TE Lvwg Erkenntnis 2018/7/16 LVwG-2018/29/1346-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.07.2018
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Entscheidungsdatum

16.07.2018

Index

30/02 Finanzausgleich;
L10107 Stadtrecht Tirol;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

FAG 2008 §22
Statut Innsbruck 1975 §31
AbgEO §26

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 23.10.2017, Abgabennummer ****, betreffend Vorschreibung einer Pfändungsgebühr, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1.       Die Beschwerdevorentscheidung des Stadtmagistrates Z vom 27.03.2018,
****, wird aufgehoben.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 23.10.2017, Abgabennummer ****, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 26 Abgabenexekutionsordnung eine Pfändungsgebühr in Höhe von Euro 10,00 vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, den Bescheid aufzuheben. Gleichzeitig wurde beantragt, die mit Bescheid festgestellte Pfändungsgebühr in der Höhe von Euro 10,00 sowie die mit Pfändungsmaßnahmen vorgeschriebenen Euro 99,81 bis zur rechtskräftigen Erledigung der Bescheidbeschwerde auszusetzen. Gleichzeitig wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aus dem Bescheid nicht ersichtlich sei, woraus sich die Berechtigung zur Einhebung einer Pfändungsgebühr bzw Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme ableite. Zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung habe weder eine Vorschreibung von Abgaben in der genannten Höhe existiert, noch sei der Abgabenpflichtigen ein Rückstandsausweis zur Kenntnis gebracht worden. Tatsächlich seien der Abgabenpflichtigen erst mit Zahlungsaufforderung vom 25.10.2017, ****, Spesen in der Höhe von Euro 55,00 sowie Grundsteuer für das dritte Quartal 2017 in der Höhe von Euro 44,81 vorgeschrieben worden, in Summe somit Euro 99,81. Zumal diese Vorschreibung erst mit 25.10.2017 erfolgt, die Vollstreckungsmaßnahme bereits jedoch am 23.10.2017 durchgeführt worden sei, sei diese jedenfalls unzulässig gewesen. Zumal sämtliche Abgabenschulden beglichen gewesen seien, seien die Vollstreckungsmaßnahmen unzulässig gewesen, ebenso die Festsetzung einer Pfändungsgebühr.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Stadtmagistrates Z vom 27.03.2018,
****, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Grundsteuer für das dritte Quartal 2017 ordnungsgemäß am 14.07.2017 mit Fälligkeitsdatum 15.08.2017 gebucht worden sei, durch eine Überzahlung aus den vorherigen Quartalen seien Euro 3,44 auf die Grundsteuer 03/2017 in der Höhe von Euro 48,25 angerechnet worden, sodass sich ein Restsaldo von Euro 44,81 an Grundsteuer für das dritte Quartal ergebe. Aufgrund der Nichtzahlung seien exekutive Schritte notwendig gewesen, weshalb auch die Pfändungsgebühr mit dem angefochtenen Bescheid ordnungsgemäß vorgeschrieben worden sei. Gleichzeitig erließ der Stadtmagistrat Z am 27.03.2018 zur Zl **** einen Abrechnungsbescheid, in welchem die Grundsteuerfälligkeiten seit 22.10.2015 bis einschließlich Oktober 2017 sowie die Mahnspesen und erfolgten Zahlungen ausgewiesen sind.

Fristgerecht wurde sodann von Seiten der Beschwerdeführerin der Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt und der Akt samt Stellungnahme von Seiten der Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

Am 16.07.2018 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht in Tirol statt anlässlich welcher die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert wurde.

II.      Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 1 Abs 1 Grundsteuergesetz unterliegt der inländische Grundbesitz der Grundsteuer, wobei Grundbesitz gemäß Z 2 leg cit das Grundvermögen iSd §§ 51 bis 56 des Bewertungsgesetz 1955 ist.

Gemäß § 9 Abs 1 Z 1 Grundsteuergesetz ist Schuldner der Grundsteuer der Eigentümer. Gehört der Steuergegenstand mehreren Personen, so sind diese gemäß Abs 2 leg cit Gesamtschuldner.

Gemäß § 28 Grundsteuergesetz ist der Jahresbetrag der Steuer mit Steuerbescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermessbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Steuerbescheid zu erlassen ist.

Gemäß § 28a Abs 1 Grundsteuergesetz entsteht der Abgabenanspruch mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Grundsteuer aufgrund eines von der Gemeinde festgesetzten Hebesatzes erhoben werden soll.

Gemäß § 29 Abs 1 Grundsteuergesetz wird die Grundsteuer am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig. Abweichend hievon wird die Grundsteuer am 15. Mai mit ihrem Jahresbeitrag fällig, wenn dieser Euro 75,00 nicht übersteigt.

