Entscheidungsdatum
21.12.2017Index
L83009 Wohnbauförderung WienNorm
WWFSG 1989 §2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Heiss über die Beschwerde der Frau G. C. vom 02.10.2017 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 25.09.2017, Zl. …, betreffend Neufestsetzung der Wohnbeihilfe nach dem WWFSG 1989, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 10.11.2017 zu Recht e r k a n n t :
Gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als das Ausmaß der Wohnbeihilfe für den Zeitraum 01.09.2016 bis 30.11.2016 mit monatlich Euro 246,69; für den Zeitraum 01.12.2016 bis 31.01.2017 mit monatlich Euro 257,60 und für den Zeitraum 01.08.2017 bis 31.08.2017 mit Euro 270,90 festgesetzt wird. Von 01.02.2017 bis 31.07.2017 besteht kein Anspruch auf Wohnbeihilfe. Der rückzufordernde Betrag lautet richtig: Euro 258,19.
Entscheidungsgründe
Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat folgenden Wortlaut:
„Der mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 01.08.2016 gemäß §§ 48, 53 (1), (2) in Verbindung mit §§ 60-61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, zuerkannte Wohnbeihilfe von EUR 218,68 wird von 01.09.2016 bis 30.11.2016 mit monatlich EUR 18,26 und von 01.12.2016 bis 31.01.2017 mit monatlich EUR 244,73 neu festgesetzt. Von 01.02.2017 bis 31.07.2017 besteht kein Anspruch auf Wohnbeihilfe und von 01.08.2017 bis 31.08.2017 wird die Wohnbeihilfe mit monatlich EUR 258,03 neu festgesetzt.
Nach Anrechnung der bis zum Laufzeitende bewilligten Wohnbeihilfe verbleibt ein zuviel angewiesener Betrag von insgesamt EUR 982,09, welcher bis 30.06.2018 mittels beiliegenden Zahlscheinen rückzuerstatten ist.“
Begründend wurde dazu ausgeführt, gemäß § 60 Abs. 3 WWFSG 1989 wäre Wohnbeihilfe in jener Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen zumutbarem und anrechenbarem Wohnungsaufwand ergebe.
Gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Gewährung von Wohnbeihilfe gebühre keine Wohnbeihilfe, wenn das ermittelte Einkommen die Summe von 13 Einkommensstufen übersteige.
Gemäß § 60 Abs. 5 WWFSG 1989 gelte als Wohnungsaufwand der vereinbarte oder gesetzlich zulässig erhöhte (Haupt)Mietzins (einschließlich des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages) gemäß Mietrechtsgesetz bzw. das Entgelt gemäß § 13 Abs. 4 und 6, § 14 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8, Abs. 2 bis 5 sowie Abs. 7a und § 39 Abs. 18 Z 1 bis 4 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, jedoch höchstens bis zu dem für das Bundesland Wien kundgemachten Richtwert ohne Zuschläge gemäß Richtwertgesetz.
Gemäß § 61a Abs. 2 WWFSG 1989 sei die Antragstellerin bzw. der Antragsteller verpflichtet, dem Magistrat sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe oder den Verlust des Anspruches zur Folge haben könnte, innerhalb eines Monats nach deren Eintritt unter Anschluss der erforderlichen Nachweise anzuzeigen. Dies gelte insbesondere für jede Änderung des Haushaltseinkommens, die mehr als die jährliche Inflationsabgeltung im gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Ausmaß betrage, des Personenstandes, der Haushaltsgröße und des Wohnungsaufwandes. Die Höhe der Wohnbeihilfe sei unter Berücksichtigung einer Änderung, ausgenommen einer Änderung der Haushaltsgröße durch Todesfall, neu zu bemessen.
Im gegenständlichen Fall wäre die Wohnbeihilfe aufgrund mehrerer Einkommensänderungen neu zu bemessen.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wendet die Rechtsmittelwerberin wie folgt ein:
„Ich bitte um Richtigstellung zu den einzelnen angeführten Positionen zu den Berechnungen im Einzelnen zum Bescheid zu:
September – November 2016
Die Berechnungsgrundlage ist nicht korrekt bzw. nach meinem tatsächlichen Einkommen für meine Person G. C. ausgeführt und verweise ich auf meine eingereichten Unterlagen im Besonderen der Bestätigungen von meiner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei erstellte vorläufige Einnahmen und Ausgaben-Rechnung vom 01.01.2016 bis 31.12.2016. Es wurde somit ein tatsächlicher Gewinn für das Jahr 2016 mit € 2.826,54 ermittelt. Die Steuererklärung sowie die Einkommensteuer basieren auf den Zahlen für das Geschäftsjahr 2016. Der somit in der Berechnung zu Grunde gelegte Betrag gem. meines prognostizierten Einkommens mit ca. € 1.050,00, welches ich zwar in meiner Erklärung angegeben habe; ist somit auf das tatsächliche Einkommen zu berichtigen bzw. zu berechnen.
Dezember 2016 – Jänner 2017
Auch hier entspricht das von mir prognostizierte Einkommen nicht der tatsächlichen wirtschaftlichen Entwicklung und dies ist in keinem Falle vorhersehbar. Ich musste leider aufgrund gewisser Umstände unter anderem durch nachtbarschaftlicher Beeinflussung; wie der Umbau des Spitals, welches direkt gegenüber meinem Lokal liegt, erhebliche Umsatzeinbußen aufgrund von erheblicher Lärm- sowie Staub- und Schmutzbelästigung hinnehmen. Ebenso ist auch hierfür die Situation Rauchverbot in der Gastronomie, als auch die allgemeinen veränderten wirtschaftlichen Einflüsse maßgeblich. Die Ihnen vorgelegten Geschäftszahlen bzw. Berechnung nach den tatsächlichen steuerrechtlichen Umsatzzahlen; welche von meiner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei erstellt wurden und vom Ergebnis zur Abgabe der einzelnen Umsatzsteuererklärungen für das I. Quartal u. II. Quartal 2017 somit für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 30.06.2017 mit einem Überschuss in Höhe von € 1.773,30 ermittelt. Somit ist auch der in diesem Betrag (Einkommen) der angeführten Berechnung im Bescheid mit € 1.050,00 als Berechnungsansatz nicht entsprechend gemäß meinem Einkommen.
Februar – Juli 2017
Das angegebene Einkommen gemäß Ihrer Berechnung ist dem tatsächlichen anzupassen und als Grundlage meines Einkommens zu berechnen. Ich verweise auch hier nochmals auf meine eingereichten Unterlagen, welche den Nachweis im Einzelnen hierfür erbringen.
August 2017
Da sich meine „G. C.“ Einkommenssituation nicht entscheidend verändert hat ist auch zu dieser Berechnung mein Einkommen gem. der ermittelten Umsatzzahlen damit verbunden, die steuerlich relevanten Einkommenszahlen nach Angaben der von meiner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerkanzlei zu berechnen. Es wurden alle entsprechenden Unterlagen vorgelegt. Die Berechnung für meinen gestellten Antrag auf Verlängerung meiner Wohnbeihilfe hätte somit nach aktuellen wirtschaftlichen Zahlen auch in Bezug auf mein Einkommen ausgeführt werden können! All diese von mir nachgereichten bzw. eingereichten Unterlagen in Bezug auch auf mein tatsächliches Einkommen sind für die Berechnung maßgeblich.
Aus diesem Grunde ist der Bescheid auf Neufestsetzung vom 25.09.2017 mit der Beschwerde einzubringen. Ich lege mit dieser Begründung das Rechtsmittel bzw. Beschwerde (an das Verwaltungsgericht) gem. der Rechtsmittelbelehrung in der Frist von vier Wochen nach Zustellung den Einspruch der Bescheide ein.
Ausführen möchte ich noch, dass nicht alleine durch einen Umsatzrückgang das Einkommen beeinflusst ist; auch der enorme Kostenanstieg z.B. wurden die Gebühr von der Stadt Wien für die Aufstellung meines Schanigartens für das Jahr 2017 um das Dreifache angehoben. Wer fragt da schon, ob das noch mit dem Umsatz in der Gastronomie zu leisten ist.“
Folgende Erhebungen wurden seitens des Verwaltungsgerichtes Wien durchgeführt:
Eine Einsicht in die Sozialversicherungsdaten zeigt, dass die Bf seit April 2005 gewerbliche Selbständige ist.
