RS Lvwg 2018/7/13 LVwG-2018/25/1482-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

13.07.2018

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

AZG §17a Abs3 Z2 lita

Rechtssatz

In § 17a Abs 3 Z 2 lit a AZG ist bestimmt, dass das Herunterladen, Übertragen und Sichern der Daten von der Fahrerkarte eines Lenkers spätestens alle 28 Tage zu erfolgen hat.

Diese Bestimmung ist jedoch unter Bedachtnahme auf § 17a Abs 4 AZG zu lesen, wo bestimmt ist, dass der Arbeitgeber dafür zu sorgen hat, dass die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und authentische Wiedergabe der Daten gemäß Abs 2 jederzeit gewährleistet ist.

Schlagworte

Herunterladen der Daten von der Fahrerkarte eines Lenkers;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.25.1482.1

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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