TE Lvwg Erkenntnis 2018/7/9 LVwG-2018/14/1455-1

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Veröffentlicht am 09.07.2018
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Entscheidungsdatum

09.07.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §49 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Dollenz über die Beschwerde von Frau AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 24.05.2018, GZ ****, betreffend der Zurückweisung einer Strafverfügung nach dem Meldegesetz,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Am 29.05.2018 wurde der Beschwerdeführerin nachstehender Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z mit folgendem Spruch zugestellt:

„BESCHEID

SPRUCH:

Der gegen die Strafverfügung der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 24.05.2018, Zahl ****, erhobene Einspruch wird als

verspätet zurückgewiesen.“

Dagegen wurde eine Beschwerde erhoben:

„Sehr geehrte Frau DD!

Ich, AA, geb. **. ** ****, habe vor einiger Zeit einen Brief von Ihnen erhalten, welcher mich der Meldepflichtsverletzung beschuldigt. Der erhobene Einspruch wurde jedoch aufgrund von Verspätung abgewiesen.

Mit dieser Nachricht möchte ich hiergegen Beschwerde einlegen und den Sachverhalt klären.

Aufgrund meiner Matura hatte ich zu diesem Zeitpunkt einen enormen Lern-Stress und ich habe deshalb auch den zugesendeten Bescheid verloren. Ich habe dies jedoch nicht vergessen, sondern am 4. Mai zum ersten Mal beim Stadtmagistrat Z angerufen. Dort hat jedoch niemand das Telefon beantwortet, obwohl dies laut den Öffnungszeiten im Internet nicht der Fall sein sollte. Da ich am 9. Mai meine letzte schriftliche Maturaprüfung hatte, rief ich an diesem Tag nochmals an. Das Telefon wurde beantwortet und ich wurde ca 5 mal verbunden, und nie zur richtigen Anlaufstelle. Ich habe dann 7 Minuten in der Warteschleife verbracht, bis ich wieder zurück verbunden wurde, um mir mitzuteilen, dass das Telefon zur Zeit (ca. 14 Uhr) nicht besetzt sei. Ich musste also nochmals anrufen, doch weil ich mein Guthaben nach dem 20 Minuten Gespräch wieder aufladen musste, konnte ich dies erst am Tag darauf erledigen. Als ich nochmals anrief wurde ich ebenfalls 4 mal falsch verbunden. Erst als ich dann klar zu verstehen gab, dass ich dies nicht mehr wolle, schaute die Angestellte in das System und konnte mich sofort an die richtige Stelle verbinden. Am Montag darauf also, sendete ich Ihnen meinen Antrag.

Ich hoffe sie verstehen meine Situation und nehmen ebenso auf meine finanzielle Situation als frischgebackene Maturantin Rücksicht.

Mit freundlichsten Grüßen“

Aus dem vorgelegten Akt lässt sich Nachstehendes entnehmen:

Am 20.04.2018 wurde die Strafverfügung der Bürgermeisterin der Stadt Z mit der Zl ****, mit der der Beschwerdeführerin eine Übertretung nach § 22 Abs 1 Z 1 Meldegesetz vorgeworfen und über sie eine Geldstrafe von Euro 50,00 (Ersatzarrest 1 Tag) verhängt wurde, durch Hinterlegung zugestellt.

Am 14.05.2018 ging bei der Bürgermeisterin der Stadt Z nachstehender Einspruch ein:

„Sehr geehrte Frau DD!

Ich, AA, geb. **. ** ****, habe einen Brief von Ihnen erhalten, welcher mich der Meldepflichtverletzung beschuldigt. Leider habe ich diesen während des Maturastresses verlegt.

Dennoch möchte ich hiergegen Einspruch erheben und möchte hiermit die Umstände der Verwaltungsübertretung erklären.

Die Wohnung in der Adresse 1 ist und war auch nie mein Hauptwohnsitz, sondern der Nebenwohnsitz, weshalb ich mich bevor ich gemeldet war auch nicht oft hier aufhielt.

Außerdem habe ich mich gemeldet, bevor der Mietvertrag gültig war. Ich weiß zwar nicht, ab wann die drei Tage gezählt werden, aber der Mietvertrag war zum Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung noch nicht vorhanden.

Zudem war es schwierig die Immobilienmaklerin unseres Vermieters zu kontaktieren, weshalb ich den Meldezettel mit ihrer Unterschrift erst so spät bekam. Dies kann ich mithilfe einer E-Mail bezeugen. Ohne ihre Unterschrift könnte ich mich nicht einmal melden.

Da ich noch Schülerin der CC bin, habe ich kein eigenes Einkommen und bitte Sie darum, darauf Rücksicht zu nehmen.

Mit freundlichsten Grüßen

AA“

Zufolge § 49 Abs 1 VStG kann ein Beschuldigter gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Da sich aus dem Akt entnehmen lässt, dass die Strafverfügung spätestens am 23.04.2018 beim Postamt Y durch Hinterlegung bereitgehalten wurde, ergibt sich, dass die Einspruchsfrist spätestens zum 07.05.2018 abgelaufen ist. Der Einspruch wurde somit eine Woche verspätet erhoben.

Dadurch dass jemand ein Schriftstück verlegt, wird die Einspruchsfrist nicht verlängert, sodass spruchgemäß zu entscheiden ist.

Unzulässigkeit der Revision:

Für den Beschwerdeführer ist die Revision unzulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 aber keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde (§ 25a Abs 4 VwGG).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem einzubringen.

Der genannte Rechtsmittel ist von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Dollenz

(Richter)

Schlagworte

Einspruchsfrist; Verlegung eines Schriftstückes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.14.1455.1

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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