Gemäß § 16 Abs 1 Z 1 Finanzausgleichsgesetz 2017 (FAG 2017) (vormals § 14 FAG) ist die Grundsteuer ausschließliche Landes (Gemeinde) Abgabe. Gemäß Abs 2 leg cit ist die in Abs 1 Z 1 angeführte Abgabe eine ausschließliche Gemeindeabgabe.

Gemäß § 20 FAG 2017 erfolgt die Regelung der Erhebung und Verwaltung der Grundsteuer durch die Bundesgesetzgebung mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Grundsteuer bis zum Inkrafttreten einer landesgesetzlichen Regelung aufgrund eines Grundsatzgesetzes des Bundes die Regelung der zeitlichen Befreiung für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten und der Erhebung und der Verwaltung der Landesgesetzgebung insoweit überlassen wird, als nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Die Feststellung der Dauer und des Ausmaßes der zeitlichen Grundsteuerbefreiung im Sinne der beiden vorstehend genannten Bundesgesetze obliegt der Gemeinde. Die Bestimmungen der §§ 186 Abs 1 und § 194 Abs 3 BAO stehen dieser Sonderregelung nicht entgegen. Für die Berechnung und Festsetzung des Jahresbeitrags der Grundsteuer sowie die Einhebung und zwangsweise Einbringung sind die Gemeinden zuständig.

Gemäß § 22 Finanzausgleichsgesetz 2017 (vormals § 19 FAG) sind die im § 20 Abs 1 letzter Satz geregelten Aufgaben der Gemeinde mit Ausnahme der zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Gemäß § 6 Zer Stadtrecht ist der Wirkungsbereich der Stadt ein eigener oder ein vom Bund oder vom Land übertragener.

Gemäß § 7 Abs 5 lit a Zer Stadtrecht sind die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Stadt solche des eigenen Wirkungsbereiches, ausgenommen diejenigen Aufgaben, die ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereiches bezeichnet sind.

Gemäß § 8 Zer Stadtrecht umfasst der übertragene Wirkungsbereich die Angelegenheiten, die die Stadt nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen hat.

Gemäß § 9 Zer Stadtrecht sind Organe der Stadt nach diesem Gesetz der Gemeinderat, der Stadtsenat, der Bürgermeister und das Stadtmagistrat.

Gemäß § 31 Abs 4 Zer Stadtrecht hat der Bürgermeister die Geschäfte des übertragenen Wirkungsbereiches der Stadt zu besorgen. Hiebei obliegt ihm insbesondere die Bestrafung aller der Stadt an- und zugewiesenen Übertretungen sowie der Übertretungen der vom Gemeinderat erlassenen ortspolizeilichen Vorschriften.

Bezogen auf den vorangeführten Sachverhalt ist festzuhalten, dass der Stadtmagistrat Z zwar für die Festsetzung der Grundsteuer iSd § 20 und 21 Finanzausgleichsgesetz zuständig, dies im Sinne des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Z. Vom eigenen Wirkungsbereich der Stadt Z ausgenommen ist jedoch die zwangsweise Einbringung der Grundsteuer. Diese ist dem mittelbaren (übertragenen) Wirkungsbereich gemäß Finanzausgleichsgesetz zugeordnet.

Gemäß dem Zer Stadtrecht ist für den übertragenen Wirkungsbereich der von der Stadt Z zu erfüllenden Aufgaben jedoch ausschließlich der Bürgermeister der Stadt Z zuständig. Der angefochtene Bescheid wurde diesbezüglich richtigerweise „für die Bürgermeisterin“ gefertigt.

Über Bescheidbeschwerden ist gemäß § 262 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen

Gegenständlichenfalls wurde die Beschwerdevorentscheidung jedoch nicht vom Bürgermeister der Stadt Z erlassen, sohin jener Behörde, die auch den angefochtenen Bescheid erlassen hat, sondern vom Stadtmagistrat Z, sohin von einer hiefür nicht zuständigen Behörde.

Die Beschwerdevorentscheidung des Stadtmagistrates Z vom 27.03.2018,
**** war daher mangels Zuständigkeit der Behörde aufzuheben. Durch die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung scheidet gemäß § 264 Abs 7 BAO der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus.

Es war sohin Spruchgemäß zu entscheiden.

IV.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden.

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Kantner

(Richterin)

Schlagworte

Vorschreibung Pfändungsgebühr; Eintreibung von Abgabenrückständen für Grundsteuer im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde; Zuständigkeit Bürgermeister;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.29.1346.5

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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