TE Lvwg Erkenntnis 2018/7/11 LVwG-2018/15/0377-5

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Veröffentlicht am 11.07.2018
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Entscheidungsdatum

11.07.2018

Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GewO 1994 §366 Abs1 Z1
GelVerkG 1996 §1 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.01.2018, Zl *****, betreffend Übertretung nach der GewO 1994 iVm dem Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass der Spruch des Straferkenntnisses zu lauten hat wie folgt:

„Sie haben zumindest im Zeitraum zwischen Dezember 2016 und März 2017 im Bezirk Y selbständig, regelmäßig und in Gewinnerzielungsabsicht Personen zur Beförderung mit dem Kraftfahrzeug der Marke CC mit dem Kennzeichen ***** abgeholt und gegen Entgelt an den jeweils gewünschten Zielort gebracht und damit ein reglementiertes Gewerbe nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz in Verbindung mit der Gewerbeordnung 1994 (in Folge: GewO 1994) ausgeübt, ohne dass sie dafür über die erforderliche Konzession verfügt haben.

Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 iVm § 1 Abs 2 Gelegenheitsverkehrsgesetz begangen und wird über Sie auf Grundlage von § 366 Abs 1 Einleitungssatz GewO 1994 in Verbindung mit § 15 Abs 2 Gelegenheitsverkehrsgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2000,-, Ersatzfreiheitstrafe 8 Tage, verhängt."

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 400,- zu bezahlen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:

Sie haben zu einem unbestimmten Zeitpunkt, jedenfalls seit Dezember 2016 bis März 2017, konkret jedoch am 02.03.2017, im Zeitraum von 20:00 Uhr bis 21:00 Uhr (Feststellung der Übertretung) mit dem Kraftfahrzeug der Marke CC mit dem amtlichen Kennzeichen *****, welches auf die DA, Y, Adresse 2, angemeldet ist, im Gemeindegebiet von X, beim Cafe „EE“ (im Volksmund: „FF“) entgeltlich Personen befördert und somit ein Gewerbe nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG) - welches nach § 1 Abs. 2 leg.cit als reglementiertes Gewerbe nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO) gilt - selbständig, regelmäßig und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt bzw. durchgeführt, obwohl Sie nicht im Besitz der entsprechenden Gewerbeberechtigung für das erforderliche Gewerbe (Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen) sind.

Konkret wurde der Behörde durch eine Privatanzeige zur Kenntnis gebracht, dass Sie zum genannten Zeitpunkt an der genannten Örtlichkeit Personen entgeltlich transportiert haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 366 Abs. 1 Z. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO) iVm § 1 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG)

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe (€):

2.000,-

Gemäß:

§ 366 Abs. 1 Einleitungssatz GewO iVm § 15 Abs. 2 Schlusssatz GelverkG

Ersatzfreiheitsstrafe:

8 Tage

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.“

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in dem zusammenfassend die Begehung der Übertretung bestritten wird. Dem Beschwerdeführer sei unerklärlich, wie die Behörde zum Tatvorwurf komme.

Am 18.04.2018 wurde in der Gegenstandssache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer selbst hat trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol zur persönlichen Teilnahme an der Verhandlung selbst nicht teilgenommen. Einvernommen wurde bei der mündlichen Verhandlung der Zeuge, der den Sachverhalt bei der belangten Behörde zur Anzeige gebracht hat.

II.      Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer übernimmt bereits seit längerer Zeit regelmäßig mit einem privaten PKW Personen zur entgeltlichen Beförderung. So hat der Beschwerdeführer insbesondere im Zeitraum Dezember 2016 bis März 2017 Personen im Bezirk Y aufgenommen und entgeltlich an ihren Bestimmungsort transportiert. Dabei hat der Beschwerdeführer die Fahrten nicht mit einem Taxi durchgeführt, sondern regelmäßig mit einem privaten PKW der Marke CC mit dem Kennzeichen *****.

Der Beschwerdeführer führt diese Fahrten regelmäßig und auf eigene Rechnung durch. Es handelt sich um eine selbstständige Tätigkeit, die regelmäßig und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird.

Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer bereits vielfach verwaltungsstrafrechtlich vorgemerkt ist. 28 der Vorstrafen beziehen sich dabei auf Übertretungen nach der Tiroler Personenbeförderungsbetriebsordnung 2000 sowie dem Gelegenheitsverkehrsgesetz und sind diese damit als einschlägig zu werten.