Ihr Sohn K. war von 06.08.2016 bis 26.11.2016 bei der Firma H. als Arbeiter beschäftigt. Von 02.12.2016 bis 31.08.2017 war er als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der D. beschäftigt. Von 08.02.2017 bis 01.08.2017 als Arbeiter bei J. und seit 04.09.2017 ist er bei F. ebenfalls als Arbeiter beschäftigt.
Am 25.10.2017 langte ein Begleitschreiben der Bf mit folgenden Anlagen ein: Aufstellung Einkommen 2017, Bestätigung vorläufiger Überschuss per 30.05.2017, Steuerberechnung für 2016 Einkommensteuer, Kopie Bescheid v. 10.10.2017, Ihr Schreiben v. 06.10.2017 Bestätigung der Beschwerde vom 09.10.2017 zu Beschwerde.
Das Verwaltungsgericht Wien führte in dieser Rechtssache am 10.11.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, anlässlich welcher die Beschwerdeführer erschien und gehört wurde. Die belangte Behörde hat von einer Teilnahme an der Verhandlung abgesehen.
Die Beschwerdeführerin erstattete in der Verhandlung folgendes Vorbringen:
„Ich bewohne mit meinem Sohn K. gegenständliche 80,72 m2 große unbefristete (gefördert saniert bis 31.08.2020) Privathauptmietwohnung der Ausstattungskategorie A. Der Bruttomietzins beträgt Euro 585,83.
Für die Berechnung der WBH ab September 2017 habe ich einen Antrag bei der MA 50 eingebracht.
Ich dachte mir, die WBH ist vernetzt zB mit dem Finanzamt. Darum habe ich die Änderungen (Einkommen meines Sohnes) nicht bekannt gegeben.
Ich nehme zur Kenntnis, dass im Zeitraum 08/2016-11/2016 die Behörde pro Monat 758,82 Euro; 12/2016 bis 08/2017 monatlich 366,96 Euro und 02/2017 bis 08/2017 monatlich 976,42 Euro Einkommen für meinen Sohn angerechnet wurde. Mein Sohn hat sich 2016 bis 2017 auf die Matura vorbereitet. Er hat zwei Klassen im AHS Gymnasium repetiert, war im Juni 2016 fertig und kann Jänner 2018 das dritte Mal zur Matura antreten. Daher konnte er ab Juni 2016 Arbeiten gehen (Teilzeit und auch ganztags). Derzeit ist er Vollzeit beschäftigt. Im Oktober 2017 hat er 1.175,80 Euro netto verdient (Beilage 1 wird zum Akt genommen). Die Tätigkeit als Arbeiter im F. ist unbefristet.
Für meinen Sohn wurde mir bis September 2017 FBH gewährt (Beilage 2 wird zum Akt genommen). Die Verlängerung habe ich beim Finanzamt eingebracht und diese ist noch in Bearbeitung. An Alimenten bekomme ich noch laufend im Wert von 50,00 Euro von Kroatien. Diesen Betrag bekomme ich nicht, ich bekomme nur Sachleistung vom Vater meines Sohnes, das haben wir so vereinbart.
Ich bin seit 1.9.2004 selbstständig in einem Gastgewerbebetrieb in Wien, …, tätig. Der Gastgewerbebetrieb ist in unmittelbarer Nähe meines Wohnortes. Ich habe keine Angestellten. Voriges Jahr hatte ich eine geringfügige Aushilfe.
Ich lege die Einkommenssteuerbescheide aus den Jahren 2015 und 2016 vom Finanzamt dem VGW vor (Beilagen 3 und 4). 2016 war mein schlechtestes Einkommensjahr. Ich führe das auf die große Baustelle des KH zurück. Mein Schanigarten befand sich in unmittelbarer Nähe des Gerüstes. Mein Schanigarten ist von März bis Ende November 2017 bewilligt. Dadurch ist mir sehr viel Geschäft entgangen. Die Einnahmen werden besser, aber meine Ausgaben sind noch sehr hoch, dies deshalb weil ich noch hohe Verbindlichkeiten meinen Lieferanten gegenüber habe. Bei der Einkommenssteuer schreibe ich die gegenständliche Wohnung nicht ab, auch keinen Teil davon.
