Entscheidungsdatum
13.08.2018Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
VStG §49Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Dollenz über die Beschwerde von Frau AA, Z, Adresse 1, gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.01.2018, GZ ****, betreffend Übertretungen nach dem Meldegesetz 1991,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Am 10.01.2018 wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.01.2018 mit folgendem Spruch zugestellt:
„Der von AA, geb. XX.XX.XXXX, wohnhaft in Z, Adresse 1 bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingebrachte Einspruch gegen die ha. Strafverfügung vom 23.11.2017 Zahl ****, wird gemäß § 49 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz als verspätet eingebracht zurückgewiesen“
Am 19.01.2018 wurde folgende Beschwerde erhoben:
„Mit Postaufgabe vom 08.01.2017 wurde mir der Bescheid vom 08.01.2017 am 09.01.2017 zugestellt und anschließend zur Abholung hinterlegt. Innert offener Frist erhebe ich gegen den umseits angeführten Bescheid vom 08.01.2018, GZ ****
BESCHWERDE
wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts an das Landesverwaltungsgericht Tirol und begründe diese im Einzelnen wie folgt:
1.
Der Bescheid, der nicht auf Einstellung lautete ist mangelhaft, da ein Verstoß gegen § 44a VStG vorliegt.
a)
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Sie bildet den Deliktstatbestand erfüllenden Sachverhalt. Es bedarf daher im Bescheidspruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind. Wesentlich für die Bezeichnung der Tat ist der Ausspruch über Zeit und Ort der Begehung (vgl. VwGH vom 24. Mai 2013, ZI. 2012/02/0174). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es beim Erfordernis einer genauen Tatumschreibung iSd § 44a Z 1 VStG darauf an, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den erwähnten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (vgl. VwGH vom 17. April 2012, ZI. 2010/04/0057). Was für Tatbestandsmerkmale zur Individualisierung und Konkretisierung gilt, gilt auch für Tatbestandsmerkmale zur Zurückweisung des Einspruchs wegen Verspätung, da es sich nicht um einen Strafbescheid handelt, der auf Einstellung gerichtet ist. Die Tatbestandsmerkmale, die einer Rechtzeitigkeit des Einspruchs im Sinne des § 49 Abs. 1 VStG entgegen stehen, sind in den Spruch
aufzunehmen, was unterlassen wurde.
b)
Zur Zurückweisung wegen Verspätung im Sinne des § 49 Abs. 2 bzw. 3 VStG wäre es nicht nur notwendig gewesen festzustellen, wann die Strafverfügung zugestellt wurde, sondern auch wie sie zugestellt wurde, nämlich ob sie durch persönliche Übergabe, durch Zustellung an den Ersatzempfänger oder durch Hinterlegung zugestellt wurde. Was die Einbringung des Einspruchs anlangt, wäre festzustellen gewesen, ob der Einspruch mit der Post eingebracht wurde, oder ob der Einspruch persönlich oder per Boten überreicht wurde.
Für den Falle der Zustellung an den Ersatzempfänger wäre zu prüfen gewesen, ob der Ersatzempfänger zur Entgegennahme berechtigt war und wann die Beschwerdeführerin als Empfängerin an die Abgabestelle zurückgekehrt ist und wann ihr vom Ersatzempfänger die Strafverfügung zugestellt wurde. Für den Fall, dass durch Hinterlegung zugestellt wurde, wäre auszuführen gewesen, ob der Zusteller Grund zur Annahme hatte, dass die Beschwerdeführerin sich regelmäßig an der Abgabestelle aufhält und wann sie das Schriftstück behoben hat.
Diese Tatsachenfeststellungen wären zu begründen gewesen um festzustellen ob der Fristenlauf tatsächlich am 29.11.2017 in Gang gesetzt wurde und ober der Einspruch tatsächlich erst mehr als 14 Tage nach Zustellung erhoben wurde, wobei insbesondere zu begründen gewesen, ob eine Postaufgabe erfolgt ist, oder ob die Frist von der 188 km entfernten Beschwerdeführerin persönlich überreicht wurde.
c)
Nach den zustellrechtlichen Bestimmungen kann eine Verfristung des Einspruchs nur unter der Voraussetzungen angenommen werden, dass die Zustellung der Strafverfügung durch persönliche Übergabe erfolgt ist und der Einspruch von der 188 km entfernten Beschwerdeführerin am 14.12.2017 persönlich oder per Bote erfolgt ist. Allein der Umstand, dass eine Postaufgabe, welche zwingend zumindest einen Tag davor hat erfolgen müssen um den Einspruch am 14.12.2017 bei der belangten Behörde einlangen zu lassen, hätte zwingend erforderlich gemacht Feststellungen zu treffen, ob der Einspruch zur Post gegeben wurde, oder ob er persönlich oder per Bote überreicht wurde. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile 188km entfernt wohnt, hätte wohl nicht vermuten lassen, dass die Beschwerdeführerin 188km fahrt um sich das Inlandsporto zu ersparen um den Einspruch fristwidrig zu überreichen. Dass an Stelle einer fristwidrigen, persönlichen Übergabe wohl eine Postaufgabe anzunehmen gewesen wäre, entspricht der Lebenserfahrung, ersteres widerspricht der Lebenserfahrung.
