Entscheidungsdatum
16.01.2018Index
L83009 Wohnbauförderung WienNorm
WWFSG 1989 §11 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Heiss über den Vorlageantrag des Herrn N. K. vom 22.11.2017 gegen die Beschwerdevorentscheidung des Magistrates der Stadt Wien vom 16.11.2017, Zl. …, betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung einer Wohnbeihilfe gemäß WWFSG 1989, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 08.01.2018, zu Recht e r k a n n t:
Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird der Vorlageantrag als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
Entscheidungsgründe
Der Spruch der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung hat folgenden Wortlaut:
„Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50 hat am 25.10.2017 zur Zahl … an Herrn K. N., wohnhaft in Wien, S.-straße folgenden Bescheid gerichtet:
Der Antrag vom 02.10.2017 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe wird gemäß §§ 20-25 und §§ 60-61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, abgewiesen.
Die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde wird gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG abgewiesen.“
Begründend wurde dazu ausgeführt, gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG könne die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde innerhalb zweier Monate nach deren Einlangen durch eine Beschwerdevorentscheidung erledigen. Sie könne die Beschwerde nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben, abweisen oder nach jeder Richtung abändern.
Gemäß § 20 Abs. 6 WWFSG 1989 vermindere sich die Wohnbeihilfe um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werde. Insbesondere dürfe Wohnbeihilfe und die nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zur Deckung des Wohnbedarfs gewidmeten Beihilfen den Hauptmietzins zuzüglich der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben auf Basis der tatsächlichen Wohnnutzfläche nicht überschreiten.
Der Bruttomietzins beträgt aktuell EUR 276,72. Der nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zur Deckung des Wohnbedarfs gewidmete fixe Grundbetrag für den Wohnbedarf (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs) betrage monatlich EUR 316,68.
Er erhalte bedarfsorientierte Mindestsicherung für sich und seinen volljährigen Sohn, welche sich aus den Zahlungen des AMS–Notstandshilfe und Leistungen der MA 40 zusammensetze. In diesen Beträgen sei der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs (keine Mietzinsbeihilfe von der MA 40) von EUR 316,68 enthalten.
Da der Bescheid vom 25.10.2017 korrekt nach den derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen erstellt worden sei, wäre die Beschwerde abzuweisen.
Im vorliegenden Rechtsmittel brachte der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) Nachstehendes, wie folgt vor:
„Ich ersuche die MA 50/WBH diese Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorzulegen, um eine gerichtliche Entscheidung zu bekommen.
Meine Beschwerde setzt sich aus folgenden Gründen zusammen:
1) Ich habe bei der MA 50 WBH, Wohnbeihilfe beantragt und nicht bei der MA 40 Mietbeihilfe. Ich verstehe hier nicht wieso die MA 50-WBH hier die ganze Zeit vom Wiener Mindestsicherungsgesetz spricht.
2) Wir haben bis jetzt seit Jahren Wohnbeihilfe von der MA-50 WBH bekommen und jetzt auf einmal soll sich die Gesetzeslage so heftig von heute auf morgen geändert haben, dass ich keinen Anspruch mehr habe. Das ist meiner Meinung nach sehr unwahrscheinlich und ich denke, dass uns Wohnbeihilfe sehr wohl rechtlich und gesetzlich zusteht.
3) Wir leben nicht von der Mindestsicherung, sondern kriegen sie nur ergänzend, weil ich ein kleines Einkommen habe (AMS-Notstandshilfe)
4) Ich habe ein Einkommen (AMS, Notstandshilfe) ca. 900 Euro monatlich netto, in meiner Notstandshilfe vom AMS befindet sich ganz sicher kein Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz.
5) Mein Sohn ist volljährig, geht noch zur Schule und wohnt noch bei mir. Meinem Sohn stehen normalerweise nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz ca. 850,00 Euro netto Mindestsicherung zu. Weil er aber noch bei mir wohnt, steht ihm nur die Hälfte zu ca. 420,00 Euro netto. Von diesen 420,00 Euro werden ihm nochmals ca. 60,00 Euro abgezogen, weil ich ein Einkommen von ca. 900,00 Euro habe (Notstandshilfe, AMS). Ich kann es mir sehr schwer vorstellen, dass in diesen 360,00 Euro die mein Sohn von der MA 40 bekommt, zum Leben u.s.w. auch ein Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes in der Höhe von 316,68 Euro ist. Das ist sehr unwahrscheinlich, weil ihm dann zum Leben u.s.w. nichts übrig bleiben würde.