III.     Beweiswürdigung:

Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Übertretung bestreitet. Trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol hat der Beschwerdeführer allerdings nicht an der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol teilgenommen, sondern hat sich dabei durch seinen Rechtsvertreter vertreten lassen, ohne dass ein zulässiger Entschuldigungsgrund für die Nichtteilnahme an der Verhandlung vorgelegen wäre; dazu wird auf die rechtlichen Erwägungen verwiesen. Der Beschwerdeführer hat somit trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht am Ermittlungsverfahren mitgewirkt.

Das vorliegende Verfahren gründet auf der Anzeige eines Taxiunternehmers, welcher bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol als Zeuge unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht einvernommen wurde. Der Zeuge hat dem Landesverwaltungsgericht Tirol glaubwürdig geschildert, dass er selbst persönlich wahrgenommen hat, wie der Beschwerdeführer mit dem genannten KFZ, sohin nicht mit einem Taxifahrzeug, Beförderungen im fraglichen Zeitraum durchgeführt hat. Nach Einvernahme des Zeugen bestehen beim Landesverwaltungsgericht Tirol keinerlei Zweifel daran, dass dieser den in den Feststellungen geschilderten Sachverhalt grundsätzlich tatsächlich wahrgenommen hat.

So hat der Zeuge beispielsweise geschildert, dass er in seiner Eigenschaft als Taxifahrer zum Café „EE“ in X gefahren ist und dort Fahrgäste hätte aufnehmen sollen. Allerdings ist es dann wiederholt zu Diskussionen mit Fahrgästen gekommen, welche nicht bereit waren, den Fuhrlohn für das Taxi zu bezahlen. Unter Hinweis darauf, dass wenn der Taxifahrer nicht den gewünschten Fahrpreis verlangt, von den Gästen das „Taxi Illegal“ gerufen werde, haben diese Gäste sodann mangels Einigung mit dem Taxiunternehmen den Beschwerdeführer telefonisch verständigt und ihn zum besagten Café geordert, worauf die Fahrgäste dann vom Beschwerdeführer befördert wurden. Jedenfalls hat der Zeuge auf wiederholte Nachfrage versichert, dass er zahlreiche derartige Beförderungen durch den Beschwerdeführer persönlich wahrgenommen hat

Zum von der belangten Behörde vorgehaltenen Tatzeitpunkt 02.03.2017 wird festgehalten, dass der Zeuge bei der mündlichen Verhandlung zu diesem Sachverhalt bekannt gegeben hat, dass er nicht Nachschau gehalten hat, inwiefern der Beschwerdeführer an diesem Tag tatsächlich mit seinem Privatfahrzeug vorgefahren ist oder nicht etwa auch mit einem Taxi, zumal der Beschwerdeführer auch gelegentlich als Taxifahrer für seinen Bruder tätig ist. Insofern konnte der Tatvorwurf betreffend die konkrete Übertretung am 02.03.2017 nicht aufrechterhalten werden.

Allerdings ergibt sich aus den Ausführungen des Zeugen ohne jeden Zweifel, dass der Beschwerdeführer tatsächlich regelmäßig im genannten Zeitraum selbstständig, regelmäßig und in Gewinnerzielungsabsicht Beförderungsfahrten von Personen durchgeführt hat, wozu er allerdings kein Taxi, sondern ein Privatfahrzeug verwendet hat. Der Beschwerdeführer hat somit in diesen Fällen Taxifahrten ohne die erforderliche Konzession durchgeführt.

Der Beschwerdeführer selbst hat diese Übertretung lediglich durch seinen Rechtsvertreter bestritten. Persönlich hat er sich trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht in das Verfahren eingelassen. Diese mangelnde Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes wird vom Landeverwaltungsgericht im Zuge der Beweiswürdigung dahingehend berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer offensichtlich einer unmittelbaren Befragung durch das Landesverwaltungsgericht entgehen wollte.

Dazu wird im Übrigen auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner Vorladung vor der belangten Behörde ebenso inhaltlich keine Stellungnahme abgegeben hat. Er hat darauf verwiesen, dass er sich mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter beraten wolle. Somit hat der Beschwerdeführer auch nicht im Verfahren vor der belangten Behörde mitgewirkt.