Die belangte Behörde hätte somit sehr ausführliche Tatsachenfeststellungen zur Zustellung und Einbringung des Einspruchs treffen müssen um bei sorgfältiger rechtlicher Beurteilung zum Ergebnis zu kommen, dass der Einspruch verfristet erfolgt ist.
Dabei wäre die Frage der Einbringung des Einspruchs zu klären gewesen, denn ein nicht erfolgter Hinweis „persönlich überreicht“ oder „persönlich überreicht“ hätten zur Annahme führen müssen, dass der Einspruch vor dem 14.01.2017 zur Post gegeben wurde, somit rechtzeitig war und lediglich am 14.12.2017 bei der Behörde eingelangt ist, was unerheblich ist.
Nur bei einer persönlich überreichten Eingabe hätte bei einer Zustellung am 29.11.2017 davon ausgegangen werden können, dass der Einspruch fristwidrig erhoben wurde. Von welchen Überlegungen sich die Behörde hat leiten lassen um daraus rechtsrichtig zu beurteilen warum der Einspruch der Beschwerdeführerin verspätet gewesen ist.
d)
Der Verstoß gegen die Pflichten gemäß § 44a VStG wird insbesondere auf nachfolgende
Überlegungen gestützt.
Nur wenn ausdrücklich gegenteiliges anzunehmen gewesen wäre, nämlich, dass der Einspruch erst am, 14.12.2017 persönlich oder durch Boten überreicht worden wäre, hätte die Fristwidrigkeit einer am 29.11.2017 zugestellten Frist angenommen werden, da diese Annahme nicht zulässig ist, steht fest, dass der Einspruch rechtzeitig erhoben wurde, die Zurückweisung erweist sich deshalb schon aus den besagten Überlegungen als widrig gegen die Bestimmung des § 44a VStG.
Sofern nicht das Gegenteil, nämlich die Fristwidrigkeit bewiesen wurde, gilt eine Frist als eingehalten (vgl. dazu vgl VwGH v 28.9.2000, 97/16/0196; VwGH v 13.11.1992, 91/17/0047, 5Ob261/05a).
Erst wenn das Gegenteil bewiesen ist, gilt die Frist als verfristet. Dies hätte die Erstbehörde dazu anhalten müssen, die Frage der Einbringung des Einspruchs, insbesondere aber die Frage der Postaufgabe sehr sorgfältig zu recherchieren.
Nach Ausführungen der Behörde erfolgte die Zustellung am 29.11.2017. Sowohl das Datum der Zustellung als auch der Postaufgabe hätten in den Spruch der Entscheidung aufgenommen werden müssen und es hätte aufgenommen werden müssen, ob die Zustellung durch persönliche Zustellung, durch Hinterlegung oder an einen Ersatzzusteller erfolgt ist. Weiters hätte die Behörde festzustellen gehabt, wann die Behebung erfolgte um allfällige Zustellmängel auszuschließen. Nur so hätte festgestellt werden können, ob der Einspruch verspätet erfolgt ist, da Zustellmängel immer der zustellenden Behörde und nicht der Partei anzurechnen sind.
Davon ausgehend, dass die Zustellung am 29.11.2017 rechtens erfolgte, im nachfolgenden wird dieser Umstand ausführlich bestritten, wäre der letzte Tag zur Erstattung des Einspruchs der 13.12.2017 gewesen.
Da eine, in Folge Wegzug in X wohnhafte Partei wohl kaum 188 km fährt um den
Einspruch bei der belangten Behörde am 14.12.2017 um einen Tag verspätet zu überreichen, wird wohl eher anzunehmen sein, dass der Einspruch Tage vorher zur Post gegeben wurde.
Bei Berechnung des Postenlaufs, ist die kürzeste Zeit des Postlaufs im Postwege zwischen Tirol und X ein Tag, allerdings auch nur dann, wenn die Post bereits am Vormittag oder dem frühen Nachmittag in einem Postamt zum Versand übergeben wird. Bei diesem optimalen Postenlauf wäre die Erstattung des Einspruchs somit in jedem Fall rechtzeitig, da sie jedenfalls am 13.12.2017 zur Post gegeben wurde.
