TE Lvwg Erkenntnis 2018/1/18 VGW-241/041/RP07/15979/2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.01.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

18.01.2018

Index

L83009 Wohnbauförderung Wien
L83049 Wohnhaussanierung Wien

Norm

WWFSG 1989 §17 Abs3
WWFSG 1989 §20 Abs3
WWFSG 1989 §60 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Heiss über die Beschwerde der Frau L. A. vom 09.11.2017 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 02.11.2017, GZ: …, betreffend Abweisung der Wohnbeihilfe nach dem WWFSG 1989, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.01.2018 zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und für den Zeitraum vom 01.10.2017 bis zum 30.06.2018 Wohnbeihilfe in Höhe von monatlich Euro 99,06 zuerkannt.

Entscheidungsgründe

Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat folgenden Wortlaut:
„Der Antrag vom 28.09.2017 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe wird gemäß §§ 60-61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, abgewiesen.“

Begründend wurde dazu ausgeführt, gemäß § 60 Abs. 3 WWFSG 1989 werde Wohnbeihilfe in jener Höhe gewährt, die sich aus dem Unterschied zwischen zumutbarem und anrechenbarem Wohnungsaufwand ergebe. Aufgrund des gemäß § 2 Z 15 WWFSG 1989 festgestellten Haushaltseinkommens in der Höhe von Euro 1.471,73 monatlich, betrage der gemäß § 2 Abs. 1 der zitierten Verordnung ermittelte zumutbare Wohnungsaufwand Euro 346,01 monatlich. Da der anrechenbare Wohnungsaufwand für die Wohnung nur Euro 250,75 betrage und somit unter der Zumutbarkeitsgrenze liege, wäre der Antrag abzuweisen.

Die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz Bf) erhob dagegen fristgerecht Beschwerde und führte in ihren Ausführungen wie folgt aus:

„Laut heutigem Telefonat, wurde die Wohnbeihilfe abgelehnt, weil die Unterhaltsleistung an mich von meinem Noch-Ehemann, M. N. 847,00 Euro im Monat beträgt und somit der anrechenbare Wohnungsaufwand unter der Zumutbarkeitsgrenze liegt. Tatsächlich bekomme ich 360,00 Euro für meinen Sohn und 100,00 Euro Ehegattenunterhalt, deutlich weniger als der angerechnete Betrag. Es wurde mir, wie ich empfinde, sehr unfreundlich erklärt, dass ich noch einmal einreichen soll, wenn ich die Scheidung eingereicht habe. Da die Scheidung mit erheblichen Kosten verbunden ist und ich aber in der Sache schon bei Gericht vorgesprochen habe, möchte ich, dass das Schreiben der Richterin einbezogen wird und mein Einkommen nach meinen tatsächlichen Stand berücksichtigt wird.“

Folgende Erhebung wurde seitens des Verwaltungsgerichtes Wien durchgeführt:

Der Rechtsprechung nach, wie auch unter anderem dem Rechtsinformationssystem RIS zu entnehmen ist und wie auch beispielsweise der Homepage des Bundeskanzleramtes Österreich HELP.gv.at entnommen werden kann, besagt die ständige Judikatur, dass ein Ehegatte, der sich nicht selbst erhalten kann, ihr bzw. ihm vom Gericht ein Unterhaltsbeitrag zugebilligt werden kann. Die Höhe des Unterhalts wird anhand der Lebensverhältnisse der Ehegatten bestimmt. Die Höhe des Unterhalts muss angemessen sein, also für die Deckung der angemessenen Bedürfnisse ausreichen. Hat die Unterhaltsberechtigte kein eigenes Einkommen, so gilt nach der gerichtlichen Praxis, dass sie 33 Prozent des Nettoeinkommens des unterhaltsverpflichteten Ehegatten erhalten muss. Hat die Unterhaltsberechtigte ein eigenes Einkommen, so erhält sie 40 Prozent des gemeinsamen Gesamtnettoeinkommens, abzüglich des eigenen Einkommens. Diese Prozentsätze sind jedoch nur grobe unverbindliche Richtlinien. Sie reduzieren sich, wenn den Unterhaltspflichtigen weitere Unterhaltspflichten treffen, etwa für Kinder.

Eine Einsicht in die Meldedaten hat ergeben, dass Herr N. M. seit 10.04.2017 in Wien, O.-gasse bei Frau Mi., Hauptwohnsitz genommen hat.

