TE Lvwg Erkenntnis 2018/8/1 LVwG-2018/37/1421-2

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Veröffentlicht am 01.08.2018
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Entscheidungsdatum

01.08.2018

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung
landw Grundstücke

Norm

GSLG Tir §15
GSLG Tir §19
VwGVG §24
VwGVG §28

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 11.05.2018, Zl ****, betreffend eine Angelegenheit nach dem GSLG 1970 (mitbeteiligte Partei: BB; belangte Behörde: Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde),

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 30.03.2018 hat die BB, vertreten durch deren Obmann CC, unter Hinweis auf den Beschluss der Vollversammlung vom 22.06.2017 bei der Agrarbehörde beantragt, rückständige Leistungen des Mitgliedes AA, Adresse 1, Z, gegenüber der Bringungsgemeinschaft einzutreiben.

Im Schriftsatz vom 06.04.2018, Zl ****, hat die Agrarbehörde AA, Adresse 1, Z, auf den von der Vollversammlung der BB am 22.06.2017 zu Tagesordnungspunkt 4. getroffenen rechtskräftigen Beschluss zur Einhebung einer Umlage für die Wegerhaltung hingewiesen. Davon ausgehend erging an den Beschwerdeführer die Aufforderung bis spätestens 10.05.2018 den Leistungsrückstand in Höhe von Euro 1.000,-- auf ein näher bezeichnetes Konto der BB einzuzahlen oder bis zu dem genannten Datum mitzuteilen, warum er der Zahlungsaufforderung der Bringungsgemeinschaft nicht nachgekommen sei. Dazu hat sich der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 07.05.2018 geäußert und auf von ihm erbrachte Leistungen hingewiesen, die die weiteren Mitglieder CC und DD ihm gegenüber abzugelten hätten.

Mit Bescheid vom 11.05.2018, Zl ****, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde AA, Adresse 1, Z, verpflichtet, binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Bescheides den Geldbetrag von Euro 1.000,-- auf das Konto der BB (IBAN: ****,
BIC: ****) einzubezahlen.

Gegen diesen Bescheid hat AA, Adresse 1, Z, mit dem am 11.06.2018 bei der Agrarbehörde eingelangten Schriftsatz Beschwerde erhoben, darin dargelegt, aus welchen Gründen die Vorschreibung zur Zahlung von Euro 1.000,-- nicht gerechtfertigt sei und beantragt, den angefochtenen Bescheid „vollinhaltlich zu beheben“.

Zu den Darlegungen des Beschwerdeführers hat sich die Agrarbehörde im Schriftsatz vom 16.07.2018, ****, geäußert.

II.      Beschwerdevorbringen und Stellungnahme der belangten Behörde:

1.       Beschwerdevorbringen:

Der Beschwerdeführer weist zunächst darauf hin, dass die BB aus drei Wegteilen bestehe und listet die entsprechenden Beitragsanteile auf. In diesem Zusammenhang wirft er die Frage auf, warum es den beiden weiteren Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft möglich sei, für die Wegteile „2“ und „3“, an denen er 75 % sowie 100 % Beitragsanteile inne habe, ohne seine Zustimmung Entscheidungen zu treffen. Dieses Verhalten widerspreche den Satzungen der BB.

Der Beschwerdeführer betont, nicht die Höhe der Beitragsanteile anzuzweifeln, sondern lediglich die Vorgehensweise der beiden anderen Gemeinschaftsmitglieder. Diese würden ihm nämlich die Möglichkeit nehmen, seine Arbeitsleistung in die Sanierung der Weganlage einzubringen und ihn dadurch zwingen, Leistungen, die er selbst durchführen könnte, durch den EE besorgen zu lassen und diese dann auch zu bezahlen.

Zu der ihm vorgeschriebenen Zahlung in Höhe von Euro 1.000,-- verweist der Beschwerdeführer darauf, dass er in seiner Zeit als Obmann genötigt gewesen sei, verschiedene Leistungen zur Erhaltung der Weganlage zu tätigen und hierfür auch die entsprechenden Kosten getragen habe. Zum damaligen Zeitpunkt hätten sich die weiteren Mitglieder der Bringungsgemeinschaft CC und DD geweigert, ihre anteiligen Kosten den Beitragsanteilen entsprechend zu leisten. Es wäre daher nur gerecht, eine Gegenverrechnung vorzunehmen.