Rechtswidrigkeit, auch ein Verfahrensmangel gehört dazu, ist auch deshalb anzunehmen, da eine Auseinandersetzung mit diesem Umstand fehlt, ob und wann der Einspruch zur Post gegeben winde. Im Spruch hätte nicht das Datum des Einlangens, sondern auch die Art der Beförderung oder der Übergabe an die Behörde festgestellt und ausgeführt werden müssen.
e)
Die Beschwerdeführerin vermisst sodann eine Reihe von Feststellungen.
Die Hinterlegung der Strafverfügung gilt im Regelfall als Zustellung, diese erfolgte nach derzeitigem Aktenstand am 29.11.2017.
Der Einspruch langte am 14.12.2017 bei der Behörde ein.
Die Erstbehörde trifft keine Feststellungen, wann er erhoben wurde, was wesentlich gewesen wäre. Die Erstbehörde trifft ausserdem keine Feststellungen ob der Einspruch persönlich oder per Bote überreicht wurde oder ob er zur Post gegeben wurde. Zur Beurteilung der Frage der Rechtzeitigkeit wären Feststellungen hierüber allerdings notwendig gewesen, über die Frage der Rechtzeitigkeit entscheidet nämlich im vorliegenden Fall nur ein Tag.
Die Erstbehörde hätte somit festzustellen gehabt, dass die Hinterlegung am 29.11.2017 erfolgt ist und daraus abgeleitet der letzte Tag zur Erstattung des Einspruchs der 13.01.2017 war. Die Erstbehörde hätte entgegen ihrer Begründung nicht auszuführen und zu begründen gehabt, dass der Einspruch am 14.12.2017 bei der belangten Behörde einlangte, sondern wann er erhoben wurde, also wann er zur Post gegeben wurde, und ob er zur Post gegeben wurde.
Die Beschwerdeführerin wohnt seit dem 07.11.2017 in X, es entspricht nicht der Lebenserfahrung, dass Partei, die von der Behörde 188 km entfernt wohnt eine Frist persönlich bei der Behörde überreicht, sondern diese mit der Post versendet. Da der Postenlauf in die Fristenberechnung nicht eingerechnet wird, wurde die Frist durch eine Postaufgabe vor dem 14.01.2017 gewahrt. Dass der Einspruch am Tag der Postaufgabe einlangt, ist undenkbar.
2.
Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften:
Angebliche Zustellung am 29.11.2017:
Entgegen der Annahme der einschreitenden Behörde ergeben sich auch aus dem Akt keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin an der Zustelladresse zum Zeitpunkt der Hinterlegung derart häufig anwesend war, dass Regelmäßigkeit im Sinne des § 17 Abs. 1 ZustellG anzunehmen war und die Strafverfügung **** der Beschwerdeführerin am 29.11.2017 rechtmäßig hinterlegt werden konnte und deshalb als rechtmäßig zugestellt gilt.
Die Beschwerdeführerin hatte am 29.11.2017 insgesamt 3 Wohnsitze. Einen in Z, einen in W und einen in V. Da sie nicht überall gleichzeitig anwesend sein konnte, ist davon auszugehen, dass sie sich nicht an allen 3 Wohnsitzen derart regelmäßig aufhält, dass ihr die Strafverfügung hätte hinterlegt werden dürfen.
Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt des 29.11.2017 an einen ihrer Wohnsitze derart regelmäßig anwesend, dass ihr hätte hinterlegt werden dürfen. Die Beschwerdeführerin befand sich nämlich in vorweihnachtlicher Freude mehrmals in Y, wohin sie ihren Gatten hin folgte, der eine Vielzahl von Erledigungen zu tätigen hatte. Wesentlich für die Klärung der Frage ob die Zustellung und Flinterlegung rechtmäßig erfolgte ist, ist lediglich, ob sich der Empfänger an der Abgabestelle derart regelmäßig aufhielt, dass eine Hinterlegung zulässig war.
Es durfte deshalb am 29.11.2017 eine Hinterlegung nicht stattfinden, die Strafverfügung **** hätte deshalb nicht hinterlegt werden, sie gilt als am Tag der Abholung gemäß § 7 ZustellG als zugestellt (vgl. dazu VwgH 98/02/0347 und Hauser/Leukauf, Flandbuch des österreichischen Verfahrens V, S 1209 und Larcher Zustellrecht, ein Leitfaden, Wien 2010, RZ 147).
Die Annahme der Erstbehörde, die Strafverfügung sei am 29.11.2017 zugestellt worden ist somit falsch, da der Zahlungsauftrag nie ordnungsgemäß persönlich zugestellt wurde, die Zustellung an einen Ersatzempfänger unzulässig gewesen wäre und die Zustellung durch Hinterlegung rechtsungültig war, da ich an der Abgabestelle nicht dauerhaft anwesend war, dass regelmäßige Anwesenheit vorlag und der Zahlungsauftrag hätte hinterlegt werden dürfen.
