Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.08.2018Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §21 Abs1Rechtssatz
Ein Fremder, der einen Erstantrag vom Ausland aus stellt, dann mit einem Visum D in das Bundesgebiet einreist und hier die Entscheidung über seinen Erstantrag abwartet, verstößt gegen die sich aus § 21 Abs. 1 NAG ergebende Verpflichtung, die Entscheidung über den Erstantrag im Ausland abzuwarten, sobald er die im Visum D ersichtliche höchstzulässige Aufenthaltsdauer überschreitet. Sollte bei Ablaufen der Gültigkeitsdauer des Visum D noch nicht über den Erstantrag abgesprochen worden sein, wäre die Behörde verpflichtet, den Fremden in einem solchen Fall in analoger Anwendung des § 11 Abs. 3 NAG über die nach dieser Rechtsvorschrift vorgesehene Möglichkeit, die Zulässigkeit der Antragstellung im Inland zu beantragen, zu belehren. Wurde jedoch über den Erstantrag bereits zu einem Zeitpunkt abgesprochen, zu dem sich der Fremde aufgrund des Visum D noch rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann das Erfordernis, ihn über die Möglichkeit einer Inlandsantragstellung zu belehren nicht schlagend werden, weil die erstinstanzliche Entscheidung zu einem Zeitpunkt erging, zu dem die Zulässigkeit der "Inlandsantragstellung" noch kein Thema war. Die aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotene Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK muss allerdings auch in einer derartigen Konstellation möglich sein (VwGH 24.2.2011, 2010/21/0460).
Schlagworte
Erstantrag, Abwarten der Entscheidung im Ausland, Visum D, höchstzulässige Aufenthaltsdauer, InteressenabwägungAnmerkung
VwGH v. 31.01.2019, Ra 2018/22/0233; ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.046.4895.2018Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019