Abschließend betont der Beschwerdeführer, ihm wäre es sehr wichtig, für die Zukunft eine für alle Mitglieder der Bringungsgemeinschaft tragbare Lösung zu finden. Die Behörde hätte auf die beiden weiteren Mitglieder der Bringungsgemeinschaft dahingehend einzuwirken, dass Entscheidungen in der Vollversammlung entsprechend der Beitragsanteile mit einfacher Mehrheit zu treffen seien. Damit wäre es zukünftig nicht mehr möglich, dass die beiden weiteren Mitglieder der Bringungsgemeinschaft entsprechend ihren geringen Beitragsanteilen Verfügungen treffen könnten, die ihm zum finanziellen Nachteil gereichen würden.

2.       Stellungnahme der belangten Behörde:

In ihrer Stellungnahme vom 16.07.2018, Zl ****, hebt die Agrarbehörde hervor, dass die Umlage für die Wegerhaltung in der Vollversammlung der BB vom 22.06.2017 beschlossen worden sei. Der dagegen erhobene Einspruch sei mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 28.07.2017, Zl ****, zurückgewiesen worden. Es sei somit Aufgabe des Obmannes der BB, den rechtswirksamen Beschluss der Vollversammlung vom 22.06.2017 zu vollziehen. Da der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung nicht nachgekommen sei, habe sich der Obmann der BB veranlasst gesehen, die Eintreibung der offenen Umlage über die Agrarbehörde zu veranlassen.

Abschließend verweist die Agrarbehörde auf ein derzeit anhängiges, die BB betreffendes Verfahren, in dessen Rahmen Fragen zu den unterschiedlichen Beitragsbetreffnissen für die einzelnen Wegabschnitte zu klären seien.

III.     Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 16.05.2011, Zl ****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz die BB rechtlich gebildet (Spruchpunkt II.) und zu deren Gunsten Bringungsrechte eingeräumt (Spruchpunkt III.).

Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer mehrerer der EZ **** GB **** Y zuzuordnenden Grundstücke Mitglied an der BB.

Die Vollversammlung der BB hat am 22.06.2017 zu Tagesordnungspunkt 4. eine Umlage für die Wegerhaltung beschlossen. Laut diesem Beschluss hatten CC und der Beschwerdeführer jeweils Euro 1.000,-- und das weitere Mitglied DD Euro 500,-- auf das gemeinschaftliche Konto bis 30.07.2017 einzubezahlen. Dem unter anderem gegen diesen Beschluss erhobenen Einspruch des AA hat die Agrarbehörde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 28.07.2017, Zl ****, keine Folge gegeben.

Der Beschwerdeführer hat diesen Betrag trotz Mahnung durch den Obmann der BB und trotz der Aufforderung durch die Agrarbehörde nicht bezahlt.

IV.      Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem agrarbehördlichen Akt. Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, der ihm mit Beschluss der Vollversammlung vom 22.06.2017 auferlegten Verpflichtung, Euro 1.000,-- auf ein näher bestimmtes Konto einzuzahlen, nicht nachgekommen zu sein. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang lediglich vor, im Hinblick auf von ihm in seiner Zeit als Obmann getätigten Leistungen wäre es gerecht, eine „Gegenverrechnung“ vorzunehmen.

V.       Rechtslage:

1.       Güter- und Seilwege-Landesgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes – GSLG 1970 (GSLG), LGBl Nr 40/1970 in der Fassung (idF) LGBl Nr 130/2013, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Mitgliedschaft und Kostentragung

§ 15. […]

(2) Das Ausmaß, in dem das einzelne Mitglied im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilnimmt, bestimmt sich nach dem Anteilsverhältnis; es ist, sofern es nicht zwischen den Mitgliedern vereinbart wird, nach Maßgabe des Vorteiles, den die Bringungsanlage dem Grundstück gewährt, von Amts wegen festzusetzen. Bei der Beurteilung des Vorteiles ist auf die den Umfang der Benützung beeinflussenden Umstände, insbesondere auf das Ausmaß und die Nutzbarkeit des Grundstückes sowie auf die benützte Streckenlänge, Bedacht zu nehmen.