Aus den genannten Gründen bitte ich hiermit höflichst das Verwaltungsgericht, meiner Beschwerde stattzugeben und uns Wohnbeihilfe weiter zu gewähren. Mit freundlichen Grüßen K. N.“
Zur Klärung der Sach- und Rechtslage wurde für den 08.01.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien anberaumt, zu der der Rechtsmittelwerber erschienen ist und Folgendes zu Protokoll gab:
„In den letzten Jahren habe ich, wenn ich Mindestsicherung bezogen habe, nur die Aufstockung und zwar den Richtsatz für meinen Sohn, der die Handelsakademie besucht, bekommen.
Ich beziehe Notstandshilfe, derzeit Euro 900,00 und in diesem Betrag soll der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes von 211,12 Euro enthalten sein, dies sehe ich ganz und gar nicht so und akzeptiere es nicht. Den Richtsatz meines Sohnes, in dem 105,56 Euro Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes enthalten sind, kann ich noch nachvollziehen.
Meiner Meinung ist nur der Richtsatz für meinen Sohn 422,23 Euro von der MA 40 wegen meines Einkommens berücksichtigt, daher bekommen wir nur mehr ca. 380,00 Euro im Monat ausbezahlt. Da ich mit meiner Notstandshilfe über den Mindestsicherungsrichtsatz von 844,46 Euro liege, habe ich naturgemäß keinen Anspruch. Ich meine, dass die Berechnung ausschließlich den Richtsatz für meinen Sohn betrifft.
Ich bin der Meinung, dass die Gesetzeslage von der MA 40 und MA 50 so gedreht wird, wie es den Behörden passt.
Weiters möchte ich auf alle Fälle noch angeben, dass § 3 der Verordnung der WMG (LGBl. 32/2017) der Einkommensfreibetrag von 140,00 Euro nicht berücksichtigt wurde.
Ich erwarte vom Verwaltungsgericht Wien eine schriftliche Entscheidung und werde anschließend Verfahrenshilfe bei den Höchstgerichten stellen.
In seinen Schlussausführungen gibt der Bf an:
Ich meine, dass man Bürger mit Einkommen, so wie ich einer bin, nicht mit Mindestsicherungsbezieher, die den kompletten Richtsatz der BMS erhalten, gleichstellen kann. Man sollte auch einen Unterschied zwischen vollen Mindestsicherungsbeziehern und Leuten wie mich, die ein Einkommen haben über den MA 40-Richtsatz und nur eine Aufstockung für Familienmitglieder bekommen, wie in meinem Fall für meinen Sohn, der noch zur Schule geht. Meiner Meinung nach soll es daher einen Unterschied geben zwischen einer Aufstockung und einem vollen Mindestsicherungsbezug.“
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes, des Ermittlungsergebnisses, der Beschwerdeverhandlung und der schriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
Der Bf bewohnt gemeinsam mit seinem volljährigen Sohn (geb. 1998) gegenständliche 50,23m2 große, geförderte und unbefristete Gemeindewohnung in Wien, S.-straße der Ausstattungskategorie A. Es ergibt sich ein anrechenbarer Wohnungsaufwand aus dem im Akt der belangten Behörde einliegenden Wohnungsaufwandsbestätigung der Hausverwaltung Wiener Wohnen (Bl. 13 des Behördenaktes) und wurde ein Kategoriemietzins von 129,09 Euro (2,57x50,23) als anrechenbarer Wohnungsaufwand ermittelt. Die Bruttomiete beträgt Euro 276,27.
Der Bf bezieht Leistungen vom Arbeitsmarktservice in Höhe von täglich Euro 29,15. Der 19-jährige Sohn R. besucht die 2. Klasse des Aufbaulehrganges der Handelsakademie … Wien. Alimente werden nicht bezogen. Familienbeihilfe wurde bis Juni 2019 vom Finanzamt gewährt.