Eine Einsicht in die Sozialversicherungsdaten ergab, dass er seit 19.07.2004 als vollbeschäftigter Angestellter bei B. tätig ist.

Zur Klärung der Sach- und Rechtslage wurde für den 11.01.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien anberaumt, zu der die Rechtsmittelwerberin ladungsgemäß erschienen ist und folgendes zu Protokoll gab:

„Ich bin seit 14. Mai 2004 nach österreichischem Recht mit N. M. verheiratet. Bis Februar 2017 haben wir im gemeinsamen Haushalt gelebt. Gemeinsam haben wir beschlossen, dass er auszieht aus folgenden Gründen: Meine Ausbildung als diplomierte Krankenpflegerin dauerte drei Jahre. Ich war von 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr in der Krankenpflegeschule, hatte oft 12-Stunden-Praktikumsdienste, dabei hat mein Mann den Haushalt und meinen Sohn vernachlässigt. Auch steht im Raum, dass er unserem Sohn gegenüber gewalttätig gewesen ist.

Herr M. N. ist zwar Hauptwohnsitz bei seiner Tante gemeldet, ob er dort auch wohnt, kann ich nicht angeben, bzw. ob er eine eigene Wohnung hat, ist mir nicht bekannt. Meines Wissens bestehen seine weiteren finanziellen Verpflichtungen nur noch aus unserem gemeinsamen Kredit in Höhe von ca. 430,00 Euro. Er ist seit 2004 vollbeschäftigter Angestellter bei der Firma B..

Wir haben die gemeinsame Obsorge für unseren Sohn Lu. und haben eine Unterhaltsvereinbarung gemäß § 210 Abs. 2 ABGB vor dem Amt für Jugend und Familie ab 01.09.2017 in Höhe von Euro 360,00 getroffen (Beilage 1). Der Kindesvater holt Lu. jedes Wochenende ab und verbringt mit ihm stundenweise Zeit, über Nacht bleibt er nie. Zuvor ruft er mich am Handy an und wir vereinbaren eine Zeit. Ansonsten habe ich keinen Kontakt mit ihm. Wir besprechen ausschließlich die Dinge, die unseren Sohn betreffen.

Meine Bruttomiete beträgt ca. Euro 630,00 und ich bin alleinige Hauptmieterin. Mein Noch-Ehemann hat zu meiner Wohnung keinen Schlüssel. Ich bekomme Alimente von Euro 360,00, Unterhalt in Höhe von Euro 100,00 und Familienbeihilfe, mit diesem Geld finanziere ich den Lebensunterhalt von meinem Sohn und von mir. Die Unterhaltszahlungen von Euro 460,00 bekomme ich von meinem getrennt lebenden Ehemann einmal im Monat in bar an einem Wochenende, an dem er Lu., holt.

Die beiden vorliegenden Haushaltstrennungen wurden am Ausstellungsdatum gemeinsam mit meinem Ehemann vor dem Notar vereinbart. Auf meinen Wunsch wurde vor dem Notar der Unterhalt für Lu. festgelegt. Bei der ersten Vereinbarung am 27.09.2017 wurden die Alimente für Lu. in Höhe von Euro 360,00 vereinbart.

Am 24.10.2017 haben wir uns geeinigt, dass ich Euro 100,00 Unterhalt von Herrn M. bekomme. Mir war einerseits wichtig, dass ich die Unterhaltsvereinbarung schriftlich erhalte und andererseits wurde es von der MA 50 gefordert. Pro Unterhaltsvereinbarung/Haushaltstrennung habe ich ca. Euro 40,00 bezahlt.

Ich bin deshalb mit den Euro 100,00 einverstanden, weil er die Kreditrate über Euro 430,00 alleine bezahlt. Für diesen Kredit bin ich Zweitschuldner und er hat mir erklärt, er kann mir nicht mehr als Euro 100,00 bezahlen. Überdies bezahlt er jeden Monat die Privatschule für Lu. in Höhe von Euro 200,00. Seit Lu. in der 1. Klasse VS ist, wird das Schulgeld von seinem Konto abgebucht, dies haben wir so beibehalten.