Den Einspruch ohne Anhörung zurückzuweisen verstößt gegen Art. 6 EMRK. Die Beschwerdeführerin wäre vor einer gegen sie ergangenen Entscheidung zu hören gewesen, was unterlassen wurde. Sie hätte das in den vorangegangenen Absätzen erstattete Vorbringen erstattet und dazu weitere Beweise angeboten.
Diesel Umstand ist wesentlich, da von Amts wegen nach dem Zustellgesetz zuzustellen (§ 87 ZPO). Die Zustellnormen gehören zum öffentlichen Recht (3 Ob 1088/92; Stumvoll, aaO, § 87 ZPO, Rz 4; Gitschthaler in Rechberger2, § 87 ZPO, Rz 1, 5Ob261/05a). Sie sind zwingendes Recht und ihre Einhaltung ist von Behörden und Gerichten von Amts wegen zu überprüfen (3 Ob 60/04a; RIS-Justiz RS0036440, 5Ob261/05a). Der vom Zusteller paraphierte Zustellnachweis - oder der elektronische nach neuer Technik - ist eine öffentliche Urkunde mit den dieser zukommenden Wirkungen und macht zunächst vollen Beweis darüber, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge eingehalten wurden (3 Ob 60/04a; 3 Ob 288/97t mwN, 5Ob261/05a). Der Gegenbeweis ist zulässig, erfordert aber bei nicht offenkundigen Mängeln die Geltendmachung konkreter Gründe, die in der Folge auch glaubhaft gemacht werden müssen (3 Ob 60/04a). Es müssen Umstände vorgebracht werden, die geeignet sind, das Gegenteil zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorgangs aufkommen zu lassen (vgl VwGH v 28. 9. 2000, 97/16/0196; VwGH v 13. 11. 1992, 91/17/0047, 5Ob261/05a). Verbleiben trotz Erhebungen Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Zustellung so geht dies zu Lasten der Behörde und es ist nicht von einer wirksamen Zustellung auszugehen (vgl 13 Os 165/74; EvBl 1974/147; RZ 1958, 41; VwGH v 18. 7. 1996, 94/04/0061; Gitschthaler aaO, Rz 5). Dies ist Ausfluss des öffentlich rechtlichen Charakters der Zustellnormen, 5Ob261/05a).
Die Vorgangsweise von einer Zustellung durch Hinterlegung auszugehen, ist auch von einem
Verfahrensmangel bzw. Stoffsammlungsmangel behaftet. Wäre die Beschwerdeführerin vor Zurückweisung des Einspruchs dazu aufgefordert worden, sich zur bevorstehenden Zurückweisung des Einspruchs zu rechtfertigen, so hätte sie vorgebracht, dass die Hinterlegung rechtswidrig erfolgte, da sie sich nicht derart regelmäßig dort aufhielt, dass der Zusteller hätte hinterlegen dürfen. Damit wäre jedenfalls entkräftet worden, dass die Frist zur Erstattung des Einspruchs am 14.12.2017 bereits abgelaufen war.
Dieses Vorbringen wird aufgrund nachfolgender Überlegungen erstattet.
Zustellnormen gehören zum öffentlichen Recht (3 Ob 1088/92; Stumvoll, aaO, § 87 ZPO, Rz 4; Gitschthaler in Rechberger2, § 87 ZPO, Rz 1, 5Ob261/05a). Sie sind zwingendes Recht und ihre Einhaltung ist vom Gericht von Amts wegen zu überprüfen (3 Ob 60/04a; RIS-Justiz RS0036440, 5Ob261/05a). Der Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde mit den dieser zukommenden Wirkungen und macht zunächst vollen Beweis darüber, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge eingehalten wurden (3 Ob 60/04a; 3 Ob 288/97t mwN, 5Ob261/05a). Sie sind zwingendes Recht und ihre Einhaltung ist vom Gericht von Amts wegen zu überprüfen (3 Ob 60/04a, RIS-Justiz RS0036440, 5Ob261/05a). Vor erfolgter Abweisung der gestellten Anträge hätte das Erstgericht deshalb amtswegig beim Zuständigen Postamt nachzufragen gehabt, ob und wann der Beklagte dem zuständigen Postamt Mitteilung erstattet hätte und ob sich der Zusteller jemals davon überzeugt habe, ob der Beklagte an der Abgabestelle wohnt, er an einer der Wohnungstüren angeschlagen ist und ob ihm vom Hausbewohnern gesagt wurde, dass sie regelmäßig anwesend seien.
Die Beschwerdeführerin hatte somit im Sinne des Zustellgesetzes zum Zeitpunkt der angeblichen Zustellung keine „Wohnung“ im Sinne des Zustellgesetzes an der Zustelladresse, das Datum der Zustellung ist deshalb nicht mit dem 29.11.2017 in Ansatz zu bringen (vgl. dazu Larcher, Zustellrecht, ein Leitfaden, Wien 2010, RZ 144, 147), sonder die Zustellung erfolgte nach § 7 ZustellG mit Kenntnisnahme.
Der Zusteller hätten bereits aufgrund der geschilderten äußeren Umstände darauf Rücksicht zu nehmen gehabt, dass für die Zulässigkeit und Hinterlegung auf den Bestand des tatsächlichen, Aufenthalts und der Wohnung im Sinne der Ausführungen Larchers, a.a.O., RZ 147, kein Raum besteht, zudem war die Einschreiterin an der Eingangstüre nicht angeschlagen und die Postkäsen im Eingangsbereich waren nicht beschriftet Da sich am Haus auch ein Schild „Zu verkaufen“ befand, hätte dies dazu führen müssen, dass im Zweifel im Sinne der Ausführungen Larchers, a.a.O. RZ 147, nicht hinterlegt hätte werden dürfen (vgl. dazu VwGH 26.01.1999, 98/02/0347).
Von der regelmäßigen Rückkehr eines Empfängers kann der Zusteller nach Larcher nur dann ausgehen, wenn er bereits früher an der Abgabestelle zugestellt hat, ein Türschild vorhanden ist und anwesende Hausbewohner oder der Hausbesorger Auskünfte dazu erteilt haben. All diese Voraussetzungen lagen nicht vor. Der Beklagte war auch nicht an der Haustüre angeschrieben, hätte ihm zugestellt werden sollen, so hätte der Briefträger an der Abgabestelle läuten müssen und hätte dies nicht gekonnt, da sogar der Strom für die Klingel abgeschaltet war und der Einschreiter an der Eingangstüre nicht angeschrieben war.
Ausgehend von diesen Voraussetzungen hätte der Zusteller die Voraussetzungen einer Zustellung Hinterlegung von Schriftstücken zu prüfen gehabt und hätte jedenfalls am Tag der erfolgten Hinterlegung die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft nicht zustellen und nicht hinterlegen dürfen, da bereits aus dem geschilderten Umständen ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin nicht derart häufig an der Abgabestelle etabliert ist, dass Regelmäßigkeit hätte angenommen werden können.
Nach Wissensstand der Beschwerdeführerin hat sich durch Behebung die Strafverfügung zur
Kenntnis genommen, sie gilt deshalb nicht als vorher zugestellt.
Postaufgabe vom 10.12.2017:
Mit der Postaufgabe von Behördenstücken der Beschwerdeführerin ist in ständiger Geschäftsführung der Gatte der Beschwerdeführerin BB, beauftragt. Dieser hat den Einspruch der Beschwerdeführerin am 07.12.2017 zur Postaufgabe übernommen. Der 07.12.2017 war der Tag vor Maria Empfängnis. Der Gatte der Beschwerdeführerin hatte viel zu tun und hat das Couvert deshalb in sein Auto gelegt, konnte dieses aber nicht während der Öffnungszeiten der Post zur Post geben. Als er am Abend versuchte das Schriftstück zur Post zu geben, hatte er keine Karte bei sich, sodass die Gebühr nicht entrichtet werden konnte, da noch ausreichend Zeit für die Postaufgabe zur Verfügung stand, entschloss er sich den Brief erst am kommenden Werktag den 11.12.2017 zur Post zu geben. Als sich nach dem Feiertag am 08.12.2017 herausstellte, dass der Gatte am 11.12.2017 nach Y fahren müsse, entschloss er sich dazu die Frist bereits am Sonntag den 10.12.2017 zur Post zu geben. In Y sind die Postämter zumeist schwer per Auto erreichbar, für das am U gibt es gar keine Parkmöglichkeiten und das Postamt am T ist meistens zugeparkt. Das am S hat keinen Aufgabeautomaten und andere Postämter mit Postaufgabeautomaten in Y kennt der Gatte der Beschwerdeführerin nicht. Der Gatte der Beschwerdeführerin führ deshalb am Abend des 10.12.2017 vor Mitternacht auf das Postamt in Bludenz und wollte den Einspruch dort eingeschrieben aufgeben. Er stellte fest, dass der Postautomat nicht funktioniert und musste nach Tanken, bevor er nach V fuhr und feststellte, dass auch dort der Frankierautomat außer Betrieb war. Er frankierte deshalb das Couvert mit Briefmarkenbeständen, die er regelmäßig im Auto hat und warf den Brief noch vor Mitternacht in den Briefkasten. Der Einspruch wurde deshalb am 10.12.2017 zur Post übergeben, wurde aufgrund des grossen vorweihnachtlichen Postaufkommens in den kommenden Tagen verarbeitet und langte am 14.12.2017 bei der belangten Behörde ein, die Postaufgabe erfolgte somit fristenwahrend.
