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L37054 Anzeigenabgabe Oberösterreich;Norm
AnzeigenabgabeG OÖ §2 Abs1 litc;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der Landeshauptstadt Linz, vertreten durch Bürgermeister Dr. Franz Dobusch, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 9. September 1999, Zl. Gem-524022/1-1999-Sto/Dr, betreffend Ankündigungsabgabe (mitbeteiligte Partei: Österreichischer Rundfunk), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Bescheid des Magistrates Linz vom 15. Oktober 1998 wurde der mitbeteiligten Partei für den Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis 31. März 1998 eine Anzeigenabgabenachforderung in Anrechnung der erklärten Bemessungsgrundlage von S 18,114.292,70 bei einer Gesamtbemessungsgrundlage von S 18,114.292,70 mit S 0,00 festgesetzt und die in diesem Zusammenhang gestellten Rückerstattungsanträge als unbegründet abgewiesen.
Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz gab der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung der mitbeteiligten Partei mit Bescheid vom 18. März 1999 keine Folge und stellte fest, dass die Anzeigenabgabevorschreibung in der Höhe von S 1,811.429,27 bei einer Bemessungsgrundlage von S 18,114.292,70 zu Recht erfolgt sei. Weiters wies der Stadtsenat die Rückerstattungsanträge als unbegründet ab. Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei Vorstellung und verwies in dieser im Wesentlichen auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1998, G 15/98, V 9/98. Der Verfassungsgerichtshof habe darin insbesondere ausgesprochen, dass nur jener Teil des Entgelts der Steuer unterworfen werden dürfe, der dem im Erhebungsgebiet entstandenen Reklamewert im Verhältnis zum gesamten Reklamewert entspreche.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung Folge und führte begründend insbesondere aus, dass § 1 Abs. 2 lit. c der Anzeigenabgabeordnung der Stadt Linz, Amtsblatt Nr. 6/1952, idgF., in der Weise verfassungskonform zu interpretieren sei, als Werbesendungen durch den Rundfunk, die von Linz aus produziert würden, nur dann und insoweit eine Anzeigenabgabepflicht nach oberösterreichischer Rechtslage gegenüber der Landeshauptstadt Linz auslösten, als sie zu Ankündigungen innerhalb des Gebietes der Landeshauptstadt Linz führten, das heiße, als der Reklamewert in diesem Gebiet entstehe. Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz hätte in der mit Vorstellung bekämpften Entscheidung daher nicht das gesamte für die Veröffentlichung oder Verbreitung von Werbeeinschaltungen der mitbeteiligten Partei erzielte Entgelt als Bemessungsgrundlage für die Anzeigenabgabevorschreibung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum heranziehen dürfen, sondern lediglich jenen Teil des Entgeltes, der dem im Erhebungsgebiet entstandenen Reklamewert im Verhältnis zum gesamten Reklamewert entspreche. Durch die Anzeigenabgabevorschreibung der Landeshauptstadt Linz ohne Rücksichtnahme auf den mit den ausgestrahlten Werbesendungen der mitbeteiligten Partei im Erhebungsgebiet entstandenen Reklamewert sei die mitbeteiligte Partei in ihren Rechten verletzt, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Verletzung des Rechts auf gesetzmäßige Handhabung des Aufsichtsrechtes durch die belangte Behörde geltend gemacht wird.
Abgabeberechtigt sei gemäß § 1 Abs. 2 lit. c Anzeigenabgabe-Gesetz, LGBl. Nr. 17/1952 idF. LGBl. Nr. 30/1984, jene Gemeinde, in der die Rundfunksendung produziert werde. Dementsprechend sei auch nach § 1 Abs. 2 lit. c der Anzeigenabgabeordnung der Stadt Linz die Stadt Linz abgabeberechtigt, wenn die Rundfunksendung von Linz aus produziert werde, was im Hinblick auf die vom Landesstudio Oberösterreich ausgestrahlten Werbesendungen, welche naturgemäß primär das Stadtgebiet Linz erfassten, eindeutig gegeben sei. Es werde festgestellt, dass sich die Hebeberechtigung der Stadt Linz nicht allein auf Grund des Faktums der Verbreitung bzw. Veröffentlichung von Werbesendungen im Wege des Landesstudios Oberösterreich ergebe, sondern vor allem auch deshalb, weil der Reklamewert dieser Werbesendungen jedenfalls den Sehern bzw. Hörern im Stadtbereich von Linz zugute komme. Die von der mitbeteiligten Partei vom Landesstudio Oberösterreich aus über Radio und Fernsehen vorgenommene Rundfunkwerbung stelle daher eine entgeltliche Veröffentlichung und Verbreitung von Anzeigen im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c Anzeigenabgabe-Gesetz bzw. § 2 Abs. 1 lit. c Anzeigenabgabeordnung der Stadt Linz dar, sodass der gesetzlich vorgezeichnete Abgabentatbestand jedenfalls gegeben sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für die entgeltliche Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen in Druckwerken und für die entgeltliche Verbreitung von Anzeigen mittels Lautsprecher an öffentlichen Orten oder durch den Rundfunk (Anzeigenabgabe-Gesetz), LGBl. Nr. 17/1952 idF. LGBl. Nr. 1/1966, 18/1974 und 30/1984, lauten:
"§ 1
Ermächtigung zur Einhebung der Abgabe
(1) Die Gemeinden sind ermächtigt, eine Abgabe für die entgeltliche Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen in Druckwerken und für die entgeltliche Verbreitung von Anzeigen mittels Lautsprecher an öffentlichen Orten oder durch den Rundfunk nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einzuheben.