Auf die Frage, warum wir uns nicht scheiden lassen gebe ich Folgendes an: Mir war schon während meiner Ausbildung zur Krankenpflegerin klar, dass es zur Trennung kommt. In dieser Zeit war mein Sohn verhaltensauffällig in der Schule und bekam psychologische Betreuung. Bei einer Scheidung müsste ich die Hälfte der Kreditrate übernehmen und außerdem leidet mein Noch-Ehemann unter Depressionen, daher wäre es für mich menschlich nicht in Ordnung, derzeit die Scheidung einzureichen.

Sobald ich als Krankenpflegerin Vollzeit beschäftigt bin, ist für mich klar, dass ich die Scheidung einreichen werde.“

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes, des Ermittlungsergebnisses, der schriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin und des Ergebnisses der Beschwerdeverhandlung wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Frau A. L. bewohnt gemeinsam mit ihrem Sohn Lu. als alleinige Hauptmieterin gegenständliche Mietwohnung der W. KG in Wien, S.-gasse. Für die 89,42 m2 große, ungeförderte und unbefristete Wohnung der Ausstattungskategorie A, beträgt der Hauptmietzins (Entgelt) Euro 263,57 lt. einliegender Bestätigung der Hausverwaltung (Bl. 17) des Behördenaktes.

Gemäß Richtwertgesetz BGBl. II Nr. 62/2017 iVm. § 60 Abs. 5 WWFSG 1989 errechnet sich draus ein anrechenbarer Wohnungsaufwand von Euro 250,75 (2,95x85m2). Da die Begünstigung gemäß § 20 Abs. 3 lit. a WWFSG 1989 iVm § 17 Abs. 3 leg. cit. zur Anwendung kommt, sind 85m2 Wohnnutzfläche anrechenbar.

Die Rechtsmittelwerberin bezieht Taggeld vom Arbeitsmarktservice in Höhe von 21,06 Euro (monatlich 631,80 €) Der Unterhalt wurde mit Euro 100,00 bestätigt. Da der Ehegatte der Bf Euro 200,00 an Schuldgeld monatlich dem Privatschulerhalter von seinem Konto anweist, wurde diese Transferleistung als Unterhaltsleistung an die Bf qualifiziert und als solche angerechnet. Die Bf gibt als Grund, nicht mehr Unterhalt geltend zu machen und derzeit nicht die Scheidung einreichen zu wollen, den gemeinsamen noch aushaftenden Kredit von einer monatlichen Kreditrate in Höhe von 430,00 Euro, die der Ehegatte derzeit noch alleine übernimmt, an, den sie nach einer Scheidung allenfalls zur Hälfte übernehmen müsste. Die anteilige Kreditrate in Höhe von 215,00 Euro wird in diesem konkreten Einzelfall zu ihrem Einkommen hinzugerechnet.

Der nunmehr ermittelte Unterhaltsbetrag entspricht in etwa dem Betrag, den die Bf von ihrem Ehemann, im Falle einer Scheidung, erhalten müsste.

Für den Sohn Lu. werden 360,00 Euro Alimente, lt. Vereinbarung vor dem Amt für Jugendamt und Familie, bezahlt.

In rechtlicher Hinsicht ist der vorliegende Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Die für die gegenständliche Entscheidung relevanten Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989 in der derzeit geltenden Fassung lauten wie folgt:

Als Einkommen gilt gemäß § 2 Z 14 WWFSG 1989 das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß §§ 18, 34 Abs. 1 bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, 4 lit. a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug der Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung.

§ 27. (1) Das Einkommen im Sinne des I. Hauptstückes ist nachzuweisen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das letzte veranlagte Kalenderjahr;

2.

bei Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage eines Lohnzettels für das vorangegangene Kalenderjahr;

3.

bei Personen mit anderen Einkünften durch Vorlage von Nachweisen, aus denen Art und Höhe der Einkünfte ersichtlich sind.

(2) Bei der Prüfung des Einkommens können weitere Nachweise oder Erklärungen beigebracht oder verlangt werden.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 kann von den Einkommensteuerbescheiden für die letzten zwei veranlagten Kalenderjahre, in den Fällen des Abs. 1 Z 2 vom Einkommen der letzten drei Monate ausgegangen werden, wenn dies der Erfassung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse dient.