Auch dieses Vorbringen hätte die Beschwerdeführerin erstattet, wäre sie vor Zurückweisung des Einspruchs dazu aufgefordert worden. Auch aus diesem Grund verstößt die Zurückweisung des Einspruchs ohne Anhörung der Beschwerdeführerin gegen Art. 6 EMRK. Auch aus dem besagten Grund wäre die Beschwerdeführerin vor einer gegen sie ergangenen, nachteiligen Entscheidung zu hören gewesen, was unterlassen wurde. Sie hätte das in den vorangegangenen Absätzen erstattete Vorbringen erstattet und dazu weitere Beweise angeboten.
Beweis: Bestätigung BB vom 14.01.2018
Entgegen den Ausführungen wurde die Frist zur Erstattung des Einspruchs gegen die Strafverfügung **** deshalb gewahrt.
3.
Beschwerdeanträge:
Gestellt werden die nachfolgenden Beschwerdeanträge:
Das Landesverwaltungsgericht in Tirol wolle:
1.
dieser Beschwerde Folge gegeben werden und
2.
den bekämpften Bescheid vom 08.01.2018 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts oder wegen eines anderen erdenklichen Rechtsgrundes ersatzlos aufheben.
in eventu:
Die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen.“
Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass von der Gemeinde R am 23.10.2017 ein Bescheid ergangen ist, wonach die seinerzeitige Anmeldung der Beschwerdeführerin und ihrer beiden minderjährigen Kinder CC und DD mit Rechtskraft des Bescheides gemäß § 1, 4 und 15 Meldegesetz aufgehoben werden und das Melderegister diesbezüglich berichtigt wird, als die Personen unter der angeführten Adresse polizeilich abgemeldet werden.
Die Gemeinde R hat ihren Bescheid mit Erhebungen der Polizeiinspektion Q begründet, wonach nach Auskunft des neuen Eigentümers Mitglieder der Familie A seit 03.03.2017 unter der Adresse Adresse 2, R nicht mehr wohnen.
Im Akt erliegt ferner ein Auszug aus dem zentralen Melderegister, wonach die Beschwerdeführerin im Zeitraum 23.04.2015 bis 07.11.2017 mit „Hauptwohnsitz“ Adresse 2, R, gemeldet war. Betreffend des Minderjährigen DD, geboren am XX.XX.XXXX in Bregenz, ergibt sich aus dem zentralen Melderegister die Meldung des „Hauptwohnsitzes“ für den Zeitraum 10.12.2015 bis 07.11.2017. Für den Minderjährigen CC, geboren am XX.XX.XXXX in V, ergibt sich aus dem zentralen Melderegister unter der Adresse R, Adresse 2, eine Hauptwohnsitzmeldung für den Zeitraum 10.07.2017 bis 07.11.2017.
Infolge dieses Sachverhaltes erhielt die Beschwerdeführerin unter der Adresse Adresse 1, Z, die Strafverfügung, Zl ****, mit welcher ihr folgende Verwaltungsübertretungen vorgeworfen wurden:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Tatzeit: 1.) 01.03.2017-06.11.2017
2.) 01.03.2017-06.11.2017
3.) 14.08.2017-06.11.2017
Tatort: 1.) R, Adresse 2
2.) R, Adresse 2
3.) R, Adresse 2
1.) Sie haben zur oben angeführten Tatzeit und am oben angeführten Tatort gegen das Meldegesetz verstoßen. Konkret haben Sie Ihren Hauptwohnsitz in R, Adresse 2 am 01.03.2017 aufgegeben und es zumindest bis zum 06.11.2017 unterlassen, sich beim Meldeamt der Gemeinde R polizeilich abzumelden, obwohl, wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, sich innerhalb von 3 Tagen davor oder danach abzumelden hat.
2.) Sie haben zur oben angeführten Tatzeit und am oben angeführten Tatort gegen das Meldegesetz verstoßen. Konkret haben Sie als Erziehungsberechtigte bis zum 06.11.2017 die Sie treffende Meldepflicht zur Anmeldung des Minderjährigen DD, geb. XX.XX.XXXX, welcher am 01.03.2017 die Unterkunft an der Anschrift R, Adresse 2, aufgegeben hat, nicht erfüllt, obwohl wer in einer Wohnung seine Unterkunft aufgibt, innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden ist. Die Meldepflicht für einen Minderjährigen trifft, wem dessen Pflege und Erziehung zusteht.