Ich habe sehr wenig Ausgaben, nur die Miete und ca. 50,00 Euro Gas und Strom pro Monat. Die Haushaltsversicherung beträgt 70,00 Euro pro Quartal. Für Lebensmittel benötige ich zum Großteil kein Geld, da ich im Geschäft esse. Mein Sohn arbeitet auch in der Gastronomie und bekommt dort Essen. PKW habe ich keinen und Telekabel habe ich nur im Geschäft und nicht in der Wohnung. Monatlich entnehme ich darüber hinaus ca. 15,00 Euro für Hygieneartikel. Ich bin ein sehr sparsamer Mensch und meine Mittel lassen auch nichts anderes zu.
Meine tatsächlichen Entnahmen 2016 und 2017 waren 750,00 Euro pro Monat. Die angegebenen 1.050,00 Euro als Entnahmen in der eidesstattlichen Erklärung waren nur eine Prognose, die leider nicht gestimmt hat. Seit mein Sohn arbeitet unterstützt er mich und FBH habe ich auch erhalten.“
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes, des Ermittlungsergebnisses, der Beschwerdeverhandlung und des Beschwerdevorbringens, wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
Die Bf bewohnt mit ihrem Sohn K. gegenständliche 80,72 m2 große unbefristete (gefördert saniert bis 31.08.2020) Privathauptmietwohnung der Ausstattungskategorie A. Der Bruttomietzins beträgt Euro 585,83. Es ergibt sich ein anrechenbarer Wohnungsaufwand aus der im Akt der belangten Behörde einliegenden Bestätigung der Hausverwaltung (Bl. 8 des Behördenaktes) und wurde gemäß Richtwertgesetz BGBl. II Nr. 62/2017 iVm. § 60 Abs. 5 ein unbestrittener anrechenbarer Wohnungsaufwand von Euro 377,30 (5,39x70m2) ermittelt.
Die Bf betreibt einen Gastgewerbebetrieb in Wien. Aufgrund des bei der Verhandlung vorgelegten Einkommensteuerbescheides aus dem Jahr 2015 ausgestellt vom Finanzamt am 27. Jänner 2017 ergibt sich gemäß § 27 Abs. 1 Ziffer 1 WWFSG 1989 ein monatliches Einkommen von Euro 654,05 (Gesamtbetrag der Einkünfte: 7.848,69:12).
Der Einkommensteuerbescheid von 2016 wurde am 19. Oktober 2017 vom Finanzamt ausgestellt und enthält einen Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von Euro 3.459,75.
Der Sohn K. hatte im Juni 2016 die Maturaklasse absolviert. Danach bereitete er sich auf die Maturaprüfung vor. Da er nicht mehr in die Schule ging, konnte er folgenden Beschäftigungen nachgehen. Im Zeitraum 08/2016 bis 11/2016 brachte er monatlich netto Euro 758,82 ins verdienen, von 12/2016 bis 08/2017 monatlich 366,96 Euro und von 02/2017 bis 08/2017 monatlich 976,42 Euro. Im Oktober 2017 hat er 1.175,80 Euro netto lt. Lohnzettel (VH Protokoll Beilage 1) verdient. Die Beträge entsprechen den Berechnungen der Behörde und blieben von der Bf unbestritten. Für den Sohn wurden monatlich Euro 50,00 Alimente bezogen und die Familienbeihilfe vom Finanzamt bis September 2017.
Mit Bescheid vom 01.08.2016 wurde der Bf Wohnbeihilfe in Höhe von Euro 218,68 für den Zeitraum 01.09.2016 bis 31.08.2017 zuerkannt. Bei dieser Berechnung wurde das Einkommen des Sohnes K. als geringfügig Beschäftigter bei der S. GmbH berücksichtigt.
Dem § 21 Abs. 3 iVm. § 61a Abs. 2 WWFSG 1989 wurde deshalb nicht entsprochen, da die Einkommensänderungen des Sohnes K. ab 06.08.2016 der Behörde nicht bekannt gegeben wurden.
Diese Feststellungen gründen sich auf den vorliegenden unbedenklichen Akteninhalt, dem Ermittlungsergebnis und dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung.
In rechtlicher Hinsicht ist der vorliegende Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Die für die gegenständliche Entscheidung relevanten Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989 in der derzeit geltenden Fassung lauten wie folgt:
Als Einkommen gilt gemäß § 2 Z 14 WWFSG 1989 das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß §§ 18, 34 Abs. 1 bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, 4 lit. a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug des Pflege- und Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- und Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung.