Da der Beschwerdeführer daher sowohl am Verfahren vor der belangten Behörde, als auch jenem vor dem Landesverwaltungsgericht nicht mitgewirkt hat war seine Verweigerungshaltung bei der Beweiswürdigung dahingehend zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer offensichtlich für ihn unangenehmen Befragungen nicht stellen wollte. Demgegenüber stützt sich die belangte Behörde wie auch das Verwaltungsgericht auf die nachvollziehbare und glaubwürdige Aussage des Meldungslegers. Durch die Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers hat sich dieser somit selbst der Möglichkeit begeben, die Schilderung des Anzeigers durch eine eigene Aussage zu entkräften.

Weiters wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter bei der mündlichen Verhandlung mehrere Beweisanträge gestellt hat. Soweit der Beschwerdeführer dabei beantragt hat, sämtliche Zeugen, welche bestätigen können, dass der Beschuldigte ausschließlich zu Privatzwecken und kostenlos, insbesondere Familienmitglieder und Freunde mit seinem Privatauto befördert hat, auszuforschen, wird festgehalten, dass damit kein zulässiger Beweisantrag gestellt wird, ist es dem Landesverwaltungsgericht doch nicht möglich, ohne Konkretisierung Zeugen vorzuladen. Soweit der Beschwerdeführer die Einvernahme von Zeugen beantragt, so hat er daher auch entsprechende ladungsfähige Adressen bekannt zu geben.

Die Beweisanträge, die sich auf die Ladung des Anzeigers beziehen, sind als erfüllt anzusehen, zumal der Anzeiger bei der mündlichen Verhandlung selbst als Zeuge einvernommen wurde.

Soweit die Ladung und Einvernahme der Tochter des Beschwerdeführers als Zulassungsbesitzerin des angeführten Fahrzeuges zum Beweis dafür beantragt wurde, dass der Beschwerdeführer mit ihrem Fahrzeug bloß zu privaten Zwecken unterwegs gewesen sei, so wird festgehalten, dass die Einvernahme der Tochter dazu von vornherein keinen Erkenntnisgewinn liefern kann, zumal gar nicht erst vorgebracht wird, dass die Tochter bei jeder Fahrt, bei welcher ihr Vater das Fahrzeug gelenkt hat, anwesend gewesen ist. Somit kann die Tochter auch gar nicht beweisen, dass die Fahrten lediglich zu privaten Zwecken erfolgt sind.

Gleiches gilt für die beantragte Einvernahme des Bruders des Beschwerdeführers: dass der Beschwerdeführer auch tatsächlich für seinen Bruder als Taxilenker tätig gewesen ist steht der Feststellung, dass er gleichzeitig auch mit einem Privatfahrzeug und somit ohne Konzession Taxifahrten durchgeführt hat, nicht entgegen.

Soweit schließlich noch die Ausforschung, Ladung und Einvernahme sämtlicher Personen, welche angeblich dem Anzeiger mitgeteilt hätten, dass der Beschwerdeführer illegale Taxifahrten durchführt hat, beantragt wird, so wird auf das bereits Gesagte verwiesen: mangels Spezifizierung der Zeugen war diesem Beweisantrag nicht Folge zu geben. Im Übrigen stützen sich die maßgeblichen Feststellungen auf die in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht dokumentierten Wahrnehmungen des Anzeigers.

Abschließend wird daher zur Beweiswürdigung festgehalten, dass aufgrund der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen des Zeugen für das Landesverwaltungsgericht Tirol als erwiesen feststeht, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen Dezember 2016 und März 2017 illegale Taxifahrten regelmäßig, selbständig und in Gewinnerzielungsabsicht durchgeführt hat.

IV.      Rechtslage:

„§ 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996

Geltungsbereich

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für

1. die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen sowie

2. die Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Omnibussen.

Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes, BGBl. I Nr. 203/1999.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige (Abs. 1) die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, mit der Maßgabe, daß die Gewerbe nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz als reglementierte Gewerbe gelten, auf die § 95 Abs. 2 der GewO 1994 anzuwenden ist.

(…)

§ 1 Gewerbeordnung 1994

Geltungsbereich

(…)

(2) Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.