3.) Sie haben zur oben angeführten Tatzeit und am oben angeführten Tatort gegen das Meldegesetz verstoßen. Konkret haben Sie als Erziehungsberechtigte bis zum 06.11.2017 die Sie treffende Meldepflicht zur Anmeldung des Minderjährigen CC, geb. XX.XX.XXXX, welcher am 14.08.2017 die Unterkunft an der Anschrift R, Adresse 2, aufgegeben hat, nicht erfüllt, obwohl wer in einer Wohnung seine Unterkunft aufgibt, innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden ist. Die Meldepflicht für einen Minderjährigen trifft, wem dessen Pflege und Erziehung zusteht.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1.) § 22 Abs. 1 Zif. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Meldegesetz 1991 (MG)
2.) § 22 Abs. 1 Zif 1 iVm § 4 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 Meldegesetz (MG)
3.) § 22 Abs. 1 Zif 1 iVm § 4 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 Meldegesetz (MG)
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe (€):
1. 50,00
2. 50,00
3. 50,00
Gemäß:
§ 22 Abs. 1 Meldegesetz
§ 22 Abs. 1 Meldegesetz
§ 22 Abs. 1 Meldegesetz
Ersatzfreiheitsstrafe:
23 Stunden
23 Stunden
23 Stunden
Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher: 150,00 €“
Am 14.12.2017 ging nachangeführter Einspruch bei der Bezirkshauptmannschaft Y ein:
„An die
Bezirkshauptmannschaft Y
Adresse 3
Y
****
Beschuldigte: AA
Adresse 1
Z
wegen: § 22 Abs. 1 MeldeG
Ich erhebe gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft V vom 24.10.2017 zu obigem Aktenzeichen
EINSPRUCH
und führe aus wie folgt:
Die Erlassung der Strafverfügung vom 23.11.2017 erfolgte wider besseres Wissen.
Ich habe bereits in meiner Stellungnahme gegenüber der Gemeinde R vom 24.08.2017 ausgeführt:
Ich bestätige den Erhalt Ihres Schreibens vom 14.08.2017.
Ich verfüge über 3 Wohnsitze, mein Hauptwohnsitz befindet sich in R, Adresse 2.
Es ist mir nicht möglich mich an jedem meiner Wohnsitze immer aufzuhalten, trotzdem befindet sich mein Lebensmittelpunkt nach wie vor in R.
Sollten Sie anderer Meinung sein, so ersuche ich Sie bescheidmäßig zu entscheiden. Bitte schicken Sie mir vorher noch die, in Ihrem Schreiben vom 14.08.2017 angeführten Beilagen insbesondere die in ihrem Schreiben angeführten Beweismittel zum „Hinweis“, der Grundlage Ihres Verfahrens ist.“
Ich habe somit nichts falsch gemacht. Stattdessen hat die Gemeinde R die im letzten Absatz meines Schreibens angeführten Erledigungen getätigt, obwohl sie gemäß Art. 6 EMRK dazu verpflichtet gewesen wäre. Stattdessen hat die Gemeinde rechtswidrig den Bescheid vom 23.10.2017 erlassen. In diesem Zusammenhang führe ich aus:
Die Voraussetzungen für eine Abmeldung von Amtes wegen liegen nicht vor.
Mein Gatte hat 2013 einen Teil des Erbhofs „Beim Welschen“ gekauft und diesen Teil wieder verkauft. Der Verkauf und die Abwicklung haben sich sehr lange hingezogen, nicht durch das Verschulden meines Mannes.
Vor einigen Monaten gab es eine Kontaktaufnahme der Polizei wegen unseres Wegzugs, mein Gatte hat breitwillig Auskunft über den Verkauf erteilt. Der ermittelnde Beamte hat sich auch beim Grundbuch über den Stand der Angelegenheit erkundigt. Wir sind dann noch in R wohnhaft geblieben und haben uns Anfang November in R abgemeldet. Bis zur Abmeldung hatten wir den Mittelpunkt unserer Lebensbeziehungen in R.
Die Erhebungen der Gemeinde und der Polizei wurden mir nicht zur Stellungnahme zugestellt auch nicht im Rahmen des Bescheides. Dies stellt einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften und Art. 6 EMRK dar.
Die Ausführungen der Gemeinde über die Zustellung sind auch vage gebliebene, unschlüssig und nicht nachvollziehbar.
‚Der Welsche‘ besteht aus 2 Gebäuden nur eines wurde verkauft, ich habe im zweiten Gebäude unseren Lebensmittelpunkt behalten.
Ich beantrage die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.
07.12.2017
AE verheiratete AA“
Der Eingangsvermerk der Bezirkshauptmannschaft Y trägt nicht den Vermerk einer Postaufgabe.
Im angefochtenen Bescheid vom 08.01.2018 wurde der Einspruch mit folgender Begründung zurückgewiesen:
„Ein Einspruch gegen eine Strafverfügung muss nach § 49 VStG binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der Behörde, von der die Strafverfügung erlassen worden ist, eingebracht werden.“ Die Strafverfügung wurde am 29.11.2017 hinterlegt und somit zugestellt. Ein Einspruch wurde verspätet, am 14.12.2017 erhoben.
Auf Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde vom Postkundenservice post.at mitgeteilt, dass die verfahrensgegenständliche Strafverfügung nach Hinterlegung am 29.11.2017 von der Beschwerdeführerin am 05.12.2017 bei der Post P behoben wurde.