§ 21. (1) Die Gewährung von Wohnbeihilfe für einen vor Antragstellung liegenden Zeitraum ist ausgeschlossen, bei Antragstellung bis zum 15. eines Monats wird die Wohnbeihilfe jedoch ab Beginn dieses Monats gewährt.
(2) Die Wohnbeihilfe darf jeweils höchstens auf zwei Jahre gewährt werden. Die Zuzählung der Wohnbeihilfe an den Empfänger von Förderungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 ist zulässig.
(3) Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Magistrat sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe oder den Verlust des Anspruches zur Folge haben können, innerhalb eines Monats nach deren Eintritt unter Anschluss der erforderlichen Nachweise anzuzeigen. Dies gilt insbesondere für jede Änderung des Haushaltseinkommens, die mehr als die jährliche Inflationsabgeltung im gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Ausmaß beträgt, des Personenstandes, der Haushaltsgröße und des Wohnungsaufwandes. Die Höhe der Wohnbeihilfe ist unter Berücksichtigung einer Änderung, ausgenommen einer Änderung der Haushaltsgröße durch Todesfall, neu zu bemessen.
(4) Der Anspruch auf Wohnbeihilfe erlischt
1.
bei Tod des Antragstellers,
2.
bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen,
3.
bei Auflösung des Mietvertrages,
4.
bei Untervermietung der Wohnung oder wenn
5.
der Antragsteller und die sonstigen bei der Haushaltsgröße berücksichtigten Personen nicht ausschließlich über diese Wohnung verfügen und zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden.
(5) Wohnbeihilfe, die eine Höhe von 2,18 Euro pro Monat nicht übersteigt, ist nicht zu gewähren.
(6) Wohnbeihilfe, die zu Unrecht in Anspruch genommen wurde, ist mit Bescheid rückzufordern, wobei Beträge bis insgesamt 15 Euro unberücksichtigt bleiben. Von der Rückführung von Beträgen ist überdies Abstand zu nehmen, wenn das Haushaltseinkommen der Wohnbeihilfenempfänger die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz über einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens einem Jahr nicht erreicht.
(7) Ein rückzuerstattender Wohnbeihilfebetrag ist von einer neu gewährten Wohnbeihilfe vor deren Anweisung an den Anspruchsberechtigten einzubehalten, außer das Haushaltseinkommen der Wohnbeihilfeempfänger erreicht die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz über einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens einem Jahr nicht.
§ 27. (1) Das Einkommen im Sinne des I. Hauptstückes ist nachzuweisen:
1.
bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das letzte veranlagte Kalenderjahr;
2.
bei Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage eines Lohnzettels für das vorangegangene Kalenderjahr;
3.
bei Personen mit anderen Einkünften durch Vorlage von Nachweisen, aus denen Art und Höhe der Einkünfte ersichtlich sind.
(2) Bei der Prüfung des Einkommens können weitere Nachweise oder Erklärungen beigebracht oder verlangt werden.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 kann von den Einkommensteuerbescheiden für die letzten zwei veranlagten Kalenderjahre, in den Fällen des Abs. 1 Z 2 vom Einkommen der letzten drei Monate ausgegangen werden, wenn dies der Erfassung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse dient.
(4) Bei im gemeinsamen Haushalt lebenden aufrechten Ehen, aufrechten eingetragenen Partnerschaften oder sonstigen Wohngemeinschaften sind die Einkünfte der Partner der Berechnung des Einkommens zu Grunde zu legen. Bei nachweislicher Aufgabe der Wohnungsnutzung durch einen Ehepartner oder einen eingetragenen Partner sind dessen Einkommen abzüglich des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder vor Gericht vereinbarte Unterhaltsleistungen zum Haushaltseinkommen hinzuzuzählen.
September bis November 2016:
Es ergibt sich aufgrund des ermittelten anrechenbaren Haushaltseinkommens in der Höhe von Euro 1.170,30 unter Anerkennung einer anrechenbaren Wohnungsaufwandsbelastung von Euro 377,30 und einer zumutbaren Wohnungsaufwandsbelastung von Euro 130,61 ein Differenzbetrag in Höhe von EUR 246,69 welcher den Wohnbeihilfenbetrag für den im Spruch genannten Zeitraum darstellt. Im Detail: Einkommen der Bf Euro 654,05 lt. Einkommensteuerbescheid 2015. Sohn K. Euro 758,82 und Alimente Euro 50,00. Das ermittelte Familieneinkommen in Höhe von 1.462,87 Euro, vermindert sich gemäß § 20 Abs. 3 lit. f) WWFSG 1989 auf das oben beschriebene anrechenbare Haushaltseinkommen.