(4) Bei im gemeinsamen Haushalt lebenden aufrechten Ehen, aufrechten eingetragenen Partnerschaften oder sonstigen Wohngemeinschaften sind die Einkünfte der Partner der Berechnung des Einkommens zu Grunde zu legen. Bei nachweislicher Aufgabe der Wohnungsnutzung durch einen Ehepartner oder einen eingetragenen Partner sind dessen Einkommen abzüglich des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder vor Gericht vereinbarte Unterhaltsleistungen zum Haushaltseinkommen hinzuzuzählen.

§ 60. (1) Wird der Mieter einer nicht nach §§ 20 ff geförderten Wohnung durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern der Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden. Die Nutzflächeneinschränkung im Sinne des § 2 Z 1 ist nicht anzuwenden.

(2) Weiters kann Wohnbeihilfe nach diesem Hauptstück Mietern an Stelle einer Wohnbeihilfe nach dem I. Hauptstück gewährt werden.

(3) Die Wohnbeihilfe ist in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen der nach Abs. 4 bzw. § 20 Abs. 2 ermittelten zumutbaren und der in Abs. 5 näher bezeichneten Wohnungsaufwandsbelastung je Monat ergibt. Bei Wohnungen, deren Nutzfläche die im § 17 Abs. 3 genannten Grenzwerte für die angemessene Wohnnutzfläche übersteigt, ist der Berechnung der Wohnbeihilfe jener Teil der Wohnungsaufwandsbelastung zu Grunde zulegen, der dem Verhältnis der angemessenen zur tatsächlichen Wohnnutzfläche entspricht.

(4) Der Betrag gemäß § 15a Abs. 3 Z 3 (in Verbindung mit § 16 Abs. 6) Mietrechtsgesetz je Quadratmeter Nutzfläche und Monat ist jedenfalls zumutbar.

(5) Als Wohnungsaufwand gilt der vereinbarte oder gesetzlich zulässig erhöhte (Haupt)Mietzins (einschließlich des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages) gemäß Mietrechtsgesetz bzw. das Entgelt gemäß § 13 Abs. 4 und 6, § 14 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8, Abs. 2 bis 5 sowie Abs. 7a und § 39 Abs. 18 Z 1 bis 4 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, jedoch höchstens bis zu dem für das Bundesland Wien kundgemachten Richtwert ohne Zuschläge gemäß Richtwertgesetz. Ansonsten ist für Kategorie B-Wohnungen oder bei allen befristeten Mietverträgen von diesem Richtwert ein Abschlag von 25 vH, für Kategorie C- und D-Wohnungen ein Abschlag von 50 vH vorzunehmen. Für die Fälle des § 46 Mietrechtsgesetz ist auf die Ausstattungskategorien zum Zeitpunkt des Eintritts des Wohnbeihilfenwerbers in das Mietverhältnis (§ 15a Abs. 1 MRG), für alle anderen Fälle auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages (§ 15a Abs. 1 und 2 MRG) abzustellen. Aufwendungen für Refinanzierungen auf Grund von nachgewiesenen Sanierungsmaßnahmen am Gebäude oder zur Anhebung der Ausstattungskategorie gelten unabhängig von der Kategorie bis zur Höchstgrenze im Sinne des ersten Satzes als Wohnungsaufwand.

(6) Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden.

Aufgrund des im Beschwerdeverfahren gemäß § 2 Z 15 WWFSG 1989 festgestellten monatlichen Haushaltseinkommens in der Höhe von Euro 1.506,80; abzüglich der Begünstigung gemäß § 20 Abs. 3 lit. a WWFSG 1989 iVm. § 17 Abs. 3 leg. cit. beträgt der ermittelte zumutbare Wohnungsaufwand Euro 151,69 monatlich.

Da der anrechenbare Wohnungsaufwand für die Wohnung Euro 250,75 beträgt, besteht abzüglich des zumutbaren Wohnungsaufwandes von Euro 151,69 ein Anspruch auf Wohnbeihilfe in der Höhe von Euro 99,06, die für den im Spruch genannten Zeitraum zuzuerkennen war.

Die Wohnbeihilfe wurde bis 30.06.2018 zuerkannt, da danach die Begünstigung Jungfamilie, gemäß § 20 Abs. 3 lit. a WWFSG 1989 iVm. § 17 Abs. 3 leg. cit. nicht mehr vorliegt.

Schlagworte

Wohnbeihilfe; dringendes Wohnbedürfnis; Wohnungsaufwand, zumutbarer, anrechenbarer; Einkommen; Begünstigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.241.041.RP07.15979.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten