Entscheidungsdatum
06.03.2018Index
34 MonopoleNorm
GSpG 1989 §53 Abs3Text
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Mag. Stocker über die Beschwerde der A Kft., vertreten durch Mag. D E, Rechtsanwältin, Fgasse, G, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 03.08.2017, GZ: VStV/1069407/2017, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) sowie §§ 2 Abs 4, 52 Abs 1 Z 1, 53 Abs 1 Z 1 lit a und 53 Abs 3 Glücksspielgesetz (GSpG) wird die Beschwerde
z u r ü c k g e w i e s e n .
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Beschwerdegegenstand und Sachverhalt
Anlässlich einer Kontrolle am 27.07.2017 im Lokal „B“ in G, C-Straße, wurden zwei elektronische Glücksspielgeräte und ein „Cashcenter“ vorgefunden, welche beschlagnahmt wurden und wozu die Landespolizeidirektion Steiermark den Beschlagnahmebescheid vom 27.07.2017, gerichtet an die H GmbH und die I s.r.o., beide als Inhaber, erließ. Dem Bescheid ist die Aufforderung zu entnehmen, dass die Bescheidadressaten innerhalb von 14 Tagen den Eigentümer der beschlagnahmten Eingriffsgegenstände der Behörde schriftlich bekannt zu geben haben, sowie auch den Veranstalter der damit ermöglichten Glücksspiele.
In weiterer Folge erließ die belangte Behörde an den unbekannten Veranstalter der Glücksspiele und an den unbekannten Eigentümer der beschlagnahmten Glücksspielgeräte den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 03.08.2017, GZ: VStV/1069407/2017, betreffend die anlässlich der Kontrolle am 27.07.2017 im Lokal „B“ vorgefundenen Glücksspielgeräte sowie des „Cashcenter“. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte mit öffentlicher Bekanntmachung vom 03.08.2017, angeschlagen an der Amtstafel der belangten Behörde am 04.08.2017, auf Grundlage des § 53 Abs 3 GSpG.
Mit dem von der Beschwerdeführerin (A Kft.) als Beschwerde aufgefassten Mail vom 16.08.2017 teilte die Rechtsvertreterin mit, die nunmehrige Beschwerdeführerin als Eigentümerin der vorläufig beschlagnahmten Geräte zu vertreten und beantragte die unverzügliche Aufhebung der vorläufigen Beschlagnahme. Diesem E-Mail ist kein näherer Hinweis auf einen konkreten Beschlagnahmebescheid (gekennzeichnet nach Datum oder Geschäftszahl) zu entnehmen.
Eine gegen die vorläufige Beschlagnahme erhobene Maßnahmenbeschwerde der Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 20.11.2017 zurückgewiesen, wobei in der Begründung des Beschlusses ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich mit E-Mail vom 16.08.2017 gegen den Beschlagnahmebescheid vom 03.08.2017 Beschwerde erhoben hat.
Mit Schreiben vom 27.11.2017 ersuchte die Vertreterin der Beschwerdeführerin, den gegenständlichen Beschlagnahmeakt dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vorzulegen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass sich „erst aus dem Verfahren vor dem LVwG (gemeint: Maßnahmenbeschwerdeverfahren) ergeben hat, dass der Beschlagnahmebescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 03.08.2017 gegenüber den unbekannten Eigentümer und Veranstalter durch öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an der Amtstafel (vermeintlich) zugestellt wurde“. Hingewiesen wird im Schreiben darauf, dass diese vermeintliche Zustellung rechtswidrig erfolgte und dieser Bescheid daher als nicht zugestellt gilt, weil die in § 53 Abs 3 GSpG normierte Vierwochenfrist nicht eingehalten wurde.
Nachdem die belangte Behörde den Gegenstandsakt mit Schreiben vom 30.11.2017, eingelangt am 19.12.2017, dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vorlegte, forderte das Verwaltungsgericht die Parteien des Verfahrens auf, mitzuteilen, ob der Beschlagnahmebescheid vom 03.08.2017 der Beschwerdeführerin selbst oder ihrer anwaltlichen Vertretung tatsächlich zugekommen ist, bzw. wann der Beschlagnahmebescheid tatsächlich zugekommen ist.
Die belangte Behörde teilte daraufhin mit, dass im Verfahren Zweifel an der tatsächlichen Eigentümerschaft der nunmehrigen Beschwerdeführerin entstanden sind und die behauptete Eigentümerschaft nicht ausreichend nachgewiesen wurde, weshalb mangels Bescheidlegitimation auch kein Beschlagnahmebescheid gegenüber der nunmehrigen Beschwerdeführerin erlassen wurde. Vielmehr wurde, nachdem der Eigentümer der beschlagnahmen Eingriffsgegenstände von der Behörde nicht ermittelt werden konnte, dieser Bescheid im Sinne des § 53 Abs 3 GSpG durch öffentliche Bekanntmachung am 18.08.2017 zugestellt. Eine Zustellung des Beschlagnahmebescheides an die A Kft. ist nicht erfolgt (E-Mail vom 02.02.2018).
Auch die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin teilte per E-Mail mit, dass der bekämpfte Beschlagnahmebescheid nicht zugestellt wurde und auch der Beschwerdeführerin sonst nicht zugekommen ist (E-Mail vom 12.02.2018).
II. Rechtsgrundlagen
(1) Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
§ 2 Abs 1 und 4 GSpG:
(1) Ausspielungen sind Glücksspiele,
1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
(4) Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind.
Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol).