(2) Abgabenberechtigt ist die Gemeinde,
a)
die Erscheinungsort des Druckwerkes ist;
b)
in der der Lautsprecher betrieben wird;
c)
in der die Rundfunksendung produziert wird.
§ 2
Gegenstand der Abgabe
(1) Der Abgabe unterliegt die entgeltliche Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen (Ankündigungen und Anpreisungen)
a)
in Druckwerken,
b)
mittels Lautsprecher an öffentlichen Orten,
c)
durch den Rundfunk,
soweit sie nicht Gegenstand des Ankündigungsabgabe-Gesetzes vom 14. Dezember 1949, LGBl. Nr. 18 aus 1950, sind.
(2) Druckwerke im Sinne des Abs. 1 lit. a sind alle durch mechanische oder chemische Mittel vervielfältigten Schriften, Bilder oder Musikwerke.
(3) Erscheinungsort im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. a ist
a) die Gemeinde, in der die Verbreitung des Druckwerkes erstmalig erfolgt;
b) wenn lit. a im Wirkungsbereich dieses Gesetzes nicht zutrifft, die Gemeinde, in welcher der die Verbreitung besorgende Unternehmer (Verleger) seinen Standort hat;
c) wenn lit. a und b im Wirkungsbereich dieses Gesetzes nicht zutreffen, die Gemeinde, in welcher die verwaltende Tätigkeit des die Veröffentlichung oder Verbreitung besorgenden Unternehmers vorwiegend ausgeübt wird.
§ 4
Ausmaß und Berechnung der Abgabe
(1) Bemessungsgrundlage ist das Entgelt für die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige. Die Abgabe kann bis zur Höhe von 10 v.H. des Entgeltes für die Anzeige eingehoben werden. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage der Abgabe (§ 13 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 445/1972).
(2) Entgelt im Sinne des Abs. 1 ist - soweit in Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist - die aus Anlass der Anzeige vom Anzeigenden entrichtete Gesamtleistung an den die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige besorgenden Unternehmer oder an den Unternehmer, der das Druckwerk herausgibt oder verlegt. Besteht das Entgelt nicht oder nicht ausschließlich in Geld, sondern in anderen Leistungen, so sind diese nach ihrem jeweiligen Werte in Anschlag zu bringen. Provisionen oder Rabatte, die der Unternehmer an Vermittlungspersonen, Vermittlungsinstitute, Agenturen, Annoncenbüros u.dgl. gewährt, sind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
...
(5) Weist der Abgabenschuldner innerhalb der Verjährungszeit nach, wegen der gleichen Anzeige auf Grund eines Tatbestandes, der einem der Tatbestände des § 2 entspricht, auch gegenüber anderen inländischen Gebietskörperschaften abgabepflichtig zu sein, so ist die Abgabe mit dem der Anzahl der einhebungsberechtigten Gebietskörperschaften entsprechenden Bruchteil festzusetzen. Die Abgabebehörde hat die anderen einhebungsberechtigten Gebietskörperschaften hievon zu benachrichtigen. "
Gemäß § 1 Abs. 2 Anzeigenabgabeordnung der Stadt Linz, Amtsblatt Nr. 6/1952, besteht die Erhebungsberechtigung der Gemeinde ebenfalls im Falle der Produktion der Rundfunksendung in Linz. Gemäß § 2 Abs. 1 der Anzeigenabgabeordnung unterliegt der Abgabe
"die entgeltliche Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen (Ankündigungen und Anpreisungen)
a)
in Druckwerken,
b)
mittels Lautsprecher an öffentlichen Orten,
c)
durch Rundfunk,
soweit sie nicht Gegenstand der Ankündigungsabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz sind."
Die belangte Behörde hat aus dem auch in der Beschwerde genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1998 den Schluss gezogen, dass sowohl § 2 Abs. 1 lit. c Anzeigenabgabe-Gesetz als auch § 2 Abs. 1 lit. c Anzeigenabgabeordnung der Stadt Linz (die eine Ankündigungsabgabe im finanzverfassungsrechtlichen Sinn - § 14 Abs. 1 Z 13 FAG 1997 - regeln) verfassungskonform dahingehend zu interpretieren seien, dass die Ermächtigung der Stadt Linz zur Einhebung einer Ankündigungsabgabe auf Rundfunkwerbung nur dahingehend besteht, dass der in der Stadt Linz gegebene Reklamewert besteuert werden könnte.
