Index
90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Einbahnregelung mangels aktueller rechtlicher Betroffenheit des AntragstellersSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. In dem auf Art139 B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller die Aufhebung der "Einbahnregelung in der Heidegasse, Gemeindestraße 2602 Blumau-Neurißhof" als gesetzwidrig.
2. Zur Begründung der Antragslegitimation führt der Antragsteller aus, daß er insofern durch die gegenständliche Verordnung unmittelbar betroffen sei, als ihm dadurch geboten bzw. verboten werde, den genannten Straßenzug in einer bestimmten Richtung nur zu befahren und er dazu verhalten werde, "größere Umwege in Kauf zu nehmen, um ein in diesem Straßenzug gelegenes Ziel zu erreichen".
Ein anderer Weg zur Geltendmachung der Rechtswidrigkeit der Verordnung stehe nicht zur Verfügung, da ihm die Provokation eines Strafbescheides nicht zugemutet werden könne.
II. Der Antrag ist unzulässig.
1. Gemäß Art139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, daß die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 10353/1985, 11730/1988).
2. Im vorliegenden Fall wird durch die bekämpfte Verordnung eine Einbahnregelung im Gebiet der Gemeinde Blumau-Neurißhof geschaffen. Damit wird jedoch keine aktuelle Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen des Antragstellers bewirkt. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 9309/1981 festgestellt hat, genießt das Interesse des Fahrzeuglenkers an der Teilnahme am Gemeingebrauch rechtlichen Schutz nur in jenem Rahmen, der diesem Gemeingebrauch jeweils allgemein gezogen ist. Besondere Umstände, die es erlauben würden, einen aktuellen Eingriff in eine rechtliche geschützte Interessenssphäre anzunehmen (, wie etwa das Verbot des Anfahrens eines Warenumschlagplatzes vgl. VfSlg. 8984/1980, 9721/1983 oder die Sperre der Zufahrt zu einem Grundstück vgl. VfSlg. 9089/1981), sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.
3. Der Antrag ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung wegen fehlender Antragslegitimation als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Straßenpolizei, VerkehrsbeschränkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:V122.1997Dokumentnummer
JFT_10028994_97V00122_00