[…]

(7) Für die Einbringung rückständiger Leistungen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53. Den Bringungsgemeinschaften wird gemäß § 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes – VVG 1950 als Anspruchs-berechtigten zur Eintreibung dieser Geldleistungen die Einbringung im Verwaltungswege (politische Exekution) gewährt“.

„Zuständigkeit der Agrarbehörde

§ 19. (1) Agrarbehörde ist die Landesregierung. Die Agrarbehörde hat neben den ihr in diesem Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben auf Antrag unter Ausschluss des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die

a)       Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechtes betreffen,

         b)       Entschädigungs- oder Beitragsleistungen nach diesem Gesetz betreffen oder

c)       zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen.

[…]“

2.       Satzung der BB:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der mit Bescheid der Agrarbehörde vom 16.05.2011, Zl ****, genehmigten Satzung der BB lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Zweck der Bringungsgemeinschaft

§ 2

Der Zweck der Bringungsgemeinschaft besteht darin, einen nicht öffentlichen Weg (Güterweg) gemeinschaftlich zu errichten, auszugestalten, zu erhalten und zu verwalten sowie die hiefür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 3

[…]

2) Die Mitglieder sind verpflichtet

[…]

c)   diese Satzung und die darauf fußenden Anordnungen der Verwaltungsorgane zu beachten,

d)   die mit der Mitgliedschaft verbundenen Lasten zu tragen und die beschlossenen Arbeits- und Geldleistungen zum festgesetzten Zeitpunkt zu erbringen.

[…]

Organe der Bringungsgemeinschaft

§ 4

Die Organe der Bringungsgemeinschaft sind:

a) die Vollversammlung

b) der Obmann (Obmannstellvertreter)“

„§ 9

Der Wirkungsbereich der Vollversammlung umfasst alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Obmann vorbehalten sind, insbesonders:

[…]

3) die Beschaffung der erforderlichen Geldmittel

a)   durch Umlage auf die Mitglieder der Bringungsgemeinschaft nach Maßgabe des festgelegten Anteilsverhältnisses, sowie Festsetzung eines Zeitpunktes für die Einzahlung der aufgrund des Bauvolumens bzw. des Erhaltungskostenaufwandes und des Anteilsverhältnisses errechneten Beitragsleistungen der Mitglieder

b)   durch Aufnahme eines Darlehens

[…]“

3.       Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33 (2013) idF BGBl I Nr 24/2017, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[…]

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

[…]“

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]“

VI.      Erwägungen:

1.       Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.05.2018 zugestellt. Dessen Beschwerde ist am 11.06.2018 und daher innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Agrarbehörde eingelangt.

2.       In der Sache:

Mit dem zu Tagesordnungspunkt 4. ergangenen Beschluss der Vollversammlung vom 22.06.2017 wurde der Beschwerdeführer ? wie auch das Mitglied CC ? verpflichtet, binnen einer bestimmten Frist Euro 1.000,-- auf das Konto der BB einzuzahlen. Dem gegen diesen Beschluss erhobenen Einspruch hat die Agrarbehörde mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 28.07.2017, Zl ****, keine Folge gegeben. Die mit dem zu Tagesordnungspunkt 4. ergangenen Beschluss der Vollversammlung vom 22.06.2017 festgelegte Verpflichtung des Beschwerdeführers ist somit rechtswirksam.

Gegenstand dieses Beschlusses ist die Beschaffung der erforderlichen Geldmittel durch Umlage auf die Mitglieder der Bringungsgemeinschaft gemäß § 9 Abs 3 lit a der Satzung. Gemäß § 3 Abs 2 lit d der Satzung ist der Beschwerdeführer verpflichtet, die mit Beschluss der Vollversammlung vom 22.06.2017 festgesetzte Geldleistung zu erbringen.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die ihm mit dem zitierten Beschluss der Vollversammlung auferlegten Euro 1.000,-- bislang nicht entrichtet zu haben und verweist in diesem Zusammenhang auf frühere, während seiner Tätigkeit als Obmann erbrachte Leistungen, an deren Kosten sich die beiden weiteren Mitglieder der Bringungsgemeinschaft nicht beteiligt hätten. Dementsprechend wäre eine „Gegenverrechnung vorzunehmen“.

Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, dass die Verpflichtung zur Bezahlung von Euro 1.000,-- gegenüber der Bringungsgemeinschaft besteht. Eine „Gegenverrechnung“ scheidet bei einer derartigen, im öffentlichen Recht begründeten Forderung aus. Darüber hinaus bezieht sich der Beschwerdeführer mit seinen Angaben auf von ihm in den Jahren 2014 und 2015 erbrachte Leistungen, die ihm gegenüber die beiden weiteren Mitglieder nicht abgegolten hätten. Diesbezüglich wurden aber offensichtlich keine Beschlüsse der Vollversammlung getroffen und war daher darauf nicht näher einzugehen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, Entscheidungen in der Vollversammlung wären den Beitragsanteilen entsprechend nach der einfachen Mehrheit zu treffen, ist nicht weiter zu erörtern, da der Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Bezahlung von Euro 1.000,-- an die Bringungsgemeinschaft der gültige Beschluss der Vollversammlung vom 22.06.2017 zugrunde liegt.

Bei der von der Bringungsgemeinschaft gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemachten Forderung handelt es sich um eine Beitragsleistung. Die wegen dieser Beitragsleistung in Höhe von Euro 1.000,-- zwischen der BB und dem Beschwerdeführer bestehende Streitigkeit ist eine solche gemäß § 19 Abs 1 lit b GSLG 1970.

Die Agrarbehörde war daher ? ausgehend vom rechtswirksamen Beschluss der Vollversammlung am 22.06.2017 ? berechtigt, den Beschwerdeführer zu verpflichten, den Betrag in Höhe von Euro 1.000,-- auf ein näher bezeichnetes Konto der BB binnen einer bestimmten Frist zu überweisen.

Dementsprechend war die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, als unbegründet abzuweisen (vgl Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses).

3.       Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 11.05.2018, Zl ****, heißt es ausdrücklich:

„[…] In der Beschwerde kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt werden.“

Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittel die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Die belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom 25.06.2018, Zl ****, den behördlichen Akt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die gegen den Bescheid vom 11.05.2018, ****, erhobene Beschwerde vorgelegt, in diesem Schriftsatz aber die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

Zudem kann ein Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen.

Eine mündliche Verhandlung kann demgemäß entfallen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen betrifft. Ebenso wenig ist eine Verhandlung geboten, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind (vgl VwGH 18.11.2013, Zl 2013/05/0022, und VwGH 20.02.2015, Zl 2012/06/0207-9, zu der mit § 24 Abs 4 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985).

Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Beschwerdefall vor. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt. Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, entgegen dem Beschluss der Vollversammlung vom 22.06.2017 die ihm auferlegten Euro 1.000,-- nicht an die Bringungsgemeinschaft geleistet zu haben. Zu der vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu beurteilenden Frage der Rechtmäßigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid normierten Verpflichtung des Beschwerdeführers, Euro 1.000,-- auf das Konto der BB zu überweisen, ist eine weitere Klärung im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht zu erwarten.

Es kann daher im gegenständlichen Verfahren auch gemäß § 24 Abs 4 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

VII.    Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte sich ausschließlich mit der Rechtsfrage auseinander zu setzen, ob die Agrarbehörde den Beschwerdeführer zu Recht zur Leistung von Euro 1.000,-- an die Bringungsgemeinschaft ? Überweisung dieses Betrages auf das Gemeinschaftskonto ? verpflichtet hat. Das Landesverwaltungsgericht Tirol konnte sich dabei auf die eindeutigen Bestimmungen des GSLG 1970 und der für die BB geltenden Satzung stützen. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung war nicht zu beurteilen (vgl VwGH 09.09.2016, Zl Ra 2016/12/0062, mit weiteren Nachweisen).

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erklärt daher die ordentliche Revision für nicht zulässig (Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,-- zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

Schlagworte

Bringungsrecht; Bringungsanlage; Vollversammlung;

Anmerkung

L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Tirol;
40/01 Verwaltungsverfahren;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.37.1421.2

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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