Norm
AZG §2 Abs1 Z1Rechtssatz
Umkleidezeiten und die damit verbundenen innerbetrieblichen Wegzeiten sind immer dann als Arbeitszeit (hier iSd Bestimmungen § 2 Z 1 KA-AZG, § 32 Abs 1 NÖ L-BG, § 14 Abs 1 Nö LVBG) anzusehen, wenn sie aufgrund der Notwendigkeit, Arbeitskleidung ausschließlich im Betrieb (hier: Krankenhaus) zu wechseln, ein solches Maß an Fremdbestimmung aufweisen, dass eine arbeitsleistungsspezifische Tätigkeit oder Aufgabenerfüllung für den Arbeitgeber vorliegt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Umkleidezeiten, Wegzeiten, ArbeitszeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132154Im RIS seit
31.08.2018Zuletzt aktualisiert am
22.06.2022