(3) Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.(…)

§ 366 Gewerbeordnung 1994

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer

1. ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben;

(…)“

V.       Erwägungen:

Zunächst wird darauf hingewiesen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dessen Abwesenheit bei der mündlichen Verhandlung mit einer „beruflichen Unabkömmlichkeit“ entschuldigt hat. Die Entschuldigung mit "beruflicher Unabkömmlichkeit" stellt keinen tauglichen Grund für die Rechtfertigung des Nichterscheinens zur mündlichen Verhandlung und dementsprechend auch keinen Grund für eine Verlegung der Verhandlung dar (Hinweis E 27. Juni 2007, 2005/03/0169; VwGH 03.01.2018, Ra 2017/11/0207).

Wenn der Beschuldigte seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, sind die Verwaltungsbehörden berechtigt, diesen Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung ins Kalkül zu ziehen (Hinweis: E 6.12.1985, 85/18/0051; VwGH 27.05.2011, 2010/02/0129).

Unter Hinweis auf die oben wiedergegebenen Feststellungen steht im vorliegenden Fall somit die Übertretung als erwiesen fest. So hat der Beschwerdeführer mit einem Privatfahrzeug und damit nicht im Rahmen der Konzession seines Bruders, sondern selbstständig und auf eigene Rechnung wiederholt Personen zur entgeltlichen Beförderung abgeholt und zu ihrem jeweiligen Bestimmungsort hingebracht. Die Fahrten wurden nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Wesentlichen im Bezirk Y durchgeführt. Damit hat der Beschwerdeführer ohne die erforderliche Konzession das reglementierte Taxigewerbe ausgeübt und damit eine Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 begangen. Die Übertretung steht damit in objektiver Hinsicht fest.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt.

Der Beschwerdeführer hat die Übertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, wobei ihm Vorsatz in Form von Wissentlichkeit zur Last zu legen ist. Der Beschwerdeführer wusste als geprüfter Taxilenker, dass für die Durchführung von Taxifahrten eine Konzession erforderlich ist und hat dennoch private Taxifahrten ohne die erforderliche Konzession durchgeführt. Der Beschwerdeführer wusste somit um die Rechtswidrigkeit der Tat und hat sich dennoch damit abgefunden. Aus diesem Grund kommt als Verschuldensform nur Vorsatz in Form der Wissentlichkeit in Frage.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 sieht für Übertretung, wie sie der Beschwerdeführer zu verantworten hat, Geldstrafen bis zu Euro 3.600,00 vor. § 15 Abs 2 Gelegenheitsverkehrsgesetz normiert für die vorliegende Übertretung weiters, dass diese mit einer Mindeststrafe von Euro 1.453,00 bedroht wird.

Bei der Strafbemessung war insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vielfach einschlägig vorbestraft ist. Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist erheblich, zumal die Nichteinhaltung der Konzessionsvorschriften zu einer erheblichen Verzerrung der Verhältnisse für die rechtmäßig am Personenbeförderungsgewerbe Teilnehmenden führt. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, hat der Beschwerdeführer Personen zu einem geringeren Tarif befördert, als dass dies durch die entsprechenden Tarifvorschriften vorgesehen wäre. Er hat damit die rechtmäßig am Markt Teilnehmenden in ihren Interessen wesentlich geschädigt. Damit kommt der Übertretung ein erheblicher Unrechtsgehalt zu. Im Hinblick auf diesen Unrechtsgehalt, des Ausmaßes des Verschuldens, den Mangel an Milderungsgründen sowie dem Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorbestrafung erweist sich die ausgesprochene Geldstrafe, durch welche die Mindeststrafe um ein Drittel überschritten und der Strafrahmen zu ca 55% ausgeschöpft wird, jedenfalls als schuld- und tatangemessen. Daran konnte auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben vor der belangten Behörde lediglich Mittel aus der Arbeitslosenversicherung bezieht und für ein Kind sorgepflichtig ist, nichts ändern.

Vor dem Hintergrund der Abweisung der Beschwerde waren Verfahrenskosten vorzuschreiben. Dazu wird auf die angeführte Gesetzesbestimmung verwiesen.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So war im vorliegenden Fall ausschließlich die Frage zu klären, inwiefern der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Übertretungen begangen hat. Dabei handelt es sich um eine Sachverhaltsfrage und nicht um eine Rechtsfrage, weshalb die ordentliche Revision nicht zulässig ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

Schlagworte

Illegale Taxifahrten;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.15.0377.5

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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