Es wurden Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für Wien beantragt. Da dem Sohn kein eigenes Antragsrecht zukommt, bildet er mit seinem Vater eine Bedarfsgemeinschaft. Dementsprechend wurde mit den beiden Richtsätzen gemäß der Verordnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO 2017) LGBl. Nr. 32/2017 gerechnet. Die Richtsätze Euro 844,46 für den Bf und Euro 422,23 für den Sohn R., wurden zur Berechnung herangezogen, davon wurde das gesamte Haushaltseinkommen der Bedarfsgemeinschaft abgezogen. In diesem konkreten Fall hat nur der Bf ein Einkommen. Der Bf bezieht zumindest seit Jänner 2017 eine monatliche Ergänzungsleistung aus der BMS für Wien von ca. 360,00 Euro.
Zuletzt wurde dem Bf mit Bescheid vom 26.07.2017 zu GZ: … für den Zeitraum 01.08.2017 bis 30.11.2017 Wohnbeihilfe in Höhe von monatlich 129,09 zuerkannt.
Mit Bescheid vom 16.09.2016 zu GZ: … wurde dem Bf für den Zeitraum 01.10.2016 bis 31.07.2017 Wohnbeihilfe in Höhe von monatlich 129,09 zuerkannt.
§ 20 Abs. 6 WWFSG 1989 ist seit 01. Jänner 2011 in Kraft. Danach kam die Norm zumindest bei zwei Vorbescheiden, adressiert an den Bf, zur Anwendung. Lt. Bescheid vom 02.04.2013 zu GZ. … wurde die Wohnbeihilfe von 122,56 Euro auf 60,96 Euro gekürzt. Lt. Bescheid vom 26.09.2014 zu GZ. … wurde die Wohnbeihilfe von 111,53 Euro auf 91,56 Euro gekürzt.
Im gegenständlichen Fall ist im Leistungsblatt der MA 40 (Bl. 12 des Behördenaktes) zu sehen, dass die Mietpauschale für die Bedarfsgemeinschaft Euro 316,68 beträgt. Der tatsächliche Anspruch liegt darüber.
Da die Bruttomiete des Bf Euro 276,27 beträgt und dieser Betrag bereits voll in der BMS für Wien (Deckung des Wohnbedarfes) der gegenständlichen Bedarfsgemeinschaft in Höhe von gesamt Euro 316,68 aufgeht, war gemäß § 20 Abs. 6 WWFSG 1989 keine Wohnbeihilfe mehr zu gewähren.
Aufgrund der Aktenlage bezog der Bf zumindest von Jänner 2017 bis November 2017 zu Unrecht Förderleistungen aus dem WWFSG 1989.
Das Höchstgericht VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 05.03.2014 zu GZ: 2013/05/0041 erkannt:
Was als "Einkommen" im Sinne des Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 zu verstehen ist, wird in § 2 Z. 14 leg. cit. definiert, welche Bestimmung auf den Einkommensbegriff des EStG 1988 abstellt. Nach der hg. Judikatur (Hinweis E vom 10. September 2008, 2006/05/0120) bilden Sozialhilfeleistungen keine Einkunftsart nach § 2 Abs. 3 EStG 1988, vielmehr handelt es sich dabei - ebenso wie bei der Familienbeihilfe und beim Pflegegeld - um Bezüge und Beihilfen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 3 lit. a EStG 1988, deren Berücksichtigung mangels Anführung in § 2 Z 14 Wr Wohnbauförderung- und WohnhaussanierungsG 1989 ausgeschlossen ist. Seit dem Inkrafttreten des Wr MSG 2010 mit 1. September 2010 sind die Bestimmungen des Wr SHG 1973 nicht mehr anzuwenden, soweit Regelungen im Wr MSG 2010 erfolgen (vgl. § 44 Abs. 1 und 2 Wr MSG 2010).