Dezember 2016 und Jänner 2017:
Es ergibt sich aufgrund des ermittelten anrechenbaren Haushaltseinkommens in der Höhe von Euro 856,81 unter Anerkennung einer anrechenbaren Wohnungsaufwandsbelastung von Euro 377,30 und einer zumutbaren Wohnungsaufwandsbelastung von Euro 119,70 (Mindestzumutbarkeit 1,71€/m2) ein Differenzbetrag in Höhe von EUR 257,60 welcher den höchst möglichen Wohnbeihilfenbetrag für den im Spruch genannten Zeitraum darstellt. Im Detail: Einkommen der Bf Euro 654,05 lt. Einkommensteuerbescheid 2015. Sohn K. Euro 366,96 und Alimente Euro 50,00. Das ermittelte Familieneinkommen in Höhe von 1.071,01 Euro, vermindert sich gemäß § 20 Abs. 3 lit. f) WWFSG 1989 auf das oben beschriebene anrechenbare Haushaltseinkommen.
Februar bis Juli 2017:
Es ergibt sich aufgrund des ermittelten anrechenbaren Haushaltseinkommens in der Höhe von Euro 1.637,94 unter Anerkennung einer anrechenbaren Wohnungsaufwandsbelastung von Euro 377,30 (bis 31.03.2017) und von Euro 390,60 (ab 01.04.2017) und einer zumutbaren Wohnungsaufwandsbelastung von Euro 496,11 kein Differenzbetrag, weshalb wegen zu hohen Einkommens kein Anspruch auf Wohnbeihilfe für den im Spruch genannten Zeitraum besteht. Im Detail: Einkommen der Bf Euro 654,05 lt. Einkommensteuerbescheid 2015. Sohn K. Euro für die 1. Tätigkeit: 366,96 Euro und für die 2. Tätigkeit: 976,42 Euro und Alimente in Höhe von Euro 50,00. Das ermittelte Familieneinkommen in Höhe von 2.047,43 Euro, vermindert sich gemäß § 20 Abs. 3 lit. f) WWFSG 1989 auf das oben beschriebene anrechenbare Haushaltseinkommen.
August 2017:
Es ergibt sich aufgrund des ermittelten anrechenbaren Haushaltseinkommens in der Höhe von Euro 856,81 unter Anerkennung einer anrechenbaren Wohnungsaufwandsbelastung von Euro 390,60 und einer zumutbaren Wohnungsaufwandsbelastung von Euro 119,70 (Mindestzumutbarkeit 1,71€/m2) ein Differenzbetrag in Höhe von EUR 270,90, welcher den höchst möglichen Wohnbeihilfenbetrag für den im Spruch genannten Zeitraum darstellt. Im Detail: Einkommen der Bf Euro 654,05 lt. Einkommensteuerbescheid 2015. Sohn K. Euro 366,96 und Alimente Euro 50,00. Das ermittelte Familieneinkommen in Höhe von 1.071,01 Euro, vermindert sich gemäß § 20 Abs. 3 lit. f) WWFSG 1989 auf das oben beschriebene anrechenbare Haushaltseinkommen.
Eine Durchrechnung des Haushaltseinkommens für September 2017 hat ergeben, dass das anrechenbare Haushaltseinkommen über der höchsten Einkommensstufe liegt und sich daher keine Wohnbeihilfe errechnet.
Berechnung der Rückforderung von Euro 258,19:
Es kam zu einer Auszahlung von 2.405,48 Euro (11x218,68) davon sind die gewährten Beträge abzuziehen: 3x246,69=740,07; 2x257,60=515,20; 3x207,04= 621,12 (Änderungsgewährung vom März 2017) und 270,90 = Euro 258,19.
Es verbleibt daher ein zuviel angewiesene Betrag von insgesamt Euro 258,19, dieser ist rückzuerstatten.
Schlagworte
Wohnbeihilfe; Rückforderung; Berechnung; Einkommen; Einkommensbegriff; HaushaltseinkommenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.241.041.RP07.13869.2017Zuletzt aktualisiert am
30.08.2018