Der belangten Behörde kann diesbezüglich nicht entgegengetreten werden. Auch die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde nichts vor, was eine Rechtswidrigkeit dieser Auffassung begründen könnte. Wenn in der Beschwerde auf den Wortlaut des § 1 Abs. 2 lit. c Anzeigenabgabe-Gesetz und § 1 Abs. 2 lit. c hingewiesen wird, so ist dem zu entgegnen, dass das von der Beschwerdeführerin zugrundegelegte Ergebnis im Widerspruch zur Auffassung des Verfassungsgerichtshofes im oben genannten Erkenntnis stünde. Wäre § 1 Abs. 2 lit. c der Anzeigenabgabeordnung der Stadt Linz bzw. § 1 Abs. 2 lit. c Anzeigenabgabe-Gesetz tatsächlich derart auszulegen, läge eine rechtswidrige generelle Bestimmung (auf Verordnungs- bzw. Gesetzesstufe) vor. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich jedoch der Auffassung der belangten Behörde an, dass diese Bestimmungen verfassungskonform interpretiert werden können. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf § 4 Abs. 5 Anzeigenabgabe-Gesetz bzw. § 4 Abs. 5 Anzeigenabgabeordnung der Stadt Linz verweist, wonach die Abgabe mit dem der Anzahl der hebeberechtigten Gebietskörperschaften entsprechenden Bruchteil festzusetzen sei, wenn der Abgabenschuldner innerhalb der Verjährungszeit nachweise, wegen der gleichen Anzeige (Werbung im Rundfunk) auch gegenüber anderen hebeberechtigten Gebietskörperschaften abgabepflichtig zu sein, so ist dazu Folgendes auszuführen:
Wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 17. Dezember 1998 ausgesprochen hat, bedeutet seine Rechtsauffassung "auf bemessungsrechtlicher Ebene, dass nur jener Teil des Entgeltes der Steuer unterworfen werden darf, der dem im Erhebungsgebiet entstandenen Reklamewert im Verhältnis zum gesamten Reklamewert entspricht". Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes hängt somit die Hebeberechtigung der Gemeinde nicht davon ab, ob für dieselbe Ankündigung auch andere Gemeinden hebeberechtigt wären. Darüber hinaus zeigt das genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, dass durchaus zulässigerweise daran angeknüpft werden könnte, dass Ankündigungen von einem Studio im Gebiet der Gemeinde ihren Ausgang nehmen, soferne nur lediglich der im Gemeindegebiet entstehende Reklamewert der Besteuerung unterzogen wird. Dies bedeutet, dass unter Umständen bei der Sendung von Rundfunkwerbung nur eine einzige Gemeinde hebeberechtigt ist, ungeachtet dessen aber der Grundsatz der (ausschließlichen) Besteuerung des im Gemeindegebiet entstehenden Reklamewerts zu beachten wäre. § 4 Abs. 5 Anzeigenabgabe-Gesetz bzw. § 4 Abs. 5 Anzeigenabgabeordnung der Stadt Linz sind daher bei verfassungskonformer Interpretation im Falle der Besteuerung von Rundfunkwerbesendungen insoweit nicht anwendbar.
Es ist im Beschwerdefall somit nicht entscheidungserheblich, ob die mitbeteiligte Partei im Abgabenverfahren einen Nachweis der Abgabepflicht gegenüber anderen Gemeinden erbracht hat.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der Aufhebung des Berufungsbescheides im verfahrensgegenständlichen Abgabenverfahren bzw. aus den tragenden Entscheidungsgründen dieser Entscheidung keine "nicht gerechtfertigte Einschränkung der Hebeberechtigung der Stadt Linz"; die Rechtsauffassung der belangten Behörde trägt vielmehr dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1998 Rechnung. Bei Auslegung der Rechtsgrundlagen für die Abgabenvorschreibung hinsichtlich Ankündigungen im Rundfunk im Sinne der Beschwerdeführerin hätten die angewendeten Rechtsgrundlagen einen verfassungswidrigen Inhalt (es wäre bei Zugrundelegung dieser Auffassung ein Antrag auf Verordnungsprüfung bzw. Gesetzesprüfung an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, der zur Aufhebung der Grundlagen für die Abgabenerhebung führen müsste, soferne der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin zugrundelegte). Im Hinblick auf die vom Verfassungsgerichtshof auch im Erkenntnis vom 17. Dezember 1998 angewendete verfassungskonforme Auslegung sieht der Verwaltungsgerichtshof jedoch keinen Grund, der belangten Behörde hinsichtlich der Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung auch der im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtsgrundlagen entgegenzutreten.
Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 20. Dezember 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999170422.X00Im RIS seit
28.11.2000Zuletzt aktualisiert am
08.08.2009