Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.06.2018Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ForstG 1975 §174 Abs2Rechtssatz
Dem Privatbeteiligten kommt gegen die in einem Straferkenntnis enthaltene Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche nicht nur gemäß § 57 Abs 2 VStG keine Beschwerdemöglichkeit zu, sondern auch kein Erledigungsanspruch, weil derartige Schadenersatzansprüche gemäß § 1338 ABGB vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden können. Obwohl sich die Verwaltungsstrafbehörde nicht darauf beschränken darf, den Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, ist der Privatbeteiligte im Fall der Untätigkeit der Verwaltungsstrafbehörde somit nicht zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde legitimiert.
Schlagworte
Beschwerdemöglichkeit privatrechtliche Ansprüche, Privatbeteiligter, Zivilrechtsweg, Säumnisbeschwerde, ErledigungsanspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.80.20.1323.2018Zuletzt aktualisiert am
30.08.2018