Entscheidungsdatum
12.06.2018Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ForstG 1975 §174 Abs2Text
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richter Mag. Höcher über die Säumnisbeschwerde von
1. A B, geb. xx, Wstraße, W,
2. C D, geb. xx, Wstraße, W und
3. E F, geb. xx, Kstraße, W,
alle vertreten durch D & P, Rechtsanwälte W, O, wegen „Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 33 iVm § 174 Abs 3 lit a und b Forstgesetz“ den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2017/138 (VwGVG) in Verbindung mit § 57 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl 1991/52 idF BGBl I 2016/120 (VStG) mangels Beschwerdelegitimation zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2018/22 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:
Mit Eingabe, eingelangt am 22.07.2016, haben die Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten eine Anzeige gegen Herrn Mag. G H, Bürgermeister der Marktgemeinde W, pA Marktgemeinde W, O, W wegen Übertretungen der §§ 33, 34 iVm § 174 ForstG eingebracht und gemäß § 174 Abs 2 ForstG beantragt, die Verwaltungsstrafbehörde wolle über die aus den genannten Übertretungen abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche der Geschädigten entscheiden, „wobei die ziffernmäßige Bestimmung noch vorbehalten wird“. Beigelegt waren Lichtbilder, Schreiben an staatliche Organe und ein Lageplan hinterlegt mit Luftbild. Am 19.03.2018 langte die gegenständliche Säumnisbeschwerde bei der Bezirkshauptmannschaft X ein. In diesem Antrag ist ausgeführt, dass die Entscheidungsfrist abgelaufen sei und die Anträge würden gestellt, das Verwaltungsgericht möge in der Sache selbst erkennen und dem Antrag auf Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Verwaltungsübertretungen im Sinne der §§ 33, 34 iVm § 174 ForstG Folge geben.
II. Rechtslage:
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet gemäß § 3 iVm § 50 VwGVG die Säumnisbeschwerde in dieser Verwaltungsstrafangelegenheit mit Beschluss.
Gemäß § 57 Abs 1 VStG ist der Anspruchsberechtigte Partei im Sinne des AVG, soweit die Behörde nach einzelnen Verwaltungsvorschriften im Straferkenntnis auch über die aus einer Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden hat. Dem Anspruchsberechtigten steht gegen die im Straferkenntnis enthaltene Entscheidung über seine privatrechtlichen Ansprüche kein Rechtsmittel zu. Es steht ihm aber frei diese Ansprüche, soweit sie ihm nicht im Verwaltungsstrafverfahren zuerkannt worden sind, im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen (Abs 2).
III. Erwägungen:
Die Beschwerdeführer haben im Juli 2016 Übertretungen des Forstgesetzes an die Forstbehörde gemeldet und gleichzeitig die Entscheidung über ihre daraus resultierenden privatrechtlichen Ansprüche gemäß § 174 Abs 2 ForstG beantragt. Unabhängig von den Fragen, ob diese Säumnisbeschwerde fristgerecht erhoben wurde, ausreichend konkretisiert war oder (verbesserungsfähig) Mängel aufweist besteht für den Privatbeteiligten kein Anspruch auf Geltendmachung der Entscheidungspflicht, obwohl er im Verwaltungsstrafverfahren Partei gemäß § 57 Abs 1 VStG ist.
Bei den privatrechtlichen Ansprüchen, deren Geltendmachung im Verwaltungsstrafverfahren in § 57 VStG geregelt ist, handelt es sich um Schadenersatzansprüche verschiedener Art, die sich auf einen durch eine Verwaltungsübertretung als solchen unmittelbar zugefügten Schaden gründen. Durch die Möglichkeit, solche Schäden als Ansprüche im Verwaltungsstrafverfahren als Privatbeteiligter geltend zu machen, bleibt jedoch die hierfür eigentlich gegebene gerichtliche Zuständigkeit unberührt. Es tritt daher weder eine Präklusion der Ansprüche ein, wenn sie im Verwaltungsstrafverfahren nicht oder nicht zeitgerecht geltend gemacht werden, noch braucht sich, wie aus Absatz 2 hervorgeht, ein Privatbeteiligter, der seinen Anspruch zunächst auf diesem Wege geltend gemacht hat, mit der hierbei getroffen Entscheidung zufrieden zu geben (vgl VwGH 31.01.1927, Slg. 14.629/A). Aus dem Vorgesagten folgt, dass den Beschwerdeführern gemäß § 57 Abs 2 VStG vom Gesetz nicht nur keine Beschwerdemöglichkeit gegen die Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche eingeräumt ist, sondern auch keine Geltendmachung einer Entscheidungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren eröffnet wird, zumal auch solche Schadenersatzansprüche gemäß § 1338 ABGB vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden können. Obwohl der Privatbeteiligte Anspruch auf die Sachentscheidung hat und sich die Verwaltungsstrafbehörde nicht darauf beschränken darf ihn auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, sieht die Rechtsordnung keine Möglichkeit des Privatbeteiligten vor, eine etwaige Untätigkeit der Verwaltungsstrafbehörde zu betreiben. In dem Verwaltungsübertretungen des Forstgesetzes nicht als Privatanklagesachen gemäß § 56 VStG ausgestaltet sind, erwächst den Beschwerdeführern als Meldungsleger auch kein Erledigungsanspruch (vgl VwGH 03.05.2017, Ro 2016/03/0027). Die Säumnisbeschwerde ist mangels Erledigungsanspruch der Beschwerdeführer unzulässig und damit zurückzuweisen.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichtes getroffen werden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdemöglichkeit privatrechtliche Ansprüche, Privatbeteiligter, Zivilrechtsweg, Säumnisbeschwerde, ErledigungsanspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.80.28.1323.2018Zuletzt aktualisiert am
30.08.2018