(1) Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie
1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 und
2. a) bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder
b) nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.
(2) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.
(3) Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn die vermögenswerte Leistung nach § 2 Abs. 1 Z 2 den Betrag oder den Gegenwert von 1 Euro nicht übersteigt und es sich um die Schaustellergeschäfte des „Fadenziehens“, „Stoppelziehens“, „Glücksrades“, „Blinkers“, „Fische- oder Entenangelns“, „Plattenangelns“, „Fische- oder Entenangelns mit Magneten“, „Plattenangelns mit Magneten“, „Zahlenkesselspiels“, „Zetteltopfspiels“ sowie um diesen ähnliche Spiele handelt. Eine Warenausspielung liegt nicht vor, wenn die Einlösung des Gewinns in Geld möglich ist.
(4) Lebensversicherungsverträge, nach denen die in Ab- und Erlebensfall zu leistende Versicherungssumme für den Fall der Auslosung vorzeitig zu zahlen ist, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol.
(5) Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, solange das zusammengerechnete Spielkapital solcher Ausspielungen desselben Veranstalters 4 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt und wenn mit der Ausspielung nicht persönliche Interessen der Veranstalter oder Erwerbszwecke verfolgt werden.
(6) Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn
1. die Einsätze (alle vermögenswerten Leistungen) pro Teilnehmer und Turnier insgesamt höchstens 10 Euro betragen und
2. nicht mehr als 100 Spieler teilnehmen und
3. die Summe der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) die Summe aller vermögenswerten Leistungen nach Z 1 nicht übersteigt und
4. die Ausspielung im Rahmen einer aufrechten Gastgewerbeberechtigung nach § 111 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 in den Betriebsräumen des Berechtigten stattfindet und sie höchstens einmal im Quartal pro Gastgewerbeberechtigung erfolgt.
Ausspielungen nach diesem Absatz dürfen nur an ortsfesten Veranstaltungsorten und nicht über elektronische Medien durchgeführt werden, wobei an ein und demselben Veranstaltungsort monatlich insgesamt höchstens eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib durchgeführt werden darf. Eine Durchführung in Turnierform liegt vor, wenn erst nach dem Ausgang mehrerer Spielrunden die Gewinner der Ausspielung feststehen.
Eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib ist ab 1. Jänner 2011 vor ihrer Durchführung dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in elektronischem Weg anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen kann dabei im Verordnungsweg nähere Details der elektronischen Übermittlung regeln.
(1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,
1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt;
§ 53 Abs 1 Z 1 lit a GSpG:
(1) Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn
1. der Verdacht besteht, dass
a) mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird.
Die Behörde hat in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
§ 7 Zustellgesetz:
Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
III. Erwägungen:
Die belangte Behörde hat im Beschlagnahmeverfahren hinsichtlich der beschlagnahmten Geräte die Firma H GmbH und die Firma I s.r.o. als Inhaber der beschlagnahmten Geräte identifiziert und auch mit dem Beschlagnahmebescheid vom 27.07.2017 als Bescheidadressaten angesprochen.
Gegenüber dem (vermeintlich) unbekannten Eigentümer und gegenüber dem unbekannten Veranstalter erließ die belangte Behörde den (inhaltlich identen) Beschlagnahmebescheid vom 03.08.2017, welcher mit öffentlicher Bekanntmachung vom 03.08.2017, angeschlagen an der Amtstafel am 04.08.2017, vermeintlich zugestellt wurde.
Wie sich aus § 53 Abs 3 GSpG ergibt, setzt die Zustellung eines Bescheides durch öffentliche Bekanntmachung voraus, dass eine vorläufige Beschlagnahme durch Organe der öffentlichen Aufsicht gemäß Abs 2 leg cit erfolgte und nur soweit zulässig ist, als nach der vorläufigen Beschlagnahme weder der Eigentümer die Gegenstände noch der Veranstalter oder der Inhaber binnen vier Wochen ermittelt werden kann bzw. sich keine dieser Personen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind.
Im Gegenstandsfall konnte die belangte Behörde schon deswegen nicht auf die Zustellung des Beschlagnahmebescheides mittels öffentlicher Bekanntmachung im Sinne des letzten Satzes des § 53 Abs 3 GSpG zurückgreifen, weil ihr die Inhaber der beschlagnahmten Gegenstände bekannt waren und die belangte Behörde gegenüber den Inhabern auch einen Beschlagnahmebescheid (Bescheid vom 27.07.2017) erlassen hat. Dazu kommt noch, dass auch die im Gesetz normierte vier wöchige Ermittlungsfrist zur Feststellung von Identität und Aufenthalt der unbekannten Personen (Eigentümer und Veranstalter) nicht eingehalten wurde und bereits vor Ablauf dieser Frist der Beschlagnahmebescheid vom 03.08.2017 öffentlich bekannt gemacht wurde.
Da der bekämpfte Bescheid vom 03.08.2017 der Beschwerdeführerin auch nicht tatsächlich zugekommen ist, wurde der Zustellmangel auch nicht im Sinne des § 7 Zustellgesetz geheilt.
Der bekämpfte Bescheid vermag keine Rechtswirkung zu entfalten, der Bescheid ist ins Leere gegangen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Gemäß § 44 Abs 2 VwGVG entfällt eine öffentliche, mündliche Verhandlung, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Zustellung, öffentliche Bekanntmachung, Eigentümer unbekannt, Inhaber bekannt, keine Rechtswirkung, HeilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.41.24.3359.2017Zuletzt aktualisiert am
30.08.2018