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem E vom 6. Dezember 2012, B 1094/11 ua, ausgeführt hat, ist das Wr MSG 2010 u.a. vor dem Hintergrund der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung zu verstehen. Diese umfasst ein Bündel von Maßnahmen in den Bereichen der Sozialhilfe sowie der Arbeitslosen- und Krankenversicherung. Gemäß Art. 2 Abs. 1 Mindestsicherung Vereinbarung Art15a B-VG 2010 ist die Mindestsicherung "durch pauschalierte Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes, jeweils außerhalb von stationären Einrichtungen, sowie durch die bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen zu gewährleisten". Diese Vereinbarung sieht ein bestimmtes Mindestniveau vor, das in allen Bundesländern zu gewährleisten ist (Art. 10 ff Mindestsicherung Vereinbarung Art15a B-VG 2010). Darüber hinausgehende Regelungen können weiterhin in den sozialhilferechtlichen Landesgesetzen getroffen werden (Art. 2 Abs. 4 Mindestsicherung Vereinbarung Art15a B-VG 2010). Im Wr MSG 2010 sind die Bedarfsbereiche Lebensunterhalt und Wohnbedarf geregelt, die früher im Wr SHG 1973 normiert waren (Hinweis E vom 28. Februar 2013, 2011/10/0210).
Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung, die den in § 1 Wr MSG 2010 normierten Zielen und Grundsätzen zufolge der Beseitigung einer bestehenden Notlage oder der vorbeugenden Entgegenwirkung einer drohenden Notlage dient, deckt gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab. Im Hinblick darauf kann kein Zweifel daran bestehen, dass die im Bescheid festgestellte Bedarfsorientierte Mindestsicherung ebenso wie Sozialhilfeleistungen nach dem Wr SHG 1973 - den Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z. 3 lit. a EStG 1988 verwirklicht (Hinweis E vom 10. September 2008, 2006/05/0120) und somit nicht in das Haushaltseinkommen im Sinne des § 2 Z. 15 Wr Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 einzubeziehen ist.
In rechtlicher Hinsicht ist der vorliegende Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Die für die gegenständliche Entscheidung relevanten Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989 in der derzeit geltenden Fassung lauten wie folgt:
§ 20 Abs. 6 WWFSG 1989 normiert: Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandbelastung gewährt werden. Insbesondere dürfen Wohnbeihilfe und die nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zur Deckung des Wohnbedarfs gewidmeten Beihilfen den Hauptmietzins zuzüglich der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben auf Basis der tatsächlichen Wohnnutzfläche nicht überschreiten.
§ 11 Abs. 1 WMG normiert: Von der Anrechnung ausgenommen sind
1.
Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 24. Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967) mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich sowie Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 4 Z 3 Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988),
2.
Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen,
3.
freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer diese erreichen jeweils ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich wären,
4.
Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Beschäftigungstherapie oder einer sonstigen therapeutischen Betreuungsmaßnahme als Leistungsanreiz zufließen (therapeutisches Taschengeld) bis zur Höhe des maximalen Einkommensfreibetrages und
5.
ein Freibetrag bei Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit, wenn die Hilfe suchende Person vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest ein Jahr erwerbslos war und sechs Monate Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen hat. Der Freibetrag wird während eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses für einen Zeitraum von 18 Monaten berücksichtigt. Bei Einkommen bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG beträgt der Freibetrag mindestens 7 vH, bei höheren Einkommen maximal 17 vH des Mindeststandards gemäß § 8 Abs. 2 Z 1.
(2) Die Einkommensfreibeträge werden durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.
Aufgrund des Vorbringens des Bf in der Beschwerdeverhandlung sei hier auf §§ 11 Abs. 1 Ziffer 5 und 11 Abs. 2 WMG hingewiesen, die sich auf § 3 der Verordnung der WMG - Einkommensfreibeträge - beziehen.
Es ermangelt im vorliegenden Fall an einer Voraussetzung für die Gewährung einer Wohnbeihilfe und kommt die Gewährung einer Wohnbeihilfe an den Beschwerdeführer nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 derzeit nicht in Betracht, sodass der erstinstanzliche Bescheid jedenfalls zu Recht erging. Demnach war dem Vorlageantrag keine Folge zu geben und die angefochtene Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
Schlagworte
Wohnbeihilfe; dringendes Wohnbedürfnis; Wohnungsaufwand, zumutbarer, anrechenbarer; Zuschüsse; Mindestsicherung; AnrechnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.241.041.RP07.16106.2017Zuletzt aktualisiert am
30.08.2018