KA-AZG, § 32 Abs 1 NÖ L-BG, § 14 Abs 1 Nö LVBG) anzusehen, wenn sie aufgrund der Notwendigkeit, Arbeitskleidung ausschließlich im Betrieb (hier: Krankenhaus) zu wechseln, ein solches Maß an Fremdbestimmung aufweisen, dass eine arbeitsleistungsspezifische Tätigkeit oder Aufgabenerfüllung für den Arbeitgeber vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 29/18g
    Entscheidungstext OGH 17.05.2018 9 ObA 29/18g
    Veröff: SZ 2018/38
  • 9 ObA 13/20g
    Entscheidungstext OGH 25.05.2020 9 ObA 13/20g
    Vgl; Beisatz: Zeiten, die ein Arbeitnehmer benötigt, um sich im Betrieb die vom Arbeitgeber vorgeschriebene Dienstkleidung an- bzw wieder abzulegen sowie die allenfalls in diesem Zusammenhang stehende innerbetrieblichen Wegzeiten zwischen dem jeweiligen Umkleideort im Betrieb (zB Umkleideraum, Garderobe) und dem konkreten Arbeitsplatz sind dann als Arbeitszeit iSd § 2 Abs 1 Z 1 AZG anzusehen, wenn das Umkleiden bei Gesamtbetrachtung aller Umstände ein solches Mindestmaß an Intensität der Fremdbestimmung erreicht, dass eine arbeitsleistungsspezifische Tätigkeit oder Aufgabenerfüllung für den Arbeitgeber zu bejahen ist. (T1)
    Beisatz: Dies ist auch dann der Fall, wenn zwar der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erlaubt, die von ihm vorgeschriebene Dienstkleidung zu Hause an- bzw abzulegen (und damit auf dem Arbeitsweg zu tragen), es dem Arbeitnehmer aber objektiv unzumutbar ist, die Dienstkleidung auch am Arbeitsweg zu tragen. (T2)
  • 8 ObA 14/22z
    Entscheidungstext OGH 30.03.2022 8 ObA 14/22z
    Vgl; Beisatz: Hier: Hingegen keine Abgeltung von Duschzeiten einer diplomierten Gesundheits? und Krankenpflegerin, die weder angeordnet noch aus hygienischen Gründen erforderlich waren. (T3)

Schlagworte

Umkleidezeiten, Wegzeiten, Arbeitszeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132154

Im RIS seit

31.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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