Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.03.2018Index
34 MonopoleNorm
GSpG 1989 §53 Abs3Rechtssatz
Erfolgt die Zustellung eines Beschlagnahmebescheides an den unbekannten Eigentümer der Glücksspielgeräte gemäß § 53 Abs 3 GSpG 1989 durch öffentliche Bekanntmachung innerhalb von vier Wochen nach der vorläufigen Beschlagnahme, obwohl der Behörde die Identität und der Aufenthalt des Inhabers der Glücksspielgeräte bekannt sind, entfaltet die Zustellung keine Rechtswirkung, sofern der Bescheid nach Maßgabe von § 7 ZustG nicht tatsächlich zugegangen ist.
Schlagworte
Zustellung, öffentliche Bekanntmachung, Eigentümer unbekannt, Inhaber bekannt, keine Rechtswirkung, HeilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.41.24.3359.2017Zuletzt aktualisiert am
30.08.2018