Aus diesem Umstand ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin acht Tage Zeit gehabt hat, einen Einspruch zu erheben.
Dieser wurde auch, wie sich aus der Datierung des Einspruches ergibt, zeitnahe zur Behebung des Schriftstückes verfasst, jedoch nicht so rechtszeitig an die Bezirkshauptmannschaft Y übermittelt, dass dieser am 13.12.2017 (Ende der Einspruchsfrist) einlangte.
Der Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Y, dass der Einspruch verspätet erhoben wurde, kann nicht entgegen getreten werden, zumal beweispflichtig für die Rechtzeitigkeit des Einspruchs die Beschwerdeführerin ist.
Dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung nicht kurzfristig ortsabwesend gewesen ist, wurde nicht behauptet und wurde dafür auch keinerlei Bescheinigungsmittel dafür angeboten. Dies ist auch nicht anzunehmen, da sie in der Lage war die Strafverfügung am 05.12.2017 abzuholen.
Ferner ist darauf zu verweisen, dass im Gegenstandsfall keine Beschwerde, sondern nur ein einfacher Einspruch zu erheben gewesen wäre, sodass aus dieser Sicht § 17 Abs 3 Zustellgesetz im Gegenstandsfall nicht zur Anwendung kommen kann, wonach hinterlegte Dokumente dann nicht als zugestellt gelten, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich in zahlreichen Entscheidungen ausgesprochen, dass für die Erhebung einer Berufung einem Beschwerdeführer nicht die ganze Berufungsfrist zur Verfügung stehen muss (vgl Ra 2017/11/0211, Ra 2016/16/0094). Da ein Einspruch formlos erhoben werden kann, muss dies umso mehr für die Erhebung eines Einspruches gelten und ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol eine Frist von ca acht Tagen als angemessen zu betrachten.
Es ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, dass die Beförderung einer Sendung etwa durch die Post auf Gefahr des Absenders erfolgt. Beweislast für das (rechtzeitige) Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft den Absender. Dafür reicht der Beweis der Postaufgabe nicht aus (vgl Ra 2017/11/0237). Es ist die rechtzeitige Entleerung des Briefkastens notwendig.
In diesem Sinne wär die Beschwerdeführerin verhalten gewesen nachzuweisen, dass sie den Einspruch so rechtzeitig zur Post gebracht hat, dass dieser rechtzeitig bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingelangt ist. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin unter anderem in der Beschwerde ausgeführt hat, dass sie in vorweihnachtlicher Freude mehrmals in Y gewesen ist. Auch ist die Rede davon, dass der Gatte der Beschwerdeführerin am 11.12.2017 nach Y fahren musste. Wäre der Einspruch an diesem Tag oder etwa den nachfolgenden Tag abgegeben worden, wäre er rechtzeitig gewesen.
Für die Rechtzeitigkeit des Einspruches ist die Beschwerdeführerin jeglicher Nachweis schuldig geblieben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen ist.
Abgesehen davon ist Grundlage des Schuldvorwurfs, das Verfahren der Gemeinde R, wonach die Berichtigung des Melderegisters erfolgen muss, dass die Beschwerdeführerin und ihr(e) minderjährige(s) Kind(er) seit 03.03.2017 nicht mehr unter Adresse 2, R wohnen, und deshalb von ihr am 07.07.2017 eine Abmeldung erfolgt ist. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass sie im Verfahren gegen den Bescheid der Gemeinde R ausgeführt hat, dass sie vor Zustellung des Bescheides nicht ortsanwesend war, sondern sich im Ausland befunden hat, woraus sich ergibt, dass die Abmeldung verspätet erfolgt ist und somit der Schuldvorwurf der Bezirkshauptmannschaft Y gerechtfertigt wäre und wäre dem Einspruch kein Erfolg beschieden, zumal eine geringe Strafe verhängt wurde.
Aus vorgenannten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der Revision:
Für die Beschwerdeführerin ist gemäß § 25 Abs 4a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, da in der gegenständlichen Angelegenheit von der Bezirkshauptmannschaft Y eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,00 verhängt wurde, der Strafrahmen für das vorgeworfene Delikt nur die Verhängung von Geldstrafen bis Euro 726,00 und keine Freiheitsstrafen vorsieht und keine Geldstrafe von über Euro 400,00 verhängt wurde.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem einzubringen.
Das genannte Rechtsmittel ist von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Dollenz
(Richter)
Schlagworte
Beschwerdefrist; rechtszeitige Zustellung;Anmerkung
Der Verfassungsgerichtshof wies die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 13.08.2018, Z LVwG-2018/14/0181-2, erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 11.06.2019, Z E 4354/2018-11, zurück.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.14.0181.2Zuletzt aktualisiert am
10.07.2019