Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.07.2018Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AZG §17a Abs3 Z2 litaRechtssatz
In § 17a Abs 3 Z 2 lit a AZG ist bestimmt, dass das Herunterladen, Übertragen und Sichern der Daten von der Fahrerkarte eines Lenkers spätestens alle 28 Tage zu erfolgen hat.
Diese Bestimmung ist jedoch unter Bedachtnahme auf § 17a Abs 4 AZG zu lesen, wo bestimmt ist, dass der Arbeitgeber dafür zu sorgen hat, dass die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und authentische Wiedergabe der Daten gemäß Abs 2 jederzeit gewährleistet ist.
Schlagworte
Herunterladen der Daten von der Fahrerkarte eines Lenkers;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.25.1482.1Zuletzt aktualisiert am
30.08.2018