TE Lvwg Erkenntnis 2018/2/14 VGW-241/041/RP07/373/2018

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Veröffentlicht am 14.02.2018
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Entscheidungsdatum

14.02.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §15 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Heiss über die Beschwerde des Herrn A. P. vom 04.01.2018 gegen den Bescheid (Zurückweisung des Vorlageantrages) des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50 vom 29.12.2017, Zl. …, betreffend Zurückweisung wegen Verspätung, zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid -Zurückweisung des Vorlageantrags- bestätigt.

Entscheidungsgründe

Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat folgenden Wortlaut:
„Der Vorlageantrag vom 21.12.2017 gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 50 vom 27.11.2017, Zl: … (Beschwerdevorentscheidung), wird gemäß § 15 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

Begründend wurde dazu ausgeführt, gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG seien verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen.

Gemäß § 15 Abs. 1 könne jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Der angefochtene Bescheid vom 27.11.2017, Zl: …, wäre am 30.11.2017 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt, sodass die Frist für einen Vorlageantrag mit 30.11.2017 begann und mit 14.12.2017 endete. Der am 21.12.2017 eingebrachte Vorlageantrag, sei daher verspätet erfolgt.

Da verspätete Vorlageanträge gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG von der Erstbehörde zurückzuweisen seien, entfällt eine Entscheidung der Oberbehörde, der Vorlageantrag wäre somit von der Magistratsabteilung 50 (Erstbehörde) zurückzuweisen.“

Im vorliegenden Rechtsmittel brachte der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) Nachstehendes, wie folgt vor:

„Sehr geehrte MA 50, betrifft Einspruch gegen Bescheid vom 27.11.2017 Zi. …, wurde am 30.11.2017 bei Post hinterlegt. Da ich versäumt habe, möchte ich nochmal Einspruch machen und noch einmal zu berücksichtigen. Danke im Voraus P. A. + E., Wien 04.01.2018.“

Mit Vorhalt des erkennenden Gerichts vom 23.01.2018 wurde dem Rechtsmittelwerber die offensichtlich verspätete Einbringung seines Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 29.12.2017 zu GZ: …, zur Kenntnis gebracht und ihm gleichzeitig Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer erstattete bis dato keine Stellungnahme.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfällt die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

§ 14 Abs. 1 VwGVG lautet: Beschwerdevorentscheidung

Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.“

§ 15 Abs. 1 VwGVG lautet: Vorlageantrag

Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1.

von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2.

von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

Die Beschwerdevorentscheidung datiert mit 27.11.2017 wurde dem Bf mittels RSb-Schriftstück durch persönliche Übernahme am 30.11.2017 zugestellt.

Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 27.11.2017 zu GZ: … an den Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme am 30.11.2017 rechtswirksam zugestellt wurde und die zweiwöchige Rechtsmittelfrist zur Stellung eines Vorlageantrages daher am 14.12.2017 endete.

Das vorliegende Rechtsmittel wurde trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am 21.12.2017 bei der MA 50, Gruppe Wohnbeihilfe, und somit verspätet, eingebracht.

Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist. Ob ein Verschulden der Partei an der Verspätung vorliegt, war daher nicht zu prüfen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es im Falle der verspäteten Einbringung eines Rechtsmittels der erkennenden Behörde verwehrt, auf das Rechtsmittelvorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen (VwGH 27.3.1990, Zl. 89/08/0173).

Der Vorlageantrag gegen die BVE war daher ohne Eingehen auf die Beschwerdeausführungen als verspätet zurückzuweisen und gegenständliche Beschwerde sohin spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Beschwerdevorentscheidung; Vorlageantrag; Frist; verspätet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.241.041.RP07.373.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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