TE Lvwg Erkenntnis 2018/5/17 VGW-151/069/4048/2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.05.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

17.05.2018

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG §64 Abs1 Z2
NAG-DV §8 Z7 lita

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag.a Hillisch über die Beschwerde der Frau M. P., geb. am ...1985, StA: Iran - Islamische Republik, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 17.11.2017, Zahl ..., mit welchem gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 iVm § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), § 11 Abs. 2 Z 3 NAG, zu Recht:

I.   Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die im Spruch des angefochtenen Bescheids zitierte Rechtsgrundlage „§ 64 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 145/2017 iVm § 8 Z 7 lit. a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II 451/2005 idF BGBl. II 231/2017“ zu lauten hat.

II.  Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang, angefochtener Bescheid und Beschwerde

1.        Am 6. August 2017 stellte die Beschwerdeführerin persönlich bei der Österreichischen Botschaft Teheran einen Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“.

2.       Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. November 2017 wies der Landeshauptmann von Wien den Antrag der Beschwerdeführerin vom 6. August 2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierender“ gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 iVm § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 und § 11 Abs. 2 Z 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

3.       Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde.

4.       Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien unter Anschluss des verwaltungsbehördlichen Aktes vor.

5.       Das Verwaltungsgericht Wien forderte mit Schreiben vom 2. Mai 2018 die Beschwerdeführerin auf, innerhalb einer Frist von zwei Wochen alle ihr Vorbringen stützenden Beweismittel vorzulegen, insbesondere eine Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges.

6.       Die Beschwerdeführerin übermittelte mit E-Mail vom 15. Mai 2018 durch ihren Rechtsvertreter den Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 5. April 2017 sowie weitere Unterlagen betreffend ihre Vermögensverhältnisse.

II. Feststellungen

1.       Am 6. August 2017 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierender“.

2.       Der von der Beschwerdeführerin vorgelegte „Bescheid über Ihren Antrag auf Zulassung zum Studium“ vom 5. April 2017 des Rektorats der Universität Wien lautet:

„Aufgrund Ihres Antrags vom 23.01.2017 können Sie zum Bachelorstudium ... unter nachstehenden Bedingungen, die Sie VOR der tatsächlichen Zulassung zum ordentlichen Studium erfüllen müssen, zugelassen werden:

-    Persönliche Vorlage jener Originaldokumente, die als Zulassungsvoraussetzung für die elektronische Antragsstellung via u:space angefordert wurden. Bei Nichtvorlage der Originaldokumente oder bei begründetem Zweifel über die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit dieser Originaldokumente kann die Zulassung nicht erteilt werden.

-    Es ist ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung zum Studium zu absolvieren, das der Vergabe der begrenzt zur Verfügung stehenden Studienplätze für StudienanfängerInnen dient.

-    Ergänzungsprüfung Deutsch (Niveau B2/2)

Die zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zulassung geltende Rechtslage ist maßgeblich.

Begründung:

Der/die mit Ihrem Antrag vorgelegten Nachweis/e der allgemeinen Universitätsreife ist/sind im Hinblick auf Inhalte und Anforderungen einem österreichischen Nachweis der allgemeinen Universitätsreife zwar gleichwertig. Es fehlen jedoch einzelne Ergänzungen und/oder es fehlt der Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache und/oder es fehlt die positive Absolvierung des Aufnahme-/Eignungsverfahrens. Daher war(en) die oben angeführte(n) Ergänzungsprüfung(en) vorzuschreiben. […]“

3.       Die Beschwerdeführerin hat von 1. August 2018 bis 31. Juli 2019 ein Mini-Appartement in einem Studentenheim … in Wien gemietet. Monatlich fallen hierfür EUR 470,-- an.

4.       Die Beschwerdeführerin verfügt ab 1. Mai 2018 über eine Krankenversicherung bei der U. AG mit der Polizzennummer .... Mit Schreiben vom 23. Februar 2018 wurde diese Krankenversicherung seitens der U. AG „um den Anforderungen der Behörde für eine dauerhafte Niederlassung im Sinne des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu entsprechen“ auf sämtliche Risiken erweitert. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten in geänderter Form.

III. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten verwaltungsbehördlichen Aktes und den vorgelegten Unterlagen der Beschwerdeführerin, insbesondere aus dem „Bescheid über Ihren Antrag auf Zulassung zum Studium“ vom 5. April 2017 des Rektorats der Universität Wien, dem Mietvertrag und den Versicherungsbedingungen der U. AG samt Schreiben vom 23. Februar 2018, womit die Krankenversicherung auf sämtliche Risiken erweitert wurde.

IV. Rechtsgrundlagen

1. § 64 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I 100/2005 idF BGBl I 145/2017, lautet:

„§ 64. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie

1.

die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2.

ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient.“

2. § 8 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) lautet (auszugsweise):

„§ 8. Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

7.

für eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“:

a)

Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges;“

V. Rechtliche Beurteilung

1. Besondere Voraussetzung für die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung ist gemäß § 64 Abs. 1 NAG, dass die Beschwerdeführerin ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolviert und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient.

Dies wird in § 8 Z 7 lit. a NAG-DV insoweit konkretisiert, als dem Antrag für eine „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“ eine Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges anzuschließen ist.

2. Die besondere Erteilungsvoraussetzung des § 64 Abs. 1 Z 2 NAG liegt den getroffenen Feststellungen zufolge nicht vor: Im vorgelegten „Bescheid“ des Rektorats der Universität Wien wird die Beschwerdeführerin lediglich informiert, dass sie unter näher genannten Bedingungen, die sie „VOR der tatsächlichen Zulassung zum ordentlichen Studium“ erfüllen müsse, zum Bachelorstudium ... zugelassen werden könne. Die Beschwerdeführerin habe eine Ergänzungsprüfung in Deutsch abzulegen, ein Aufnahmeverfahren zu absolvieren sowie Originaldokumente vorzulegen. Bei Nichtvorlage dieser Dokumente oder bei begründeten Zweifeln über deren Echtheit oder Richtigkeit könne die Zulassung nicht erteilt werden. Die zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zulassung geltende Rechtslage sei maßgeblich.

Es steht vor dem Hintergrund der Formulierung dieses „Spruchs“ für das Verwaltungsgericht Wien außer Zweifel, dass die Beschwerdeführerin damit nicht zum Studium zugelassen wurde, sondern lediglich darüber informiert wurde, dass eine „tatsächliche Zulassung“ zu einem späteren Zeitpunkt (vorbehaltlich einer Änderung der Rechtslage) unter den genannten Voraussetzungen erfolgen könne.

Insofern kann der „Bescheid“ des Rektorats der Universität Wien auch nicht als Aufnahmebestätigung der Universität im Sinne des § 64 Abs. 1 NAG iVm § 8 Z 7 lit. a NAG-DV gewertet werden.

3. Vor diesem Hintergrund kann es dahingestellt bleiben, ob die weiteren (allgemeinen) Erteilungsvoraussetzungen vorliegen, insbesondere ob der Lebensunterhalt als gesichert anzusehen ist.

4. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG trotz Parteiantrags abgesehen werden. Die Akten lassen erkennen, dass keine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung zu erwarten war und weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC einem Entfall der Verhandlung entgegenstehen. Der Inhalt des „Bescheids“ des Rektorats der Universität Wien ergibt sich aus den unbedenklichen, von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen. Es waren daher lediglich Rechtsfragen ohne besondere Komplexität zu klären (vgl. etwa EGMR 5.9.2002, Appl. Nr. 42.057/98, Speil [ÖJZ 2003, 117]; 7.3.2017, Appl. Nr. 24.719/12, Tusnovics).

Daher konnte eine Verhandlung auch gemäß § 19 Abs. 12 NAG unterbleiben, zumal der hier relevante Sachverhalt abschließend feststeht, sich die Beschwerdeführerin im Ausland aufhält und nicht zur Einreise in das oder zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist.

5. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den hier maßgeblichen Rechtsfragen. Die Auslegung eines konkreten Bescheids betrifft grundsätzlich nur den Einzelfall (VwGH 27.2.2018, Ra 2016/05/0021). Im Übrigen waren nur Beweisfragen zu beurteilen, denen regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Besondere Erteilungsvoraussetzung, Aufnahmebestätigung, Zulassung zum ordentlichen Studium, Bescheid, Bescheidqualität

Anmerkung

VwGH v. 9.8.2018, Ra 2018/22/0141 (Zurückweisung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.069.4048.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten