Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.04.2018Index
86/01 Veterinärrecht allgemeinNorm
TierschutzG 2005 §8a Abs1Rechtssatz
Der Tatbestand des § 8a Abs 1 TierschutzG 2005 (TSchG) wird nach Maßgabe von § 8a Abs 2 TSchG bereits durch das Anbieten von Tieren im Internet erfüllt. Werden demnach, wie im gegenständlichen Fall, Tiere auf einer Facebook-Seite zum Verkauf angeboten, dann rechtfertigt dies eine Abnahme gemäß § 37 Abs 2a TSchG.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde, Abnahme von Tieren, Anbieten im Internet, Facebook, AmtstierarztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.20.3.3153.2017Zuletzt aktualisiert am
30.08.2018